BAföG hilft Studierenden und Auszubildenden bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, während sie an ihrer beruflichen Existenz schrauben. Jedoch hat man nur dann Anspruch auf den vollen Betrag, wenn bestimmte Vermögenswerte nicht überschritten werden. Dafür sorgen sogenannte Freibeträge, bis zu denen die BAföG-Zahlungen gewährt werden. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Was hat es mit dem BAföG-Freibetrag auf sich?

Es gibt festgelegte Grenzen für Studierende sowie Schüler, bis zu der sie BAföG-Zuwendungen ohne Abzüge erhalten können. Schließlich soll BAföG prinzipiell Personen fördern, die ohne den Zuschuss ihre Ausbildung nicht finanzieren können. Das betrifft sowohl das Einkommen durch mögliche Jobs als auch Vermögenswerte. 

Jener Teil, der nicht auf die staatliche Förderung angerechnet wird, ist der BAföG-Freibetrag. Zuletzt wurden im Sommer 2022 mit dem BAföG-Änderungsgesetz (laut Bundestag die 27. Novelle) die Freibeträge ein Stück weit erhöht, sodass in der Folge mehr Menschen BAföG-berechtigt sind.

Wie hoch sind die BAföG-Beträge?

Im Zuge einer Reform im Sommer 2022 bekommen Studierende seit dem vergangenen Wintersemester 2022/23 einen BAföG-Betrag von bis zu 934 Euro im Monat (Förderungshöchstsatz), während die Summe bei Azubis und Schüler:innen etwas niedriger ausfällt.

BAföG 2023: Diese Freibeträge gelten beim Vermögen

Wer den kompletten BAföG-Satz vom Staat erhalten möchte, für den gibt es einige Dinge zu beachten, die möglicherweise negativ ins Gewicht fallen. Während beim Einkommen auch jenes der Eltern ins Gewicht fällt, spielt beim Vermögen lediglich jenes der anstragstellenden Person eine Rolle. Und hier gilt laut Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG): Eine kinderlose Single-Person darf über einen Freibetrag von 15.000 Euro verfügen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt. Für Menschen über 30 wächst die Freibetrag-Grenze sogar auf 45.000 Euro. Maßgeblich für die finanzielle Situation ist übrigens immer der Zeitpunkt der Antragstellung, erklärt der Gesetzgeber.

Mit Veränderung der Lebenssituation geht ein Anstieg der Freibeträge einher. Wer mit einem Partner oder Partnerin zusammenwohnt und Kinder hat, profitiert von einer höheren Grenze: Mit Lebenspartner und Kindern dürfen Personen mehr Geld auf der hohen Kante haben (für jede Person im Haushalt wächst der Betrag um 2300 Euro). 

Wird BAföG gestrichen, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Was passiert, wenn das Einkommen den BAföG-Freibetrag übersteigt? Ganz gestrichen wird das BAföG nicht zwangsläufig. Stattdessen erfolgt bei Überschreiten des Freibetrages eine Anrechnung, die Abzüge bei der staatlichen Unterstützung nach sich zieht. Die Formel dafür sieht laut Meinbafoeg.de wie folgt aus:

Wird BAföG beantragt und das Vermögen befindet sich über 15.000 Euro, schmälert der Betrag, welcher diese Summe übersteigt, den möglichen BAföG-Höchstsatz. Dabei wird jene Summe, die den Freibetragübersteigt, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt. Dabei handelt es sich in der Regel um zwölf Monate, was uns zu folgender Beispielrechnung führt:

Alexander möchte studieren und stellt einen BAföG-Antrag, dessen Bewilligungszeitraum zwölf Monate beträgt. Der 24-Jährige besitzt Ersparnisse sowie ein eigenes Auto. Diese Faktoren haben einen zeitlichen Wert in Höhe von 18.000 Euro, dabei handelt es sich also um das Gesamtvermögen. Wird der Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro abgezogen, bleiben 3000 Euro übrig.

Das übrige Vermögen bedeutet den anrechenbaren Betrag auf das BAföG und wird durch die Anzahl der Monate (12) geteilt:

  • Anrechenbares Vermögen: 3000 Euro
  • Bewilligungszeitraum: geteilt durch 12 Monate
  • monatlich abzuziehender Betrag: 250 Euro

Der monatliche BAföG-Betrag im Sinne der Förderung wird also um 250 Euro reduziert, weil das eigene Vermögen aufgebraucht werden soll, ehe der Staat finanziell zur Seite springt.

Welches Vermögen spielt für den BAföG-Freibetrag eine Rolle?

Was bewertet der deutsche Staat eigentlich zum Vermögen? Die Auskunftspflicht ist detailliert und umfasst zahlreiche Punkte, welche Gegenstände des Vermögens beinhalten.

Dabei handelt es sich laut Meinbafoeg.de um folgende Punkte:

  • Bargeld
  • Bank- und Sparguthaben
  • Bauspar- und Prämiensparguthaben sowie Riester-Rente
  • Kraftfahrzeuge (Auto, Motorrad, Roller)
  • Immobilien, Grundstücke sowie Miteigentumsanteile
  • Aktien, Lebensversicherungen, Geschäftsanteile
  • Unter Umständen eine Mietkaution
  • Forderungen gegenüber Dritten

Beim BAföG spielt auch das Einkommen eine Rolle

Es gibt auch eine Einkommensgrenze, die für Schüler und Studierende im Hinblick auf das BAföG von Bedeutung ist. Wer selbst genug Geld verdient, hat nämlich ebenfalls keinen oder aber reduzierten Anspruch auf die Unterstützung. Aus diesem Grund möchte der Staat wissen, wie es um die Einkommensverhältnisse bestellt ist. 

Zu dieser etwas komplexen Ermittlung lässt die Behörde unter Bafoeg.de wissen: "Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den BAföG bewilligt wird." Von dieser Summe werden zunächst anteilig die Werbungskostenpauschale (jährlich 1200 Euro) und dann die Sozialpauschale (21,6 Prozent) abgezogen. Wie das Portal ausführt, wird der verbleibende Betrag durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. 

Aufgrund der Berechnungsmethode bleibt laut Behördenangaben des zuständigen Ministeriums für Bildung und Forschung ein Bruttoeinkommen von 6.251,04 Euro für zwölf Monate, was monatlich einen Betrag von 520,92 Euro bedeutet - ohne dass Abzüge erfolgen. Das entspricht also knapp der aktuellen Minijob-Grenze, bis zu der somit nicht nur keine Steuer fällig wird, sondern auch der BAföG-Anspruch unberührt bleibt.

BAföG-Freigrenzen: Auch das Einkommen der Eltern spielt eine Rolle

Während das Vermögen der Eltern wie erwähnt für den BAföG-Anspruch keine Bedeutung hat, ändert sich dies mit dem Einkommen. Dabei gelten laut dem Bundesministerium folgende Freigrenzen, ohne dass eine Reduzierung der Bezüge erfolgt. Dabei handelt es sich um das Nettoeinkommen:

  • Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend: 2415 Euro.
  • Elternteil, alleinstehend: 1605 Euro.
  • Ehepartner:in: 1605 Euro.
  • Stiefelternteil: 805 Euro.
  • Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte (ohne förderungsfähige Ausbildung: 730 Euro.

Werden die Einkommensgrenzen jeweils überschritten, erfolgt wie beim Vermögen eine Anrechnung und somit eine BAföG-Teilförderung.

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