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Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto hat mit den Schweizer Pensionskassen (2. Säule der Altersversorgung) zu tun: Jeder Arbeitnehmer zahlt über seinen Betrieb in eine Pensionskasse ein. Kommt es zu einem Austritt aus der Pensionskasse (zum Beispiel durch Wechsel der Arbeitsstelle, Arbeitslosigkeit) wird das angesparte Vorsorgekapital zunächst auf einem sogenannten Freizügigkeitskonto deponiert. Bei Wiederaufnahme einer Arbeit und damit Wiedereintritt in eine Pensionskasse wird das Vorsorgekapital an die Pensionskasse zurücküberwiesen. Das angesparte Vorsorgekapital wird auch Freizügigkeitsleistung genannt.

Warum wird die Freizügigkeitsleistung nicht einfach ausbezahlt?

Das Gesetz schreibt vor, einbezahltes Pensionskassengeld als berufliche Vorsorge aufrechtzuerhalten. Vor dem Rentenalter darf die Freizügigkeitsleistung nur in bestimmten Fällen ausbezahlt werden.

Gründe für ein Freizügigkeitskonto

Immer dann, wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr in die Pensionskasse einbezahlt, ist ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen.

Die Gründe können unter anderem sein:

  • Eine Pause zwischen dem Austritt aus einem Unternehmen und dem Wiedereintritt in ein anderes Unternehmen.
  • Weiterbildung
  • Auslandsaufenthalt
  • Arbeitslosigkeit
  • Babypause
  • Krankheit
  • Bei Grenzgängern: Beendigung der Tätigkeit in der Schweiz und Wiederaufnahme einer Arbeit im Heimatland.

Die Kontoeröffnung

Zweck der Freizügigkeitsstiftung

Die Freizügigkeitsstiftung ist die Einrichtung, bei der ein Freizügigkeitskonto eröffnet wird. Das kann eine Bank sein, aber auch eine Versicherung. Die Freizügigkeitseinrichtung hat also den Zweck, das angesparte Vorsorgekapital (Freizügigkeitsleistung) aus der Pensionskasse anzulegen und zu verwalten.

Eröffnung des Kontos

Liegt ein Grund zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos vor, ist diejenige Person selbst für die Eröffnung verantwortlich. Das Konto kann bei einer Bank oder einer Versicherung nach Wahl eröffnet werden. Um einen passenden Anbieter zu finden, ist eine Beratungsgespräch zu empfehlen.

Vorteil von zwei Freizügigkeitskonten

Das Gesetz erlaubt es, das angesparte Kapital aus der Pensionskasse auf maximal zwei Konten in unterschiedlichen Freizügigkeitsstiftungen zu verteilen. Die Eröffnung von zwei Konten bei ein und derselben Stiftung ist verboten. Der Vorteil zweier Konten ist, dass bei Konkurs der einen Stiftung, das angesparte Kapital in der anderen Stiftung weiter vorhanden ist.

Die Stiftung „Auffangeinrichtung“

Eröffnet der Arbeitnehmer nach Austritt aus der Pensionskasse kein Freizügigkeitskonto, wird das angesparte Vorsorgekapital frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Austritt an die nationale Stiftung „Auffangeinrichtung“ überwiesen. Ehemalige Versicherte können sich in der Stiftungszentrale nach möglicherweise vergessenem Guthaben erkundigen.

Freizügigkeitskonto und Freizügigkeitspolice

Unterbricht ein Arbeitnehmer seine Einzahlungen bei der Pensionskasse, hat er die Wahl, ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank seiner Wahl einzurichten oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung abzuschließen. Die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos ist häufiger als der Abschluss einer Freizügigkeitspolice. Das Freizügigkeitskonto ist vergleichbar mit einem Sparkonto. Bei der Freizügigkeitspolice sind zusätzlich Risiken versichert.

Vorsorgeschutz ist gleich

Bei Freizügigkeitskonto wie auch Freizügigkeitspolice wird das angesparte Vorsorgekapital in der Regel erst im Rentenalter, bei Tod, Invalidität oder dann zu einer Überweisung freigegeben, wenn es an die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann.

Beitragsjahre werden weitergezählt

In beiden Fällen werden die Beitragsjahre konserviert und bei Wiederaufnahme einer Arbeit werden diese Jahre sowie die geleisteten Beiträge weitergezählt. Das ist wichtig, da eine eventuelle spätere Rente aufgrund der Beitragsjahre und geleisteter Beträge berechnet wird.

Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice?

Wenn das Vorsorgekapital vor allem zur Alterssicherung verwendet werden soll, wählen die meisten Arbeitnehmer aufgrund der besseren Verzinsung ein Freizügigkeitskonto. Wenn zusätzlich zur Altersvorsorge auch Invalidität und Tod versichert sein sollen, ist eine Freizügigkeitspolice die bessere Wahl. Es ist empfehlenswert Beratungsgespräche zu führen, um eine individuell passende Lösung zu finden. Außerdem sollten verschiedenen Anbieter miteinander verglichen werden, da die Konditionen zum Teil sehr unterschiedlich sind.

Auszahlung und Auflösung

Was passiert beim Austritt aus einem Unternehmen?

Verlässt ein Arbeitnehmer ein Unternehmen, erhält er als Versicherter in der Pensionskasse vor seinem Austritt ein Formular, auf dem ihm die Pensionskasse seine Möglichkeiten aufzeigt. Der Versicherte hat der Pensionskasse seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. In der Regel eröffnet der Arbeitnehmer ein Freizügigkeitskonto. Eine Auszahlung des angesparten Kapitals vor dem Rentenalter ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu und hat sich der Arbeitnehmer für eine Auszahlung entschieden, muss die Pensionskasse innerhalb von dreißig Tagen überweisen.

