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Was ist die Quellensteuer?
Weil die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, sind die Regeln zur Besteuerung der Löhne für Grenzgänger aus Deutschland nicht ganz einfach nachzuvollziehen. Doch das so genannte Doppelsteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern bringt Klarheit in das Thema. Es verhindert, dass Grenzgänger in beiden Ländern den vollen Steuersatz zahlen müssen. Denn es hält unter anderem fest, dass das Gehalt vom Wohnsitzstaat besteuert wird und nicht – wie in vielen EU-Ländern üblich – von dem Staat, in dem gearbeitet wird.
Besondere Regelung für Grenzgänger
Von dieser Grenzgängerregelung sind steuerlich alle Personen betroffen, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten. Deutsche Grenzgänger in der Schweiz zahlen ihre Steuern also in der Bundesrepublik. Über die Quellensteuer behält die Eidgenossenschaft jedoch einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns ein. Damit verhindert das Arbeitgeberland, dass Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückkehren, ohne in der Schweiz Steuern bezahlt zu haben. Das gilt auch für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes, die täglich in die Schweiz pendeln. Sie werden ebenfalls in Deutschland besteuert und entrichten in der Schweiz lediglich die Quellensteuer.
So werden Schweiz-Grenzgänger besteuert
Wer ist quellensteuerungspflichtig?
Eigentlich gilt, dass Grenzgänger in dem Land Steuern zahlen, in dem sie arbeiten. Für Grenzgänger aus Deutschland in die Schweiz greift jedoch aufgrund des bereits erwähnten Doppelbesteuerungsabkommens die Grenzgängerregelung. Sie gilt zum einen für alle ausländischen Arbeitnehmer, die zwar in der Schweiz wohnen, aber noch keine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis C) haben und weniger als 120.000 Franken im Jahr verdienen.
Quellensteuerungspflichtig sind aber auch alle im Ausland wohnhaften Personen, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen. Dazu gehören neben den Grenzgängern auch so genannte Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler oder Künstler. Alle anderen Steuerpflichtigen in der Schweiz füllen eine Steuererklärung aus und werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert.
Wie wird diese Steuer berechnet?
Der Prozentsatz, der als Quellensteuer vom Bruttolohn abgezogen wird, ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens, vom Familienstand und dem Arbeitskanton. Die kantonalen Steuerverwaltungen legen ihn fest, wobei er maximal 4,5 Prozent betragen darf. Hierbei gelten je nach persönlicher Situation des Arbeitnehmers unterschiedliche Tarife: Tarif A greift bei Alleinstehenden ohne Kinder, also bei Ledigen, Geschiedenen, Getrennten oder Verwitweten. Tarif B gilt für verheiratete Alleinverdiener mit oder ohne Kinder. Tarif C trifft auf all diejenigen Arbeitnehmer zu, die verheiratete Doppelverdiener mit oder ohne Kinder sind. Tarif D regelt die Quellensteuer für Nebenerwerbstätige. Neben den genannten Tarifen gibt es noch weitere.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Quellensteuer vom Monatsgehalt der bei ihm beschäftigten Grenzgänger abzuziehen. Er muss die Quellensteuer beim zuständigen kantonalen Steueramt anmelden und sie dann regelmäßig – abhängig von der Höhe jeden Monat, alle drei Monate oder einmal im Jahr – abführen. Entweder nutzt er dafür ein gedrucktes Formular oder die elektronische Übermittlung. Damit dem Arbeitnehmer die Quellensteuer im Heimatland angerechnet werden kann, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie auf der monatlichen Lohnabrechnung und dem jährlichen Lohnausweis ausgewiesen ist. Wer über den Arbeitgeber an der Quelle besteuert wird, muss keine Steuererklärung ausfüllen.
Was müssen Arbeitnehmer beachten?
Damit sie vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz profitieren können, müssen Grenzgänger eine von ihrem deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber in der Schweiz einreichen. Nur so können sie vermeiden, dass ein höherer Steuerabzug als die Quellensteuer in Höhe von 4,5 % anfällt. Denn ohne die Ansässigkeitsbescheinigung behält das Schweizer Finanzamt den vollen Steuerbetrag ein.
Damit die bereits bezahlte Quellensteuer in der deutschen Einkommensteuererklärung abgeglichen werden kann, müssen Arbeitnehmer ihren Schweizer Arbeitslohn in der Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr in Schweizer Franken anführen. Das deutsche Finanzamt übernimmt dann automatisch eine jahresbezogene Umrechnung in Euro. Sie orientiert sich an dem Wechselkurs, der in dem Jahr galt, als das Einkommen erzielt wurde. Wenn der Schweizer Franken also steigt, steigt auch der Steuersatz in Deutschland. Gut zu wissen: Die Quellensteuer muss nicht jedes Jahr zurückgefordert werden. Arbeitnehmer müssen den Antrag alle drei Jahre stellen, die beiden vorangegangenen Jahre sind dann mit eingeschlossen.
Wird die Schweizer Quellensteuer angerechnet?
Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ist festgehalten, dass die Schweizer Quellensteuer auf die in Deutschland festgesetzte Einkommenssteuer angerechnet wird. Deutsche Staatsangehörige können die in der Schweiz bereits gezahlte Quellensteuer zurückfordern. Sie müssen hierfür einen Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer bei der für sie zuständigen Steuerbehörde einreichen. Hierfür schicken Arbeitnehmer die Formulare mit allen geforderten Belegen ans Steueramt des Wohnkantons geschickt. Die Behörde prüft das Gesuch, stellt dem Steuerpflichtigen einen Bescheid zu und zahlt den Betrag zurück.
Wie können Grenzgänger Steuern sparen?
Zusammenfassung
- Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, aber in der Schweiz arbeitet, zahlt seine Steuern im Wohnsitzstaat – also in der Bundesrepublik. Über die Quellensteuer behält die Schweiz jedoch einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns ein. Damit verhindert sie, dass Arbeitnehmer nach Deutschland zurückkehren, ohne in der Schweiz Steuern bezahlt zu haben.
- Quellensteuerungspflichtig sind unter anderem Deutsche, die in der Schweiz ein Erwerbseinkommen erzielen. Dazu gehören neben den Grenzgängern auch so genannte Wochenaufenthalter, Referenten, Sportler oder Künstler.
- Die Höhe des Bruttoeinkommens, der Familienstand und der Arbeitskanton bestimmen den Prozentsatz, der als Quellensteuer vom Bruttolohn abgezogen wird. Festgelegt wird er von den kantonalen Steuerverwaltungen, wobei er maximal 4,5 Prozent betragen darf.
- Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Quellensteuer vom Monatsgehalt der bei ihm beschäftigten Grenzgänger abzuziehen und dann an die kantonale Steuerverwaltung weiterzuleiten.
- Grenzgänger müssen eine von ihrem deutschen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber in der Schweiz einreichen.
- Die Schweizer Quellensteuer wird auf die in Deutschland festgesetzte Einkommenssteuer angerechnet.