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Was passiert jetzt mit dem Grenzgängerstatus?

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Eidgenossenschaft regelt, dass der Status als Grenzgänger eigentlich entfällt, wenn Angestellte nicht regelmäßig von der Arbeit nach Hause fahren. Konkret geht es um mehr als 60 Tage pro Kalenderjahr, die sie nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren. Daher würden Angestellte im Homeoffice als solche Nichtrückkehr gelten, da keine Hinreise an den Arbeitsplatz – und damit auch keine Rückreise – anfällt.

Sonderregelung bis 30.06.2022

Wer aber im Homeoffice tätig ist, um die Covid-19-Pandemie einzudämmen, behält seinen Pendlerstatus bei. Seine Arbeit im deutschen Homeoffice wird also der regulären Arbeitszeit in der Schweiz gleichgesetzt und er wird behandelt, als würde er weiterhin zum Arbeiten über die Grenze fahren. Das gilt auch für Tage, an denen Angestellte zu Hause bleiben und der Lohn weiterbezahlt wird. Diese Regelung bleibt laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bis 30. Juni 2022 bestehen - danach soll sie auslaufen. Sie betrifft auch das Sozialversicherungsrecht. So hat die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) bekannt gegeben, dass das vorübergehende Arbeiten von zuhause keine Auswirkung auf das bestehende Recht hat.

Wie kann man den Grenzgängerstatus behalten?

Für echte Grenzgänger, die eigentlich zum Arbeiten aus Deutschland in die Schweiz pendeln, kann unter Nicht-Pandemie-Bedingungen eine langfristig angelegte Tätigkeit im so genannten „grenzüberschreitenden Homeoffice“ Auswirkungen haben. Die Behörden sprechen davon, dass dies „zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitsgebers im Wohnsitzland des Arbeitnehmers führen kann“.

Will heißen: Wer dauerhaft in Deutschland am Schreibtisch sitzt, obwohl er bei einem Schweizer Unternehmen angestellt ist, bildet eine deutsche Niederlassung. Sein Arbeitgeber würde dann mit den diesem Homeoffice zurechenbaren Gewinnen in Deutschland steuerpflichtig werden. Das gilt erst recht, wenn der Mitarbeiter von zuhause Verträge für seinen Schweizer Arbeitgeber abschließt. Wenn Grenzgänger auch nach der Corona-Pandemie im deutschen Homeoffice arbeiten sollen, kommt der Schweizer Arbeitgeber nicht darum herum, sich ausführlich über die geltenden Regeln zu informieren.

Um seinen Grenzgängerstatus während des Homeoffice unter Corona-Bedingungen beizubehalten, muss der Ar­beit­neh­mer sowohl dem Ar­beit­ge­ber als auch dem zuständigen Fi­nanz­amt im Wohn­sitz­staat mitteilen, dass er von zuhause arbeitet. Von seinem Unternehmen erhält er dann eine Bescheinigung darüber, dass seine Tätigkeit zuhause in unmittelbarem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.

Was passiert mit dem Sozialversicherungsstatus?

Eigentlich ändert sich für Grenzgänger der sozialversicherungsrechtliche Status, wenn sie mehr als 25 Prozent ihrer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nicht am Sitz des Schweizer Arbeitgebers, sondern stattdessen an ihrem deutschen Wohnsitz erbringen. In diesem Fall müssten sie sämtliche Sozialabgaben für Renten- und Krankenversicherung in Deutschland entrichten. Für die Arbeitgeber entsteht dadurch ein erheblicher bürokratischer Aufwand in der Lohnbuchhaltung und ein zusätzliches Haftungsrisiko. Für den Angestellten hat der Wechsel unter Umständen Einbußen in der Altersvorsorge zur Folge. Davor sind beide Seiten geschützt, solange die Corona-bedingten Ausnahmeregelungen gelten. Das geht aus einer Mitteilung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland hervor.

Weitere Informationen:

Drohende Benachteiligung für Grenzgänger: Schweizer Unternehmen fordern mehr Flexibilität

Und was passiert nach dem 31. Dezember 2021?

Falls die Tätigkeit im Homeoffice auch 2022 fortgesetzt werden soll, muss das beschäftigende Unternehmen prüfen, ob es den Arbeitsumfang am deutschen Wohnsitz des Angestellten vertraglich begrenzt. Auch die lohnsteuerliche Seite spielt bei der Entscheidung für oder gegen das grenzüberschreitende Homeoffice eine Rolle. Die rechtliche Basis für die Besteuerung der Grenzgänger ist das geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz.

Weitere Informationen:

Was passiert, wenn die Homeoffice-Sonderregel ausläuft?

Als Grenzgänger dauerhaft im Homeoffice arbeiten

Die derzeit bestehenden Sonderregelungen entfallen spätestens dann, wenn die Corona-Pandemie vorbei und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in der Schweiz erwünscht und möglich ist. Arbeitnehmer, die dennoch im Homeoffice am Wohnort arbeiten wollen, riskieren dann ihren Grenzgängerstatus. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz regelt, dass dieser entfällt, wenn Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Da sie bei dauerhaftem Homeoffice die Anreise nicht antreten, kann auch die Rückkehr nicht erfolgen. Außerdem gilt für Homeoffice-Arbeiter, die mehr als 24,9 Prozent ihrer Arbeitszeit zuhause am Rechner verbringen, dass sie in Deutschland nicht nur in die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen, sondern auch in die Krankenversicherung. Das bedeutet, dass das Modell der Schweizer Krankenversicherung entfallen und die Grenzgänger sich in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung absichern müssen – was mit hohen Kosten verbunden sein kann, da es in der Schweiz keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung gibt. Wer zuvor privat krankenversichert war, bleibt das auch meist nach einem Wechsel nach Deutschland.

Weil außerdem das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit vom Tätigkeitsstaat – also der Schweiz – in den Wohnsitzstaat – also nach Deutschland – wechselt, muss der Arbeitgeber den Abzug der Quellensteuer anpassen, was für den Angestellten höhere Ausgaben bedeutet.

Zusammenfassung

  • Damit Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, ihren Status auch im Corona-bedingten Homeoffice behalten, hat das deutsche Bundesfinanzministerium Ausnahmeregelungen veröffentlicht.
  • Diese waren nötig, weil Angestellte im Homeoffice nicht an 60 Tagen im Jahr an ihren Wohnort zurückkehren, weil das tägliche Pendeln wegfällt.
  • Diese Regelung bleibt laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums mindestens bis zum 31. Dezember 2021 bestehen.
  • Der Arbeitnehmer muss sich vom Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass seine Tätigkeit zuhause in unmittelbarem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht.
  • Seinen Wechsel ins Homeoffice muss er auch dem zuständigen Fi­nanz­amt im Wohn­sitz­staat mitteilen.
  • Wer außerhalb der Sonderregelung mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt, muss sämtliche Sozialabgaben für Renten- und Krankenversicherung in Deutschland entrichten.
  • Weil außerdem das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit vom Tätigkeitsstaat – also der Schweiz – in den Wohnsitzstaat – also nach Deutschland wechselt, muss der Arbeitgeber den Abzug der Quellensteuer anpassen, was für den Angestellten höhere Ausgaben bedeutet.
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