Ausnahmeregelung für die Auszahlung

Die Auszahlung des angesparten Vorsorgekapitals ist bis zum Eintritt ins Rentenalter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des BVG-Rentenalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre).
  • Bei Bezug einer vollen Invalidenrente.
  • Bei Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Bei Geringfügigkeit der angesparten Freizügigkeitsleistung (wenn die aktuelle. Freizügigkeitsleistung geringer ist, als der persönliche Jahresbeitrag).
  • Für Grenzgänger und Aufenthalter bei definitivem Verlassen der Schweiz gemäß den geltenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und wenn keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aufgenommen wird.
  • Bei Erwerb von selbstgenutztem Eigentum, aber auch für Renovation und Umbau (auch wenn sich die Immobilie im Ausland befindet).

Auszahlung im Todesfall

Wenn der Inhaber des Freizügigkeitskontos verstirbt, wird das angesparte Kapital ausbezahlt an:

Gruppe 1: Ehepartner/eingetragene Partner, minderjährige Kinder und Kinder in Ausbildung unter 25 Jahren.

Gruppe 2: Personen, die vom Kontoinhaber finanziell erheblich unterstützt wurden oder mit dem Kontoinhaber in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod in ununterbrochener Lebensgemeinschaft lebten. Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes oder gemeinsamer Kinder aufkommen müssen.

Gruppe 3: Volljährige Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Eltern und Geschwister.

Gruppe 4: Alle übrigen gesetzlichen Erben gemäß Erbschein.

Sind in der Gruppe 1 keine erbberechtigten Personen vorhanden, sind Personen aus Gruppe 2 berechtigt, das angesparte Kapital zu beziehen. Bei mehreren Personen wird das Kapital gleichmäßig untereinander aufgeteilt.

Natürlich hat der Inhaber des Freizügigkeitskonto auch die Möglichkeit, bei der Freizügigkeitsstiftung die Begünstigten schriftlich zu hinterlegen.

Neuer Arbeitgeber

Mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit wird wieder in eine Pensionskasse einbezahlt, so dass das bereits angesparte Kapital auf dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann. Das Freizügigkeitskonto ist aufzulösen.

Erreichen des Rentenalters

Es ist möglich, das angesparte Vorsorgekapital bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters auf dem Freizügigkeitskonto zu belassen und so die Zinserträge steuerfrei zu beziehen.

Besteuerung eines Freizügigkeitskontos

Kapital und Zinsen sind steuerfrei

Solange die angesparte Altersvorsorge aus der Pensionskasse auf dem Freizügigkeitskonto deponiert ist, sind weder Einkommens- noch Vermögenssteuer fällig. Auch die Zinsen sind steuerfrei.

Grenzgänger zahlen Quellensteuer

Hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im EU/EFTA Ausland und zahlt dort Steuern, ist bei Auszahlung des Vorsorgekapitals eine Quellensteuer fällig. Die Quellensteuer wird bei der Auszahlung direkt abgezogen.

Rückerstattung der Quellensteuer

Die von Grenzgängern bei der Auszahlung des Vorsorgekapitals geleistete Quellensteuer kann zurückgefordert werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige EU/EFTA Land ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat. Auskünfte erteilt die jeweilige kantonale Steuerverwaltung.

Steuerpflicht in Deutschland

Die Auszahlungen des Vorsorgekapitals aus den Schweizer Pensionskassen ist gemäß dem deutschen Alterseinkünfte-Gesetz seit 2005 in Deutschland immer steuerpflichtig. Der zu versteuernde Betrag lag 2005 bei 50 Prozent und wurde bis 2020 jährlich um zwei Prozent, ab 2021 jährlich um 1 Prozent erhöht. Bis 2040 sind 100 Prozent des Betrags zu versteuern. Die Anmeldung der Beträge beim zuständigen Finanzamt in Deutschland erfolgt automatisch über das Verfahren der Quellensteuerrückerstattung.

Steuerfreie Rückübertragung

Spätestens bei Erreichen des Rentenalters kann das angesparte Vorsorgekapital der Schweizer Pensionskasse ausbezahlt werden. Dies kann in Form einer lebenslangen Rente oder einer Einmalkapitalzahlung sein. Grenzgänger, die sich für eine Einmalkapitalzahlung entscheiden, müssen diese in Deutschland versteuern. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Kapital aus dem sogenannten Obligatorium steuerfrei zu beziehen, in dem es in Deutschland in eine BasisRente (Rürup-Vertrag) übertragen wird.

Weitere Informationen:

Wie werden Schweiz-Grenzgänger besteuert?

Fazit zum Freizügigkeitskonto

  • Ob gerade in Weiterbildung, auf der Suche nach einer neuen Arbeit, in Babypause oder im Ausland, das Freizügigkeitskonto ist ein relativ sicheres Depot für angespartes Vorsorgekapital.
  • Die Eröffnung des Freizügigkeitskonto kann bei einer Bank seiner Wahl erfolgen und eine individuell passende Lösung gefunden werden.
  • Das Vorsorgekapital kann auf zwei verschiedenen Freizügigkeitskonten verteilt werden.
  • Neben dem klassischen Freizügigkeitskonto kann zum Beispiel auch in Fonds oder Aktien angelegt werden.
  • Sowohl Kapital wie auch die Zinsen daraus sind steuerfrei.
  • Wer in Rente geht und sein Vorsorgekapital nicht braucht, kann sein Guthaben noch weitere fünf Jahre steuerfrei auf dem Freizügigkeitskonto belassen.