Artikel-Übersicht:
- Für welche Personengruppen sind L-Bewilligungen vorgesehen?
- Kurzaufenthaltsbewilligung bei Erwerbstätigkeit
- Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
- Beantragung und Gültigkeit der L-Bewilligung
- Gilt die L-Bewilligung auch für Grenzgänger?
- Steuerliche Regelungen für Kurzaufenthalter
- Fazit zur Kurzaufenthaltsbewilligung
Für welche Personengruppen sind L-Bewilligungen vorgesehen?
EU-/EFTA-Bürger mit Arbeitsverhältnis
Für Arbeitsverhältnisse zwischen drei Monaten und einem Jahr und bei Aufenthalt in der Schweiz.
EU-/EFTA-Bürger auf Stellensuche
- Ab drei Monate Aufenthalt.
- Voraussetzung sind der Nachweis ausreichend finanzieller Mittel für den Unterhalt sowie der Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung.
- Die Bewilligung ist auf drei Monate befristet und kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
Personen in Ausbildung
- Studierende, Schüler und Personen die sich in Weiterbildungs-Maßnahmen befinden (aus EU-/EFTA Staaten und Drittstaaten).
- Sie erhalten Kurzzeitbewilligungen für bis zu oder für ein Jahr.
- Die Bewilligungen können bis zum regulären Abschluss des Studiums um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
- Voraussetzung für die Erteilung der L-Bewilligung beziehungsweise die Verlängerungen sind der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Unterhalt, die Zulassung an einer anerkannten Lehranstalt sowie der Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung.
- Die Bewilligung ist 14 Tage vor Ablauf zu verlängern.
- Der Zugang zu Hochschulen und Bildungseinrichtungen ist nicht durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und EU/EFTA geregelt.
Junge Berufsleute (Stagiaires)
- Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Argentinien, Australien, Chile, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Russland, Südafrika, Tunesien, Ukraine, USA) sogenannte Stagiaires-Abkommen geschlossen.
- Diese ermöglichen jungen Berufsleuten, ihre Berufs- und Sprachkenntnisse in der Schweiz zu erweitern.
- Der Aufenthalt ist auf 18 Monate beschränkt.
- Die Weiterbildung kann nur im erlernten Beruf beziehungsweise Studium erfolgen, eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Stellenwechsel werden nur ausnahmsweise erlaubt.
- Die Gesuche sind bei der zuständigen Behörde im Heimatland zu stellen.
Kurzaufenthaltsbewilligung bei Erwerbstätigkeit
EU-/EFTA-Bürger haben gemäß Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf die Kurzzeitbewilligung (L-Ausweis), wenn sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis ab drei Monaten und bis zu einem Jahr vorweisen können (Ausnahme: kroatische Staatsangehörige). Bei Erwerbstätigen entspricht die Bewilligung der Dauer des Arbeitsvertrages und kann bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig und berechtigt auch zum Stellen- und Berufswechsel.
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
EU-/EFTA-Bürger, die zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, erhalten keine Kurzbewilligung, sondern eine Aufenthaltsbewilligung B (B-Ausweis) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren. Sie müssen sich innerhalb 14 Tage nach ihrer Ankunft bei der Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Die Tätigkeit darf erst nach Vorlage der Unterlagen beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons aufgenommen werden. Beim Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit bleibt die Bewilligung weiter gültig.
Die 90-Arbeitstage-Regelung für Dienstleistungserbringende
EU-/EFTA-Bürger mit Beschäftigung bei einem Arbeitgeber in Schweiz oder ohne Beschäftigung können sich drei Monate ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Diese Regelung ist nicht zu verwechseln mit der 90-Arbeitstage-Regelung für selbständige Dienstleistungserbringende oder Arbeitnehmer von Firmen mit Sitz in der EU/EFTA:
- Dienstleistungserbringende oder Arbeitnehmer können sich 90 effektive Arbeitstage im Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten.
