Viktoria Gerg

Wohnkosten gehören für viele Haushalte zu den größten monatlichen Ausgaben. Wer wenig verdient, den trifft dieser Umstand umso härter. Um die Belastung für Personen mit niedrigem Einkommen zu verringern, bietet der Staat finanzielle Unterstützung in Form des Wohngeldes an. So soll ein „angemessenes und familiengerechtes Wohnen“ möglich sein, wie es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heißt. Aber kann das Wohngeld eigentlich auch gekürzt werden?

Wohngeld: Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen teilt mit, dass alle Personen, die wenig Einkommen haben, aber oberhalb der Grundsicherung liegen, einen Anspruch auf Wohngeld-Plus, wie es nach der Reform 2023 offiziell heißt, prüfen lassen können. Das gilt vor allem für folgende Personengruppen:

  • Rentnerinnen und Rentner mit wenig Rente

  • Erwerbstätige Alleinerziehende, Paare und Familien mit geringem Einkommen

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich

  • Studentinnen und Studenten (nur, wenn der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat)

  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Übrigens: Nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer können Wohngeld erhalten.

Wohngeld: Kann die Leistung gekürzt werden?

Ganz grundsätzlich gilt: Kürzungen, wie man sie vom Bürgergeld kennt, gibt es beim Wohngeld nicht, wie ein Sprecher des Bundesbauministeriums unserer Redaktion auf Nachfrage mitteilt.

Allerdings wird das Wohngeld auch nicht in jedem Fall gezahlt, denn der Anspruch darauf kann aufgrund von missbräuchlichem Verhalten ganz oder teilweise nicht bestehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Personen, die Wohngeld beziehen wollen, der sogenannten Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachkommen, also etwa eine zumutbare Arbeit nicht leisten. Dabei handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen. Stellt die jeweilige Wohngeldbehörde fest, dass sich Betroffene in diesem Sinne missbräuchlich verhalten, kann der an sich bestehende Wohngeldanspruch gemindert werden oder ganz entfallen.

Eine Kürzung kommt laut dem Sprecher des Bundesbauministeriums ebenso in Betracht, wenn sich Änderungen bei den „relevanten Berechnungsgrößen während des Zeitraums, für den Wohngeld bewilligt wurde, ergeben“. Dazu gehören neben der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die Miete oder Belastung und das Einkommen des Betroffenen. Wenn eine Person zum Beispiel eine neue Arbeit annimmt und dort deutlich mehr verdient, kann das Wohngeld dementsprechend angepasst werden.

Sollten Bürgerinnen und Bürger das Wohngeld für eine sogenannte zweckwidrige Verwendung missbrauchen, also wenn das bewilligte Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung genutzt wird, entfällt der Anspruch auf die Leistung ebenso.

Übrigens: Das Wohngeld kann entweder bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung beantragt werden oder auch online. Dafür müssen die Antragsteller die benötigten Unterlagen parat haben. Wie viel Wohngeld Betroffene erhalten können, lässt sich mit dem Wohngeld-Rechner herausfinden.