In Deutschland sind laut dem Statistischen Bundesamt Destatis rund 5 Millionen Menschen pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad von 1 bis 5. Sie erhalten dementsprechend Leistungen der Pflegeversicherung - zum Beispiel Pflegegeld, wenn die Pflege zuhause etwa durch Angehörige erbracht wird. Doch in manchen Fällen reicht die Leistung der Pflegekasse zur Deckung der anfallenden Kosten nicht aus. In diesem Fall können auch Pflegebedürftige Sozialhilfeleistungen beantragen. Ob sie auch Bürgergeld beziehen können, hängt vom Pflegegrad ab.
Wann können Pflegebedürftige Bürgergeld beziehen?
Bürgergeld kann von Menschen mit einem Pflegegrad nur unter bestimmten Voraussetzungen bezogen werden. Laut der Bundesagentur für Arbeit müssen Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger nämlich einige Voraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf die Leistung zu haben. Im Einzelnen müssen sie ...
- ... mindestens 15 Jahre alt sein, die Altersgrenze für ihre Rente aber noch nicht erreicht haben.
- ... in Deutschland wohnen und hier ihren Lebensmittelpunkt haben.
- ... mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können.
- ... oder Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sein, also ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Der Knackpunkt bei Pflegebedürftigkeit und Bürgergeld liegt meist in der Fähigkeit, drei Stunden pro Tag arbeiten zu können. Möglich ist das in der Regel laut dem Pflegeportal sanubi.de nur bis Pflegegrad 3, denn Personen mit Pflegegrad 4 und 5 sind stark in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt, haben laut dem Bundesgesundheitsministerium besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung und können dementsprechend auch nicht mehr arbeiten.
Hintergrund ist, dass in die Berechnung der Pflegegrade laut dem Bundesgesundheitsministerium sechs Module einfließen, die die Selbstständigkeit sowie Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen erfassen. Bewertet werden dabei die Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Selbstversorgung, selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - sowie deren Bewältigung und zuletzt die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 sind in diesen Bereichen so stark eingeschränkt, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nicht erfüllen können.
So verteilen sich laut Destatis pflegebedürftige Personen in Deutschland auf die Pflegegrade (Stand 2021):
- Pflegegrad 1: 13,4 Prozent
- Pflegegrad 2: 40,8 Prozent
- Pflegegrad 3: 28,5 Prozent
- Pflegegrad 4: 12,3 Prozent
- Pflegegrad 5: 4,9 Prozent
Dementsprechend hätten rund 82,7 Prozent pflegebedürftiger Menschen in Deutschland die Möglichkeit Bürgergeld zu beantragen - vorausgesetzt sie erfüllen neben der Fähigkeit drei Stunden arbeiten zu können auch die restlichen Voraussetzungen. Dabei muss aber beachtet werden, dass nicht alle Personen mit Pflegegrad 1, 2 oder 3 auch wirklich in der Lage sind drei Stunden zu arbeiten.
Übrigens: Pflegegeld und Bürgergeld können auch gleichzeitig bezogen werden. Abzüge fallen dann nicht an, denn Pflegegeld zählt nicht als Einkommen.
Welche Sozialhilfeleistungen können Pflegebedürftige bekommen?
Wer die Voraussetzungen für Bürgergeld nicht erfüllt, kann auch auf andere Sozialhilfeleistungen zurückgreifen. Betroffene können etwa Hilfe zur Pflege beantragen. Laut dem Pflegeportal pflege.de haben pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad, deren finanzielle Mittel nicht ausreichen, Anspruch auf die Leistung.
Zudem können Bedürftige etwa Grundsicherung beantragen. Laut der Deutschen Rentenversicherung können Personen, deren Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den Lebensunterhalt ausreichen, Grundsicherung bekommen. Anspruch haben bedürftige Menschen, die in Deutschland leben und die entweder die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben oder die mindestens 18 Jahre alt und voll erwerbsgemindert sind. Als Faustregel gilt laut der Deutschen Rentenversicherung: Liegt das gesamte Einkommen unter 924 Euro, sollte der Anspruch auf Grundsicherung geprüft werden.