2023 ist Jahr eins des Bürgergelds. Das Prestige-Projekt der Ampel-Regierung sorgte schon vor dem Startschuss für viele Schlagzeilen, hat sich nun aber schnell etabliert. Dennoch stellen sich nicht nur für Bezugsberechtigte viele Fragen. Etwa für Eltern, die auch Kindergeld beziehen, können Kürzungen entstehen. In diesem Text wird erklärt, welche Folgen diese staatliche Hilfe auf die Höhe des Bürgergelds hat.
Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelsatz?
Alleinstehenden oder Alleinerziehenden sowie Volljährigen mit minderjährigem Partner oder minderjähriger Partnerin stehen laut den offiziellen Angaben des Arbeitsministeriums bei einem Anspruch auf Bürgergeld 502 Euro im Monat zu. Bei volljährigen Partnern sind es pro Person 451 Euro. Für Volljährige unter 25 Jahren, die keinen eigenen Haushalt haben und kein Paar sind, sowie Personen, die zwischen 15 und 24 Jahre alt sind und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen, beträgt der Regelsatz 402 Euro.
Kinder zwischen 14 und 17 Jahren sowie Minderjährige mit volljährigen Partnern bekommen 420 Euro. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren gibt es 348 Euro. Noch jüngere Kinder können 318 Euro Bürgergeld bekommen.
Bürgergeld: Wie viel wird beim Bezug von Kindergeld abgezogen?
Da Bürgergeld-Bezieher auch noch Mehrbedarfe angerechnet bekommen können, steigt der Satz etwa für Alleinerziehende abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Das Kindergeld wird als vorrangige Leistung angesehen und entsprechend verrechnet.
Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld pro Kind 250 Euro monatlich. Dieses wird laut dem Arbeitsministerium als Einkommen des Kindes angesehen – auch wenn es sich laut Gesetz um einen Anspruch der Eltern handelt. Sollte das Kind allerdings nicht (mehr) im Haushalt der Eltern leben, handelt es sich um Einkommen der Eltern – es sei denn, diese können nachweisen, dass das Kindergeld an den Nachwuchs weitergeleitet wird.
In diesem Ausnahmefall würde sich das Kindergeld nicht auf das Bürgergeld der Eltern auswirken, wie der Verein für soziales Leben e.V. schreibt. Dabei muss das Kindergeld im selben Monat, in dem der Betrag den Eltern überwiesen wird, an das Kind weitergeleitet werden.
Fließt Kindergeld, wird es in der Regel in voller Höhe auf das Bürgergeld angerechnet. Dabei ist es unerheblich, wie alt das Kind ist. Hintergrund ist demnach, dass beide Leistungen "dasselbe Bedürfnis des Kindes" abdecken.
Bei der Anrechnung gibt es laut dem Verein für soziales Leben e.V. diese Ausnahme: Hat das Kind unter Berücksichtigung sonstigen Einkommens einen geringeren Bedarf und vom Kindergeld bleibt bei der Bedarfsrechnung etwas übrig, wird dieser Betrag als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils angesehen. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören.
In letzterem Fall können Bürgergeld – Verein für soziales Leben e.V. zufolge 30 Euro als Versicherungspauschale vom sonstigen Einkommen der Eltern – also dem Kindergeld – abgesetzt werden. Dies funktioniert demnach unabhängig von einer bestehenden Versicherung. Bei minderjährigen Kindern muss für diesen Abzug jedoch tatsächlich eine Versicherung abgeschlossen und dies dem Jobcenter nachgewiesen worden sein.
Bürgergeld: Wie wirkt sich der Abzug des Kindergelds konkret aus?
Hier liefert das Arbeitsministerium einige Beispiele. So stünden einem Ehepaar mit einem vierjährigen Kind 1871 Euro Bürgergeld im Monat zu – enthalten sind jeweils 451 Euro Regelbedarf für die Ehepartner, 318 Euro Regelbedarf für das Kind und 651 Euro für Unterkunft und Heizung. Ausgezahlt werden jedoch nur 1621 Euro, weil die 250 Euro Kindergeld abgezogen werden.
Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern gibt es so statt 2311 nur 1811 Euro Bürgergeld, denn hier werden 500 Euro Kindergeld angerechnet. Noch größer wird der Unterschied bei einem Ehepaar mit drei Kindern: Hier verringert sich das Bürgergeld von 2905 Euro um gleich 750 Euro Kindergeld auf 2155 Euro.
Bürgergeld: Kann es nach abgelehntem Antrag auf Kindergeld rückwirkend beantragt werden?
Diese Frage bejaht das Arbeitsministerium. Demnach können Hilfebedürftige "innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides" rückwirkend Bürgergeld beantragen.