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Das ist ein Wochenaufenthalter
Ein Wochenaufenthalter arbeitet und wohnt unter der Woche in der Schweiz und kehrt am Wochenende regelmäßig an seinen Hauptwohnsitz außerhalb der Schweiz zurück. Zum Beispiel nach Deutschland.
Ursprünglich bezog sich der Begriff auf eine rein inner-schweizerische Regelung. Der Wochenaufenthalter ist demnach ein Berufstätiger, der unter der Woche in einem Kanton wohnt und arbeitet und das Wochenende an seinem eigentlichen Wohnort in einem anderen Kanton verbringt.
Mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU 2007 wurde der Begriff auch auf Arbeitnehmer aus der EU übertragen: Sie arbeiten und wohnen die Woche über in der Schweiz und kehren am Wochenende zu ihren Familien im EU-Ausland zurück.
Wochenaufenthalter sind Wochengrenzgänger
Eigentlich müsste der Wochenaufenthalter in der Schweiz Wochengrenzgänger heißen. Denn Grenzgänger ist per Definition, wer in einem Land seinen Hauptwohnsitz hat und im anderen Land arbeitet. Die meisten Grenzgänger fahren morgens über die Grenze zur Arbeit in die Schweiz und kommen am Abend an ihren Wohnort zurück. Der Wochengrenzgänger pendelt hingegen nur am Wochenende zu seiner Familie außerhalb der Schweiz und lebt unter der Woche am Arbeitsort. Der Wochengrenzgänger ist an seinem Wohnort in der Schweiz zusätzlich gemeldet. Verlegt ein Wochengrenzgänger seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz, wird er zum Aufenthalter.
Die Grenzbewilligung (G-Bewilligung) für Wochenaufenthalter
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU regelt seit 2007 den Status des Wochenaufenthalters/Wochengrenzgängers:
Wie auch die täglichen Grenzgänger benötigt er für die Schweiz keine Aufenthaltserlaubnis, sondern erhalten eine Sonderbescheinigung – die so genannte Grenzbewilligung bzw. G-Bewilligung. Diese wird vom Amt für Migration des jeweiligen Kantons ausgestellt. In einigen Kantonen übernimmt der Arbeitgeber das Beantragen der G-Bewilligung. Der Wochenaufenthalter muss seine G-Bewilligung immer mit sich führen.
Wie lange ist die G-Bewilligung gültig?
Wenn man als Wochenaufenthalter einen mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag hat, wird die G-Bewilligung in der Regel auf fünf Jahre ausgestellt. Sollte die Arbeitslage instabil sein, eventuell auch kürzer. Die Entscheidung darüber liegt beim Amt für Migration. Wird bei Ablauf der Bewilligung noch immer eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sie nach Ablauf der fünf Jahre problemlos verlängert.
Wer als Wochenaufenthalter die Arbeitsstelle oder den Kanton wechselt, hat diese Veränderung den zuständigen schweizerischen Behörden zu melden. Auch eine Adressänderung und eine Änderung des Personenstandes, zum Beispiel bei Heirat, ist meldepflichtig.
Das Doppelsteuerabkommen
Wo zahlen Wochenaufenthalter ihre Steuern?
Wo Wochenaufenthalter ihre Steuern zu zahlen haben, regelt das Doppelsteuerabkommen: Während der tägliche Grenzgänger in Deutschland seine Steuern zahlt, ist das bei den Wochengrenzgängern von der so genannten 110-Kilometer Regelung und der Regelung über die Nichtrückkehrtage abhängig.
Die 110-Kilometer Regelung
- Wochenaufenthalter, denen es zumutbar ist, nach der Arbeit täglich an ihren Wohnort außerhalb der Schweiz zurückzukehren, zahlen in Deutschland Steuern.
- Zumutbar ist die tägliche Heimfahrt laut Gesetz, wenn für den Arbeitnehmer keine Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht und die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort mit eigenem Fahrzeug weniger als 110 Kilometer beträgt.
- Oder wenn die Entfernung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr als 90 Kilometer ausmacht.
- Zumutbar ist es unabhängig von den Kilometern auch, wenn man für die Fahrzeit hin und zurück weniger als drei Stunden braucht.
Was hat es mit den Nichtrückkehrtagen auf sich?
- Nichtrückkehrtage sind jene Tage, an denen ein Wochenaufenthalter nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt, sondern in der Schweiz übernachtet.
- Ergibt die Summe mehr als 60 Tage pro Jahr (bei Vollbeschäftigung) und ist eine tägliche Rückfahrt an den Wohnort außerdem unzumutbar, ist der Wochenaufenthalter in der Schweiz steuerpflichtig.
- Krankheitstage zählen nicht zu den Nichtrückkehrtagen, wohl aber Geschäftsreisen an Wochenenden und Feiertagen, wenn diese vom Arbeitgeber bezahlt werden.
- Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden die Nichtrückkehrtage entsprechend gekürzt.
Steuerpflichtig in der Schweiz
- Ist der Wochenaufenthalter in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat er eine Quellensteuer zu entrichten. Die Quellensteuer ist in der Schweiz je nach Kanton unterschiedlich und beträgt zwischen 7 und 14 Prozent.
- Ist der Wochenaufenthalter in der Schweiz steuerpflichtig, sind in Deutschland nur weitere Steuern fällig, wenn er in Deutschland ein zusätzliches Einkommen hat.
