Das Bürgergeld war eines der Prestige-Projekte der Ampel-Regierung. Es soll Bürgern mit kleinem Geld, gerade den scheinbar Abgehängten, neue Perspektiven eröffnen. Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das sogenannte Arbeitslosengeld II, im Volksmund als Hartz IV bekannt.
Das Arbeitsministerium von Minister Hubertus Heil (SPD) verspricht sich damit eine staatliche Leistung, die dabei hilft, "eine langfristige, gute Beschäftigung zu finden". Weiter betont der Sozialdemokrat: "Das Bürgergeld hat auch den Anspruch, den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Durch die Absicherung von Menschen, deren Existenz bedroht ist. Und das Schaffen von neuen Chancen (…)."
Bürgergeld: Was gehört alles dazu?
Das Bürgergeld beinhaltet einen Regelbedarf, der den Lebensunterhalt sichern soll. Dieser umfasst laut Arbeitsministerium "Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft".
Daneben sollen auch "die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind", Berücksichtigung finden. Es können noch Mehrbedarfe "für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung" hinzukommen.
Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelbedarf?
Der Regelbedarf bemisst sich nach den Lebensumständen des Beziehers. Geregelt wird dieser im Sozialgesetz (SGB) Zweites Buch §20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.
- Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro für Alleinstehende/Alleinerziehende und für Volljährige mit minderjährigen Partnern
- Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro für volljährige Partner (Summe je Partner)
- Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro für Volljährige ohne Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Personen zwischen 15 und 24 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
- Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Minderjährige mit volljährigen Partnern
- Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Bürgergeld: Wie setzt sich der Regelbedarf zusammen?
Hierüber informiert Bürgergeld– Verein für soziales Leben. Auf den Regelsatz von 502 Euro bezogen sind dies die einzelnen Parameter (Rundungsdifferenzen möglich):
- 174,19 Euro (34,7 Prozent) für Nahrung, Getränke, Tabakwaren
- 48,98 Euro (9,76 Prozent) für Freizeit, Unterhaltung und Kultur
- 45,02 Euro (8,97 Prozent) für Verkehr
- 44,88 Euro (8,94 Prozent) für Post und Telekommunikation
- 42,55 Euro (8,84 Prozent) für Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung
- 41,65 Euro (8,3 Prozent) für Bekleidung, Schuhe
- 40,06 Euro (7,98 Prozent) für andere Waren und Dienstleistungen
- 30,57 Euro (6,09 Prozent) für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, laufende Haushaltsführung
- 19,16 Euro (3,82 Prozent) für Gesundheitspflege
- 13,11 Euro (2,61 Prozent) für Beherbergungswesen- und Gaststättendienstleistungen
- 1,81 Euro (0,36 Prozent) für Bildungswesen
Bürgergeld: Wie fallen die Mehrbedarfe aus?
Das Arbeitsministerium nennt in diesem Zusammenhang einige Fälle. Hier wird nur auf die mit konkreten Zahlen eingegangen:
- Erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen: Anspruch auf Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches SGB tatsächlich gewährt werden
- Voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger: ab Vollendung des 15. Lebensjahres Anspruch auf Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit Markenzeichen G innehaben
- Schwangere: ab 23. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung Anspruch auf Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- Alleinerziehende: Mehrbedarf abhängig von Alter und Anzahl der Kinder
Hierzu folgen diese Beispiele:
- 1 Kind unter 7 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- 1 Kind über 7 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 12 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 36 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- 2 Kinder über 16 Jahren: Anspruch auf Mehrbedarf von 24 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- 4 Kinder: Anspruch auf Mehrbedarf von 48 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
- Ab 5 Kindern: Anspruch auf Mehrbedarf von 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
Bürgergeld: Wie hoch fällt der Betrag aus?
Auch zur Höhe des Bürgergelds nennt das Arbeitsministerium einige Beispiele. Das Bürgergeld setzt sich dabei immer aus dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft (KdU) zusammen.
- Alleinstehend: 874 Euro Bürgergeld (502 Euro Regelbedarf + 372 Euro KdU)
- (Ehe-)Paar: 1374 Euro Bürgergeld (902 Euro Regelbedarf + 472 Euro KdU)
- Alleinerziehend mit einem vierjährigen Kind: 1529,72 Euro Bürgergeld (1000,72 Euro Regelbedarf + 529 Euro KdU)
- Alleinerziehend mit einem vierjährigen und einem zwölfjährigen Kind: 1950,72 Euro Bürgergeld (1348,72 Euro Regelbedarf + 602 Euro KdU)
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen Kind: 1871 Euro Bürgergeld (1220 Euro Regelbedarf + 651 Euro KdU)
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen und einem zwölfjährigen Kind: 2311 Euro Bürgergeld (1568 Euro Regelbedarf + 743 Euro KdU)
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen, einem zwölfjährigen und einem 15-jährigen Kind: 2905 Euro Bürgergeld (1988 Euro Regelbedarf + 917 Euro KdU)
In einigen der Fälle zeigt das Arbeitsministerium die einzelnen Beträge auf und rechnet noch die zu berücksichtigenden Einkommen gegen. Das hat diese Folgen:
- Alleinerziehend mit einem vierjährigen Kind: Anspruch nur auf 1102,72 Euro Bürgergeld, weil 250 Euro Kindergeld und 177 Euro zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss, berechnet werden
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen Kind: Anspruch nur auf 1621 Euro Bürgergeld, weil 250 Euro Kindergeld berechnet werden
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen und einem zwölfjährigen Kind: Anspruch nur auf 1811 Euro Bürgergeld, weil 500 Euro Kindergeld berechnet werden
- (Ehe-)Paar mit einem vierjährigen, einem zwölfjährigen und einem 15-jährigen Kind: Anspruch nur auf 2155 Euro Bürgergeld, weil 750 Euro Kindergeld berechnet werden
Das Arbeitsministerium weist darauf hin, dass für Kinder zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen berücksichtigt werden, Kindergeld wird dabei nicht angerechnet.