Wer hat sich nicht schon einmal über Falschparker geärgert, etwa wenn diese frech auf dem Gehweg oder vor einer Einfahrt stehen? Immer mehr Bürger fotografieren dann den falsch geparkten Wagen und senden dieses Bild per E-Mail an die Polizei, damit diese den Rechtsverstoß verfolgt.
So auch geschehen in Bayern. Doch wer jetzt gedacht hatte, dass die Behörden professionell mit solchen Anzeigen umgehen und froh über ein gutes Beweisfoto sind, sah sich getäuscht. Das Bayerische Landesamt für die Datenschutzaufsicht ging gegen zwei Anzeigeerstatter vor.
Sie erließen Bußgeldbescheide von jeweils 100 Euro gegen die Fotografen. Begründung: Die Weiterleitung des Bildes sei eine Datenverarbeitung im Sinne der europäischen Datenschutzgrundverordnung. Und eine solche Datenverarbeitung sei nur zulässig, wenn dafür ein berechtigtes Interesse vorliege.
„Nicht persönlich betroffen“
Da aber wohl, so der Sachverhalt, die Fotografen von den Falschparkern nicht persönlich betroffen waren, etwa weil ihr Auto zugeparkt war, läge ein solches berechtigtes Interesse nicht vor. Zudem, so hieß es in den Bußgeldbescheiden, bestünde immer die Gefahr, dass auf solchen Bildern weitere Autos und Kennzeichen zu erkennen sein, die nicht im Zusammenhang mit dem angezeigten Verstoß stünden. Dies sei datenschutzrechtlich unzulässig.

Gott sei Dank haben die beiden betroffenen Bürger gegen diese Bußgelder vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt. Und sie haben Recht bekommen. Die Verwaltungsrichter haben die Bußgeldbescheide aufgehoben. Sie sehen keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.
Der Präsident des Landesamtes ist persönlich getroffen, wie sich aus seiner Presseerklärung vom 4. November 2022 ergibt. Er meint, dass auch andere Kommunikationswege, wie eine genaue Beschreibung, ausreichend seien, um der Polizei die Verfolgung der Rechtsverstöße zu ermöglichen; Bilder müssten es nicht sein.
Hier kann man nur den Kopf schütteln: Auf der einen Seite bittet die Polizei darum, von Verkehrssituationen möglichst genaue Informationen, hier insbesondere Fotos, zu liefern, auf der anderen Seite sollen solche Fotos aus Datenschutzgründen verboten sein.
Das muss rechtsmäßig sein
Wer einen Rechtsverstoß beobachtet und diesen zum Beispiel durch ein Foto oder eine Videoaufnahme dokumentiert, der muss im Sinne eines funktionierenden Rechtsstaats rechtmäßig handeln. Es ist keinem Bürger zu vermitteln, dass er erst einmal bei der Anfertigung solcher Aufnahmen prüfen muss, ob er nicht eventuell gegen Vorschriften des Datenschutzes verstößt.
Hier führt der Datenschutz zu einem nicht hinnehmbaren Täterschutz. Und selbst wenn auf einem solchen Bild andere Fahrzeuge oder sogar Personen zu erkennen sein sollten, dann ist dies ebenso. Denn hier geht die Ahndung des Verstoßes gegen die Rechtsordnung vor eventuellen Persönlichkeitsrechten Dritter. Es ist sehr zu hoffen, dass die bayerischen Datenschützer das Ansbacher Urteil akzeptieren.