Ist ein Mensch auf fremde Hilfe angewiesen, kann die Pflege viel Geld kosten. In einem solchen Fall können pflegebedürftige Personen einen Pflegegrad beantragen und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen und einen Teil der Kosten erstattet bekommen. Versichert ist seit 1995 nämlich laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel jede und jeder, die ein Einkommen unter der jeweils geltenden Pflichtversicherungsgrenze - 2023 liegt diese laut der Bundesregierung bei jährlich 66.600 Euro und monatlich 5.550 Euro - hat. Dazu können neben Berufstätigen auch etwa Arbeitslose sowie Rentnerinnen und Rentner zählen. 

Doch wie hoch ist eigentlich der Beitrag zur Pflegeversicherung, was ändert sich zum 1. Juli 2023 mit der Anpassung des Beitragssatzes und welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung?

Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab 1. Juli 2023 angepasst: Wie hoch ist er?

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird laut finanztip.de automatischen an die Pflegekasse der Krankenkasse gezahlt, bei der man gesetzlich versichert ist. Dabei ist die Höhe des Beitrags gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach dem Brutto-Einkommen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, mussten die Beitragssätze für die Pflegeversicherung in der Pflegereform 2023 angepasst werden. Von der Änderung der Beiträge sollen insbesondere Menschen mit einem oder mehreren Kindern profitieren.

Laut dem Bundesgesundheitsministerium tritt die Anpassung zum 1. Juli 2023 in Kraft. Grundsätzlich gilt dann ein Beitrag in Höhe von vier Prozent - dieser wird also um 0,35 Prozent angehoben. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7 Prozent. Eltern zahlen ab Juli generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Menschen ohne Kinder - und zwar lebenslang. Ab dem zweiten und bis zum fünften Kind wird der Beitrag zudem bis zum 25. Lebensjahr des Kindes um jeweils 0,25 Beitragspunkte gesenkt.

Somit ergeben sich folgende Beiträge für Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023:

Kinderanzahl Beitragssatz Abzüge Beitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
ohne Kinder 4,00 % keine 4,00 % 2,30 % 1,70 %
1 Kind 4,00 % 0,60 % 3,40 % 1,70 % 1,70 %
2 Kinder 4,00 % 0,85 % 3,15% 1,45 % 1,70 %
3 Kinder 4,00 % 1,10 % 2,90 % 1,20 % 1,70 %
4 Kinder 4,00 % 1,35 % 2,65 % 0,95 % 1,70 %
5 Kinder und mehr 4,00 % 1,60 % 2,40 % 0,70 % 1,70 %

Wenn die Kinder nach der sogenannten Erziehungszeit das 25. Lebensjahr erreicht haben, steigt der Beitrag für Eltern wieder auf den regulären Satz mit einem Kind in Höhe von 3,4 Prozent.

Laut der Techniker Krankenkasse (TK) gibt es übrigens noch kein gesetzlich festgelegtes Verfahren zur Ermittlung und zum Nachweis der Kinderanzahl. Dieses soll den Angeben zufolge bis spätestens 1. Juli 2023 nachgereicht werden. Die TK weist allerdings schon jetzt darauf hin, dass "die Abschläge wahrscheinlich nicht unmittelbar ab 1. Juli 2023 berechnet werden" könnten. Daher würden ab dem Stichtag zu viel gezahlte Beiträge erstattet oder verrechnet.

Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung 2023?

Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge stehen Pflegebedürftigen unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung zu. Diese hängen vom Pflegegrad, von den persönlichen Lebensumständen und der Art der Pflege ab - findet diese zuhause durch Angehörige oder doch in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim statt.

Wer einen Pflegegrad von 1 bis 5 beantragt und erhalten hat, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu zählen etwa diese:

Welche Leistungen die Pflegeversicherung außerdem übernimmt und welche Ansprüche Versicherte im Jahr 2023 haben, hat das Bundesgesundheitsministerium in einer Tabelle zusammengefasst. Übrigens haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 auf einige Leistungen wie etwa Pflegegeld sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege keinen Anspruch. Dieser gilt oft erst ab Pflegegrad 2.

Übrigens übernimmt die Pflegeversicherung unter Umständen auch Kosten wenn Pflegebedürftige verreisen und Urlaub machen, ob mit oder ohne ihre pflegenden Angehörigen.