Artikel-Übersicht:

Wer erhält eine Niederlassungsbewilligung?

Bürger der 15 „alten“ EU-Staaten und der EFTA-Staaten erhalten die unbefristete C-Bewilligung nach einem ordentlichen, ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz. Angehörige der übrigen EU-Staaten und Staatsangehörige von Drittstaaten erhalten die C-Bewilligung normalerweise erst nach einem ordentlichen, ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vorgezogene Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren möglich.

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem ordentlichen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt an folgende Personengruppen erteilt werden:

  • Die Staatsangehörigen folgender Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Republik San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika
  • Ehepartner von Schweizern
  • Ehepartner von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
  • Personen, die eine gute Integration nachweisen können
  • Staatenlose
  • Kinder ausländischer Herkunft unter zwölf Jahren eines Schweizers/einer Schweizerin
  • Kinder einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung haben von ihrer Ankunft in der Schweiz oder von Geburt an Anspruch auf die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung

Rechte und Pflichten

Mit der Niederlassungsbewilligung wird ein ausländischer Staatsangehöriger einem Schweizer Staatsangehörigen in weiten und vielen Bereichen gleichgestellt. Lediglich die Ausübung von politischen Rechten sowie militärischer Pflichten und die Ergreifung von einigen Berufen, zu denen nur Schweizer Staatsangehörige zugelassen sind, bleibt Personen mit einer Niederlassungsbewilligung vorenthalten.

Voraussetzungen für den Erhalt der C-Bewilligung

  • Ausländische Personen müssen sich je nach Staatsangehörigkeit fünf oder zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
  • Ausländische Personen in der Schweiz müssen gemäß dem Ausländer- und Integrationsgesetz außerdem Integrationskriterien erfüllen. Diese werden vom Amt für Migration in den jeweiligen Kantonen bei ihren Entscheiden zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berücksichtigt.

Was sind die Integrationskriterien?

Um in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) oder Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) zu bekommen, sind Integrationskriterien zu erfüllten.

Die wichtigsten Integrationskriterien sind:

  • die Teilnahme am Wirtschaftsleben (bestehendes Arbeitsverhältnis)
  • Erwerb von Bildung (Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen)
  • die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einwandfreier Leumund gemäß Strafregisterauszug, Beachtung behördlicher Verfügungen, Einhaltung rechtlicher oder privater Verpflichtungen, Kooperation mit den Behörden)
  • die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (zum Beispiel Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen, Gleichstellung von Mann und Frau)
  • die Sprachkompetenzen (Nachweis der Sprachkompetenz in der am Wohnort gesprochenen Landessprache durch anerkanntes Sprachzertifikat)

Beantragung und Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung

Wo ist die Niederlassungsbewilligung zu beantragen?

Das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall persönlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnorts eingereicht werden und wird von dort an das Amt für Migration des jeweiligen Kantons weitergeleitet.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Je nach Staatsangehörigkeit sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Grundsätzlich sind aber folgende Dokumente vorzulegen:

  • aktueller, detaillierter Betreibungsregisterauszug (der Betreibungsregisterauszug gibt Auskunft darüber, ob Rechnungen termingerecht bezahlt wurden) inklusive detaillierter Auszug aus dem Verlustscheinregister (Gläubigerliste) der Wohngemeinden der letzten drei Jahre im Original. Das Original wird nicht retourniert.
  • Bestätigungen der Sozialbehörden der Wohngemeinden der letzten drei Jahre über die Dauer und Höhe allfälliger Sozialhilfebezüge von allen Personen, für welche die gesuchstellende Person zu sorgen hat.
  • ein Sprachnachweis (nicht für Deutschsprachige in der deutschsprachigen Schweiz.

Wie lange ist die Niederlassungsbewilligung gültig?

Die Niederlassungsbewilligung als solche ist grundsätzlich unbefristet. Der Ausweis wird aber zu Kontrollzwecken auf fünf Jahre ausgestellt. Nach Ablauf der fünf Jahre ist der Ausweis zu verlängern. Die Niederlassungsbewilligung kann bei Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften auf eine Aufenthaltsgenehmigung (B-Bewilligung) zurückgestuft oder widerrufen werden. Die C-Bewilligung kann auch erlöschen.

Wann erlischt eine Niederlassungsbewilligung?

  • Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Diese Fristen werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.
  • Bei wiederholt längeren Aufenthalten im Ausland (nie länger als sechs Monate) wird abgeklärt, ob der wirkliche Lebensmittelpunkt noch in der Schweiz ist.
  • Wenn sich eine Person mit Niederlassungsbewilligung für eine Zeitspanne länger als sechs Monate, jedoch kürzer als vier Jahre im Ausland niederlässt (zum Beispiel Studienaufenthalt, Militärdienst, berufliche Verpflichtungen), kann sie beim Amt für Migration im jeweiligen Kanton ein Gesuch um eine Abwesenheitsbewilligung einreichen. Bei Aufenthalten länger als vier Jahre erlischt die Niederlassungsbewilligung.

Ist die Niederlassungsbewilligung erloschen, gelten wieder die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen für eine Wiedererteilung.

Wann kann eine C-Bewilligung widerrufen werden?

Die Niederlassungsbewilligung für ausländische Personen in der Schweiz kann vom Amt für Migration des jeweiligen Kantons widerrufen werden, wenn gegen die Integrationskriterien verstoßen werden.

Die Niederlassungsbewilligung kann insbesondere widerrufen werden, wenn

  • in schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen wird.
  • Die Person in erheblichem Maße auf Sozialhilfe angewiesen ist (wenn die Sozialhilfe 80.000 CHF übersteigt und mindestens zwei bis drei Jahre gedauert hat).
  • Die Niederlassungsbewilligung kann gänzlich widerrufen oder in eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) zurückgestuft werden.

Weitere wichtige Informationen

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einer Rückstufung

Wurde die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandaufenthalt

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die ausländische Person früher schon während mindestens zehn Jahren die C-Bewilligung hatte und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre dauerte. Es gelten die gleichen Kriterien wie bei der normalen Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Welche Folgen haben Scheidung oder Tod für Ehepartner und Kinder?

Bei Personen, die bereits eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) haben, bleibt das Recht auf Niederlassung zum Beispiel auch nach der Auflösung einer Ehegemeinschaft oder nach dem Tod des Ehepartners bestehen.

Nachzug von Familienangehörigen

Folgende Familienangehörige dürfen in die Schweiz nachziehen und sich dort ebenfalls dauerhaft niederlassen:

  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder unter 18 Jahre

Je nach Staatsangehörigkeit gibt es Fristen und weitere Voraussetzungen zu beachten:

  • Für EU-EFTA-Bürger gibt es beim Familiennachzug keine Fristen zu beachten. Staatsbürger von Drittstaaten müssen den Antrag innerhalb von fünf Jahren stellen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachziehen.
  • Nachgezogene Erwachsene und Kinder über 12 Jahre erhalten zunächst eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) und nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt am Stück in der Schweiz ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung).
  • Kinder unter 12 Jahren erhalten sofort einen C-Bewilligung, die Wartezeit von fünf Jahren entfällt.

Abgesehen von eventuellen Fristen für den Familiennachzug müssen Ehepartner von Personen mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B nachweisen, dass sie sich zu einem Angebot für Sprachförderung angemeldet haben. Ein Jahr nach Einreise ist nachzuweisen, dass in der am Wohnort gesprochenen Landessprache das Niveau A1 erreicht ist. Die Sprachanforderungen gelten nicht für Kinder unter 18 Jahren.

Wahlrecht in der Schweiz

Ausländer auf Bundesebene haben in der Schweiz keine politischen Rechte. Niedergelassene wie auch Aufenthalter mit regulärem Wohnsitz in der Schweiz haben auf Kantonal- und Kommunalebene aber Stimm- und Wahlrecht, das je nach Kanton unterschiedlich geregelt ist.

Wahlrecht in Deutschland

Deutsche Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in die Schweiz haben, sind noch zur Europa- und Bundestagswahl berechtigt. Zur Teilnahme ist bei der Botschaft der Bundesrepublik in Bern der Eintrag in einem Wählerverzeichnis zu beantragen.

Steuern

Personen mit Niederlassungsbewilligung werden wie Schweizer Staatsbürger besteuert. Das heißt, mit einer C-Bewilligung ist anders als für Aufenthalter (B-Bewilligung) oder Grenzgänger keine Quellensteuer mehr fällig.

Weitere Informationen: 

So werden Grenzgänger besteuert

Fazit zur Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung gewährt ausländischen Staatsangehörigen weitreichende Mobilität am Schweizer Arbeitsmarkt und erhöht dadurch die Chancengleichheit im Vergleich zu den Einheimischen. Weil unbefristet bietet die Niederlassungsbewilligung außerdem ein hohes Maß an Aufenthaltssicherheit. Ein langfristig gesichertes Aufenthaltsrecht ist in der Regel Voraussetzung für einen erfolgreichen Integrationsprozess und ebnet möglicherweise den Weg zum nächsten Schritt – der Einbürgerung in der Schweiz.