Der Heizungstausch soll laut Gesetzentwurf ein „zentraler Schritt“ auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045 sein – dann sollen nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden als auch wieder gebunden werden können.
Derzeit werde noch mehr als 80 Prozent der Wärmenachfrage durch die Verbrennung von fossilen Energieträgern gedeckt. Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heize nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14 Prozent. Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machten jeweils nicht einmal 3 Prozent aus.
Geywitz sagte, das Gesetz werde nicht dazu führen, dass Menschen gezwungen seien, ihr Haus zu verkaufen, weil sie sich nicht an die Anforderungen halten könnten. Es gebe großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen.
Beide Minister machten deutlich, trotz aktuell höherer Investitionskosten für klimafreundlichere Heizungen werde sich ein Umstieg auf lange Sicht lohnen.
DIE KERNPUNKTE
Ab dem Jahr 2024 soll jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Das soll „technologieneutral“ passieren. Habeck setzt vor allem auf den Einbau von Wärmepumpen. Im Gesetzentwurf genannt werden aber auch ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Stromdirektheizung und unter Voraussetztungen etwa eine Heizung auf der Basis von Solarthermie, eine Biomasseheizung, eine Wasserstoffheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.
Eine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden gibt es nicht. Bestehende Heizungen können also weiter betrieben werden. Falls die Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann, soll es Übergangsfristen geben.
Spätestens bis zum Jahr 2045 soll aber die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein, danach müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Schon bisher sieht das Gebäudeenergiegesetz vor, dass Hauseigentümer ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben dürfen.