Steuerpflichtig in Deutschland
- Wochenaufenthalter, die unter der Woche in der Schweiz wohnen, obwohl sie laut Gesetz täglich an ihren Wohnsitz außerhalb der Schweiz zurückkehren könnten (110 km Regelung), sind in Deutschland steuerpflichtig. Der Wochenaufenthalter entrichtet in diesem Fall 4,5 Prozent Quellensteuer an die Schweiz und die regulären Steuern an Deutschland.
- Die Quellensteuer für die Schweiz wird in Deutschland bei der Berechnung der deutschen Steuer angerechnet.
- Die Kosten für den Zweitwohnsitz in der Schweiz kann der Wochenaufenthalter bei ebenso geltend machen.
Zahlt man in der Schweiz auch Kirchensteuer?
Kirchensteuer zahlt ein in der Schweiz steuerpflichtiger Wochenaufenthalter in der Schweiz nur dann, wenn er einer Landeskirche angehört (römisch-katholische Kirche, evangelisch-reformierte und christkatholische Kirche).
Welche Steuern Grenzgänger in der Schweiz zahlen
Krankenversicherung für Wochenaufenthalter
Als Wochenaufenthalter kann zwischen drei Varianten der Krankenversicherung frei wählen:
- Deutsche gesetzliche Krankenversicherung
- Krankenversicherung nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) in der Schweiz
- Privatversicherung in Deutschland
Bei der Auswahl der Krankenversicherung ist es wichtig, den zur individuellen Situation passenden Versicherungsschutz zu wählen. Kriterien sind zum Beispiel Eintrittsalter, Einkommen, Familienstand und Familienplanung, Gesundheitszustand und Zukunftsplanung.
Krankenversicherung für Grenzgänger
Weitere wichtige Infos
Homeoffice / Corona
Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten viele Wochenaufenthalter im Homeoffice. Allerdings nicht in ihrer Wohnung am Arbeitsort in der Schweiz, sondern am Hauptwohnsitz in Deutschland. Steuerrechtlich schafft das Probleme für den Wochenaufenthalter, der in der Schweiz steuerpflichtig ist (Nichtrückkehrtage), und der Wochenaufenthalter wird in Deutschland steuerpflichtig.
Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland vom 11. Juni 2020 regelt diese Problematik und gilt mindestens noch bis Ende 2021. Die Vereinbarung besagt, dass die Steuern der Wochenaufenthalter während Corona und für die Zeiten im Homeoffice auch weiterhin in der Schweiz fällig werden. Auch in der Sozialversicherung (Krankenversicherung und Rente) ergeben sich bis Ende des Jahres keine Veränderungen für Wochenaufenthalter, die in der Schweiz ihre Sozialversicherungsbeiträge leisten.
Weitere Informationen:
Was gilt während Corona für Grenzgänger?
Führerschein
Muss ein Wochenaufenthalter seinen Führerschein umschreiben? Nein. Weil sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, können sie ihren deutschen Führerschein behalten und in der Schweiz nutzen.
Achtung: Wird ein Wochenaufenthalter zum Aufenthalter, der dauerhaft in der Schweiz lebt, ist der deutsche Führerschein innerhalb von zwölf Monaten auf einen Schweizer Führerschein umzuschreiben.
Muss ein Wochenaufenthalter sein Auto ummelden? Nein. Er kann das deutsche Kennzeichen behalten und braucht keine Schweizer Kontrollschilder.
Stimm- & Wahlrecht
Behalten deutsche Wochenaufenthalter ihr Stimm- und Wahlrecht in Deutschland? Ja! Sie sind im Wählerverzeichnis ihres Heimatortes eingetragen und damit zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen berechtigt (aktives Wahlrecht). Sie können sich auch wählen lassen (passives Wahlrecht). Verlegt der deutsche Wochenaufenthalter seinen Hauptwohnsitz ganz in die Schweiz, bleibt die Berechtigung zur Europa- und Bundestagswahl. Für die Teilnahme an Land- und Kommunalwahlen muss bei der Botschaft der Bundesrepublik in Bern ein Eintrag in einem Wählerverzeichnis beantragt werden.
Kann ein Wochenaufenthalter seine Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegen?
Ein Wochenaufenthalter/Wochengrenzgänger kann seinen Hauptwohnsitz jederzeit komplett in die Schweiz verlegen. Anstatt der Grenzbewilligung (G-Bewilligung) muss er dann eine Aufenthaltsgenehmigung B (für ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig in der Schweiz aufhalten) beantragen. Will die Familie mit umziehen, ist beim zuständigen Amt für Migration ein Antrag auf Familienbewilligung zu stellen.
Fazit: Wochenaufenthalter oder Grenzgänger?
Eine stabile Wirtschaftslage und höhere Gehälter als in Deutschland machen die Schweiz zu einem attraktiven Arbeitsort. Allerdings sind die Wohn- und Lebenshaltungskosten in der Schweiz deutlich höher als in Deutschland. Deshalb ist gut zu überlegen, welches der Wohn-Arbeitsmodelle passt: Grenzgänger oder Wochenaufenthalter/Wochengrenzgänger. Der Grenzgänger, der täglich pendelt, profitiert von den günstigeren Wohn- und Lebenshaltungskosten in Deutschland, der Wochenaufenthalter von günstigeren Steuersätzen in der Schweiz. Es hängt in hohem Maße von der persönlichen Lebenssituation ab, welches Wohn-Arbeitsmodell die beste Lösung ist.