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Wo sind Schweiz-Grenzgänger sozialversichert?

Rund 50.000 Grenzgänger wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz. Aber wo sind Grenzgänger sozialversichert? Das Land, in dem die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, ist ausschlaggebend. Das heißt: Arbeitnehmende, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten (Grenzgänger), sind in der Schweiz sozialversichert. Umgekehrt sind Personen, die in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten (Grenzpendler), in Deutschland sozialversichert.

Das Freizügigkeitsabkommen von 2002

Geregelt wird das seit 2002 durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz. Dieses Abkommen regelt auch, dass Grenzgänger in Deutschland einkommenssteuerpflichtig bleiben. Einzig eine Quellensteuer von 4,5 Prozent wird Grenzgängern, die in der Schweiz beschäftigt sind, vom Bruttolohn abgezogen, an das Schweizer Finanzamt gezahlt und später bei der deutschen Einkommenssteuererklärung gegengerechnet. Deutschland-Schweiz-Grenzgänger sind also in der Schweiz sozialversichert, zahlen aber in Deutschland Einkommenssteuer. 

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So werden Grenzgänger besteuert

Wie ist die Sozialversicherung geregelt?

Offizielle Grenzgänger mit Grenzgängerbewilligung in Form eines „Ausländerausweis G“ müssen regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstelle pendeln, um ihren Status als Grenzgänger nicht zu verlieren. Sozialversicherungspflichtig in der Schweiz ist, wer seine Tätigkeit zu mehr als 75 Prozent in der Schweiz ausübt. Wer hingegen mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in seinem Heimatland (beispielsweise im Homeoffice, für Schulungen oder auf Montage) verbringt, wird in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Ein Beispiel: Für eine vollzeitbeschäftigte Erwerbskraft (100 Prozent) mit Anstellung in der Schweiz bedeutet das in der Regel, dass von fünf vollen Arbeitstagen pro Woche höchstens einer (20 Prozent) im Homeoffice in Deutschland verbracht werden darf, um weiterhin in den Genuss der Vorzüge der Schweizer Sozialversicherung zu kommen. Andernfalls gefährdet der Grenzgänger seine Sozialversicherungspflicht in der Schweiz und wird in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Homeoffice

Für die Dauer der Corona-Pandemie haben sich die Schweiz und Deutschland auf eine Ausnahmeregelung für Corona-Maßnahmen wie Homeoffice geeinigt. Das bleibt auch nach Corona so. Homeoffice hat kaum Einfluss auf Grenzgängerstatus, Steuerpflicht oder Sozialversicherung. Mindestens bis 30. Juni 2023 gilt eine Ausnahmeregel bei der Sozialversicherung, bei der Steuer gilt bereits eine dauerhafte Lösung.

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Homeoffice in Corona-Zeiten für Schweiz-Grenzgänger

Leistungen der Sozialversicherung für Grenzgänger

Deutschland

Die Sozialversicherung ist laut der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung die „gesetzliche Pflichtversicherung für breite Bevölkerungsschichten gegen Schäden, welche die soziale Existenzgrundlage der Versicherungsmitglieder [...] gefährden.“ In Deutschland sichert sie Einkommensausfälle, etwa durch verminderte Erwerbsfähigkeit durch Krankheit und Unfall, Arbeitslosigkeit, Alter, Invalidität oder Schwangerschaft ab. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gehören in Deutschland zu den Sozialversicherungen.

Schweiz

In der Schweiz erfüllt die Sozialversicherung den selben Zweck – und deutsche Grenzgänger haben Anspruch auf Leistungen der Schweizer Sozialversicherung. Auf der Website des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) heißt es: „In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz von Sozialversicherungen, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden Schutz vor Risiken bietet, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können.“ Zu den Schweizer Sozialversicherungen, auf die auch Grenzgänger bei Festanstellung in der Schweiz Anspruch haben, gehören die Krankenversicherung, die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Pensionskasse, die Berufsunfallversicherung, die Erwerbsersatzordnung (EO) für Mutterschaft und Vaterschaftsurlaub und Familienzulagen.

