Der deutsche Staat bietet seinen Bürgern auf verschiedenen Wegen finanzielle Unterstützung an. Einige davon lassen sich kombinieren, andere schließen sich gegenseitig aus.
Wie aber ist die Lage, wenn eine Person Arbeitslosengeld bezieht und nach dem Ende des Anspruchs neben dem Bürgergeld auch Krankengeld bekommen möchte?
Arbeitslosengeld (ALG I) : Wer bekommt es?
Die Bundesagentur für Arbeit informiert hierzu, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bürger Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann:
- Die Person ohne Beschäftigung kann mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
- Die Person hat sich online über den Digitalen Service oder die Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet.
- Die Person sucht eine versicherungspflichtige Stelle und arbeitet dabei mit der Agentur für Arbeit zusammen.
- Die Person erfüllt die Anwartschaftszeit.
Die Anwartschaftszeit gilt in der Regel als erfüllt, wenn der Bürger in den 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens zwölf Monate pflicht- oder freiwillig versichert war. Dabei werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb dieses 30-Monate-Zeitraums zusammengerechnet.
Unter Umständen können auch folgende Zeiten berücksichtigt werden:
- freiwillig versichert in Arbeitslosenversicherung (bspw. bei Selbständigkeit)
- Kind erzogen (bis zum dritten Lebensjahr)
- Krankengeld erhalten
- Freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet
Bei befristeten Beschäftigungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit. In diesem Fall können auch sechs Monate genügen, wenn die in diesem 30-Monate-Zeitrahmen "überwiegend ausgeübten Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate einen bestimmten Wert nicht überschreitet".
Krankengeld: Wer bekommt es?
Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, Mitglieder bekommen auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel sechs Wochen lang weiterhin ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber fortgezahlt. Anschließend greift die Krankenkasse ein und übernimmt "70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze", die bei 4837,50 Euro liegt. Maximal handelt es sich um 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts.
Als weitere Beschränkung gilt beim Krankengeld einschließlich Entgeltfortzahlung ein Zeitrahmen von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Außerdem steht Versicherten auch Krankengeld von der Krankenkasse zu, "wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann". Hierbei gilt, dass das Kind noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Wegen der Corona-Pandemie wurden für die Jahre 2021 bis 2023 die Regeln deutlich gelockert. So können gesetzlich krankenversicherte Eltern bis zu 30 Arbeitstage (statt zehn) und Alleinerziehende sogar bis zu 60 Arbeitstage (statt 20) Kinderkrankengeld je gesetzlich krankenversichertem Kind beantragen. Der Anspruch je Elternteil und Kalenderjahr besteht bei mehreren Kindern für höchstens 65 Arbeitstage, im Falle von Alleinerziehenden sind es bis zu 130 Arbeitstage.
Können Bezieher von ALG I auch Krankengeld erhalten?
Auf Nachfrage unserer Redaktion teilt die Agentur für Arbeit mit, dass Bezieher von ALG I bis zu sechs Wochen weiter Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie arbeitsunfähig sind. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht möglich, wenn die Krankheitszeit bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld oder in einer Sperrzeit begann.
Die Behörde empfiehlt in diesem Fall, die eigene Krankenkasse zu kontaktieren, um zu erfahren, ob Anspruch auf Krankengeld besteht oder man weiterhin krankenversichert ist. Sicher ist: Besteht die Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Wochen fort, gibt es keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gesetzlich krankenversicherte Bürger erhalten demnach in der Regel ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse.
Zu beachten ist auch: Ist der Bürger nach einer Erkrankung über sechs Wochen hinaus wieder arbeitsfähig, muss er sich erneut arbeitslos melden. Dies ist online oder persönlich möglich.
Das Bundesgesundheitsministerium erklärt auf Anfrage, dass die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Krankengeld in Paragraf 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt wird. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen bzw. solange sie Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ruht.
Können Bezieher von Bürgergeld auch Krankengeld erhalten?
Das Bundesgesundheitsministerium betont auf Nachfrage unserer Redaktion, dass Bürgergeld-Bezieher nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind. Für diesen Personenkreis ist der Anspruch auf Krankengeld nach Paragraf 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.
Die Agentur für Arbeit verweist auf Anfrage darauf, dass Bürgergeld-Empfänger weiter Bürgergeld erhalten, wenn sie krank sind. Voraussetzung ist, dass sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
Sollte aus dieser Bescheinigung hervorgehen, dass der Bürger voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein wird oder ergeben sich andere Anhaltspunkte, besteht gegebenenfalls keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes mehr. Dies werde dann überprüft.
Wird dabei eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt, gibt es zwei Möglichkeiten: Lebt der Bürger zusammen mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, besteht weiter Anspruch auf Bürgergeld. Ist er alleinstehend, bekommt er Sozialhilfe.
Wenn das Krankengeld für einen Arbeitnehmer nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, dann könnte dieser unter Umständen Bürgergeld als ergänzende/aufstockende Leistung erhalten. Dabei ist zu beachten, dass das Krankengeld bei der Berechnung der Anspruchshöhe als Einkommen berücksichtigt wird.
Krankengeld: Kann man es nach Arbeitslosengeld beantragen?
Haufe betont, dass zwar Bezieher von Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, Bezieher von Bürgergeld jedoch nicht. Es ist also nicht möglich, Krankengeld zu beantragen, wenn derjenige nicht mehr Arbeitslosengeld, sondern Bürgergeld bezieht.
Dahingegen können vom Arbeitslosengeld lebende Bürger Anspruch auf Krankengeld geltend machen, "wenn sie arbeitsunfähig krank sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden". Weiter heißt es, dass der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der stationären Behandlung oder bei ambulanter Behandlung mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht.
Demnach ist der Anspruch auf Krankengeld allerdings "nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Leistungsfortzahlung endet und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld (…) besteht". Während der ersten sechs Wochen einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung, in denen das Recht auf Leistungsfortzahlung besteht, ruht der Anspruch auf Krankengeld jedoch.
Folgendes Praxis-Beispiel wird herangezogen: Ist ein Bezieher von Arbeitslosengeld seit dem 15. März bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank, erhält er von diesem Datum bis zum 25. April Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur. Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar auch seit dem 15. März, ruht jedoch bis zum 25.April und diese Leistung wird deswegen erst ab dem 26. April gezahlt.
Es ist folglich nicht möglich, als Bezieher von Bürgergeld Krankengeld zu beantragen. Bestand jedoch schon vorher ein Anspruch, können Bezieher von Bürgergeld Krankengeld in Anspruch nehmen.