- Es zählen jeweils die Daten, an denen die Tätigkeit in der Schweiz erfolgte. Aufenthalte, die länger als 90 Arbeitstage dauern, sind bewilligungspflichtig und kontingentiert.
- Es gilt eine Meldepflicht spätestens acht Tage vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Dauert die Tätigkeit nicht länger als acht Tage im Jahr, entfällt die Meldepflicht.
- In besonderen Branchen (z.B. Hoch- und Tiefbau, Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe und Erotikgewerbe) besteht vom ersten Tag an Meldepflicht.
- Die Regelung gilt für Arbeitnehmer aller Nationalitäten, deren Arbeitgeber Sitz in der EU/EFTA hat. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung bereits dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt der EU/EFTA zugelassen sein (Aufenthaltskarte).
Kurzaufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
EU-/EFTA-Bürger ohne Erwerbstätigkeit (Stellensuchende, Personen zur Vorbereitung einer Heirat, Patienten in medizinischer Behandlung) brauchen in der ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Bewilligung. Sie müssen sich aber über das sogenannte „Meldeverfahren“ beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons anmelden.
Nach drei Monaten muss dann die Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) beantragt werden.
Beantragung und Gültigkeit der L-Bewilligung
WANN ist die L-Bewilligung zu beantragen?
EU-/EFTA-Bürger mit einer länger als drei Monate andauernden Erwerbstätigkeit müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt bei ihrer Wohngemeinde anmelden und die Schritte zum Erhalt einer L-Bewilligung einleiten.
WO ist die Kurzbewilligung zu beantragen?
Beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons.
- Kurzbewilligungen für Erwerbstätige sind vom Arbeitgeber zu beantragen.
- Nicht-Erwerbstätige müssen die Bewilligung beim Amt für Migration selbst beantragen beziehungsweise das Meldeverfahren selbst durchführen.
Wichtig:
- Eine L-Bewilligung ist für maximal ein Jahr gültig.
- Sie ist in der gesamten Schweiz gültig.
- Adressänderungen sind beim zuständigen Amt für Migration zu melden.
- Die Bewilligung schafft keine Sozialversicherungsansprüche.
- Bei Verlust der Arbeitsstelle oder Auslaufen des Arbeitsvertrags kann man sechs weitere Monate in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen. In diesem Fall muss eine Bewilligung zur Stellensuche bei Amt für Migration im jeweiligen Kanton gestellt werden.
Gilt die L-Bewilligung auch für Grenzgänger?
Nein, für Grenzgänger gilt eine Sonderregelung: Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung, unabhängig von der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung)
EU-/EFTA-Bürger, die in der Schweiz arbeiten, ihren Wohnsitz aber in der EU/EFTA haben, erhalten eine Grenzgängerbewilligung und damit den G-Ausweis bzw. Grenzgänger-Ausweis. Dieser gilt für tägliche Grenzgänger und für Wochengrenzgänger.
Weitere Informationen:
So bekommt man eine Grenzgängerbewilligung
Steuerliche Regelungen für Kurzaufenthalter
Die Regelung ist wie bei den Grenzgängern: Da Kurzaufenthalter außerhalb der Schweiz ihren Hauptwohnsitz haben, zahlen sie dort auch Steuern. In der Schweiz wird aber die Quellensteuer erhoben.
Steuerregelungen für Grenzgänger und Kurzaufenthalter
Fazit zur Kurzaufenthaltsbewilligung
- Um in der Schweiz arbeiten zu können, brauchen ausländische Staatsangehörige eine Bewilligung.
- Während der ersten drei Monate einer Erwerbstätigkeit reicht ein verpflichtendes Meldeverfahren anstelle einer Bewilligung. Erst bei einer Erwerbstätigkeit länger als drei Monate sind die jeweiligen Bewilligungen einzuholen.
- Eine Kurzaufenthaltsbewilligung für maximal ein Jahr ist insbesondere für Berufsanfänger, Schüler, Auszubildende und Studenten eine gute Gelegenheit, in den Schweizer Arbeitsmarkt hineinzuschnuppern.