Ab wann, wie und wo zahlt man die SV-Beiträge?

Der Versicherungsschutz der Schweizer Sozialversicherung beginnt für Grenzgänger und deren nicht erwerbstätige Angehörige mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Die Arbeitnehmer-Anteile der Beiträge werden, wie auch in Deutschland, direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen und somit in der Schweiz beginnend mit dem ersten Arbeitslohn bezahlt.

Auch in der Schweiz zahlen Arbeitgeber einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge – ausgenommen für die Krankenversicherung: Hier ist jeder in der Schweiz Beschäftigte selbst für die Wahl, Anmeldung und Zahlung der Beiträge und Prämien verantwortlich.

Optionsrecht bei der Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist für Grenzgänger ein Sonderfall. Deutschland-Schweiz-Grenzgänger sind verpflichtet, eine Schweizer Krankenversicherung abzuschließen. Grenzgänger haben aber das sogenannte Optionsrecht.

Das heißt: Deutsche Grenzgänger können sich auf einen Antrag hin von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen, um in Deutschland krankenversichert zu bleiben. Sie haben dann die Wahl zwischen einer deutschen gesetzlichen oder deutschen privaten Krankenversicherung sowie einer Schweizer Krankenversicherung mit Zusatzversicherung in Deutschland.

Einige Schweizer Krankenkassen bieten in der Grenzregion Kombi-Versicherungen für Grenzgänger an. In diesem Fall sind Grenzgänger offiziell in der Schweiz krankenversichert und eine deutsche gesetzliche Krankenkasse bietet Leistungsaushilfe für den Versicherungsnehmer. Dann haben Deutschland-Schweiz-Grenzgänger zwei Versicherungskärtchen, sodass Arztbesuche in beiden Ländern möglich sind und deutsche Kassenleistungen inklusive sind.

Aber Achtung: Vom Optionsrecht Gebrauch machen können Grenzgänger nur unter gewissen Umständen: Innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Berufstätigkeit in der Schweiz oder wenn sich der Familienstand ändert und ein Familienmitglied dazu kommt, also beispielsweise innerhalb von drei Monaten nach Heirat oder Geburt eines Kindes.

Zu beachten ist, dass die einmal getroffene Wahl des Optionsrechts unwiderruflich für die Dauer der Grenzgängertätigkeit gilt, auch bei späterem Familienzuwachs oder Stellenwechsel in einen anderen Schweizer Kanton. Nur bei Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit und Wiederaufnahme einer erneuten Grenzgängertätigkeit entsteht ein neues Optionsrecht.

In Deutschland erhalten Angestellte einen Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber. In der Schweiz ist das nicht der Fall – deshalb kann es sich durchaus lohnen, Preise zu vergleichen und vom Optionsrecht Gebrauch zu machen.

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Krankenversicherung

Pflegeversicherung auch für Grenzgänger?

Weil sich die meisten Grenzgänger für eine gesetzliche Schweizer Krankenpflichtversicherung mit Leistungsaushilfe durch eine deutsche gesetzliche Krankenkasse entscheiden, ist die Pflegeversicherung nicht in vollem Umfang inklusive. Das heißt: Sollte ein Grenzgänger im Krankheitsfall oder Alter auf Pflege angewiesen sein, hat er zwar Anspruch auf Sachleistungen wie die Kostenübernahme für stationäre oder ambulante Pflege, nicht aber auf Geldleistungen wie Pflegegeld, das etwa pflegenden Angehörigen zukommt.

Experten raten Grenzgängerinnen und Grenzgängern daher, über eine Pflegezusatzversicherung nachzudenken, um auf den möglichen Pflegefall vorbereitet zu sein und seine Angehörigen abzusichern.

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Bei der Pflegeversicherung die Versorgungslücke schließen

Was ist das Drei-Säulen-System?

Das Schweizer Vorsorgesystem basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Aber was sind die drei Säulen? Die obligatorische erste Säule dient der Existenzsicherung von Rentnern, Hinterbliebenen und Invaliden und umfasst die staatliche Vorsorge.

1. Säule

Die erste Säule besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleitungen (EL) und der Erwerbsersatzordnung (EO). Die AHV ist die staatliche Rentenversicherung, welche die minimalen Lebenskosten im Rentenalter deckt und zudem auch Hinterbliebenen-Renten im Todesfall bezahlt. Die IV zahlt im Falle von gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit eine sogenannte Invalidenrente. Unterstützung im Sinne der Erwerbsersatzordnung erhalten auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Falle von Mutterschaft oder Vaterschaft.

2.Säule

Die ebenfalls obligatorische zweite Säule dient dazu, im Alter den Lebensstandard aufrechtzuerhalten und die relativ geringe AHV-Rente aufzustocken. Diese berufliche Vorsorge bildet die sogenannte „Pensionskasse“. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zahlen zu gleichen Teilen Beiträge in die Pensionskasse ein, das nennt sich berufliche Vorsorge (BVG). Bei Erreichen des Rentenalters wird die Summe aus der Pensionskasse wahlweise als lebenslange Rente oder Einmalzahlung ausbezahlt. Zudem trägt der Schweizer Arbeitgeber auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Kosten für eine Berufsunfallversicherung (UVG). Nicht-Berufsunfälle sind nicht obligatorisch mitversichert. Viele Schweizer Arbeitgeber bieten ihren Angestellten aber freiwillig diesen Versicherungsschutz als Bonusleistung – den Arbeitsvertrag genau anzuschauen lohnt sich.

3. Säule

Die dritte Säule des Schweizer Sozialsystems ist die freiwillige private Vorsorge. Sie wird vom Schweizer Staat empfohlen, um mögliche Engpässe und Lücken für die finanzielle Freiheit bei Krankheit oder im Alter zu schließen. Das Schweizer 3-Säulen-Prinzip unterscheidet in der dritten Säule die gebundene Säule 3a und die freie Vorsorge-Säule 3b.

Zur Vorsorge-Kategorie 3a gehören gebundene Vorsorgevereinbarung mit Banken und Versicherungen. Schließen Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Versicherungslösung ab, profitieren sie ebenso wie ihre Schweizer Kollegen von Steuervorteilen. Denn auch laut deutschem Einkommenssteuergesetz sind diese später ausbezahlten Renten-Beträge steuerfrei.

In die Vorsorge-Kategorie 3b fallen alle Vorsorgearten, die an keinen Vertrag mit fester Laufzeit gebunden sind – zum Beispiel Banksparkonten und Aktiendepots. Hier gibt es zwar keine Steuervorteile, aber gute Chancen Geld für später zu sparen oder durch geschickte Investitionen, etwa in ETF-Sparpläne, zu vermehren.

Was ist mit der Arbeitslosenversicherung?

Auch gegen Arbeitslosigkeit sind Deutschland-Schweiz-Grenzgänger versichert. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird in der Schweiz zu gleichen Teilen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt. Das Arbeitslosengeld wird Grenzgängern im Falle von Arbeitslosigkeit aber nicht von der Schweizer Arbeitslosenkasse des Beschäftigungskantons bezahlt. Nach aktuellen EU-Vorschriften müssen Arbeitslosenleistungen im Wohnstaat und damit in Deutschland beantragt werden.

Nachweis der Beiträge

Um nachzuweisen, dass während der Tätigkeit als Grenzgänger Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenversicherung einbezahlt wurden, kommt auf arbeitslos gewordene Grenzgängerinnen und Grenzgänger ein bürokratischer Mehraufwand zu: Der Schweizer Arbeitgeber stellt auf Anfrage die sogenannte „Arbeitgeberbescheinigung international“ (Formular Nr. 716.052) aus. Die kantonale Schweizer Arbeitslosenkasse stellt auf Anfrage das Formular (PD) U1 und das Formular Nr. 716.053 aus.

Ansprüche geltend machen

Alle drei Nachweise benötigen deutsche Grenzgänger, um sich bei der deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder spätestens drei Tage nach Kenntnis sollte die Meldung an das Deutsche Amt erfolgen, um keine Sperrzeiten ohne Zahlungen von Arbeitslosengeld zu riskieren.

Weitere Informationen: 

Bekommen Grenzgänger in der Schweiz Arbeitslosengeld?

Weitere wichtige Infos zur Sozialversicherung

Auf was müssen Grenzgänger/-innen bei Schwangerschaft und Vaterschaft achten?

Die Erwerbsersatzordnung (EO) als Teil der Schweizer Sozialversicherung, auf die auch Deutschland-Schweiz-Grenzgänger Anspruch haben, finanziert die sogenannte Mutterschaftsentschädigung. Arbeitnehmerinnen haben in der Schweiz gesetzlichen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt. Wer vor der Geburt mindestens neun Monate AHV-versichert war, mindestens fünf Monate einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist und das Antragsformular samt Geburtsurkunde abgegeben hat, erhält in dieser Zeit mindestens 80 Prozent des Lohnes vor Geburt.

Seit 1. Januar 2021 haben in der Schweiz auch frisch gebackene Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, der aus der Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Väter können diese unter den selben Bedingungen wie Mütter zwei Wochen innerhalb von sechs Monaten nach Geburt nehmen. Die zehn freien Arbeitstage können am Stück oder verteilt auf einzelne Tage genommen werden. Auch Väter erhalten in diesem Zeitraum 80 Prozent des bisherigen Lohnes.

Sind Familienmitglieder von Grenzgängern auch sozialversichert?

Nicht erwerbstätige Familienmitgliedern von deutschen Grenzgängern sind ebenfalls in der Schweiz sozialversichert. Die Versicherungspflicht gilt für Ehepartner und Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sofern diese nicht durch Erwerbstätigkeit oder anderweitig in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind.

Auch für Familienmitglieder gilt das Optionsrecht für die Krankenversicherung. Und: Die Wahl zwischen einer deutschen und Schweizer Krankenversicherung kann unabhängig vom Grenzgänger selbst als sogenanntes „getrenntes Optionsrecht“  getroffen werden. „Entscheidet sich also die Grenzgängerin oder der Grenzgänger für eine Versicherung in der Schweiz, können sich die Familienangehörigen in Deutschland versichern“, erklärt die Schweizer Verbindungsstelle für Krankenversicherungen (KVG) auf ihrer Website. Aber: „Das Optionsrecht dürfen die Familienangehörigen nur als Einheit ausüben. […] Es ist beispielsweise nicht möglich, ein Kind in der Schweiz und ein anderes Kind in Deutschland zu versichern.“

Ist allerdings ein Ehepartner oder Elternteil in Deutschland erwerbstätig, müssen sowohl der in Deutschland tätige Elternteil als auch die Kinder in Deutschland sozialversichert sein. Dann haben Familienangehörige von Grenzgängern keinen Anspruch auf Sozialversicherung in der Schweiz.

Fazit: Auch Grenzgänger sind sozial abgesichert

Andere Begrifflichkeiten, aber ähnliche soziale Leistungen – so könnte man die Versicherungssituation für deutsche Grenzgänger in der Schweiz beschreiben. Dank des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sind auch Menschen, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, sozial abgesichert. Insbesondere für Grenzgänger mit Familie gilt es, genauer hinzuschauen. Frisch gebackene Mütter und Väter haben in der Schweiz weniger gesetzlichen Anspruch auf freie Zeiten wie Mutterschaftsentschädigung und Vaterschaftsurlaub.

Bei der Krankenversicherung kann es sich zudem lohnen, vom Optionsrecht oder geteilten Optionsrecht Gebrauch zu machen. Im Zweifelsfall beraten Grenzgänger-Beratungen am Hochrhein und in der Bodenseeregion rund um Versicherungsfragen und finden für jede Grenzgänger-Familie die passende Lösung.

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