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Wer hat in der Schweiz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Ob jemand in der Schweiz ein Recht auf Arbeitslosenentschädigung hat oder nicht, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
Voraussetzung 1: Arbeitslos
Um Arbeitslosenentschädigung beantragen zu können, muss eine komplette oder teilweise Arbeitslosigkeit vorliegen. Bedeutet: Die Versicherung greift auch bei denjenigen, die eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig zu wissen ist, dass in der Schweiz Personen erst dann als arbeitslos gelten, wenn sie sich – abhängig von ihrem Kanton – bei ihrer Wohngemeinde oder beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) persönlich gemeldet haben.
Voraussetzung 2: Lohneinbuße oder Arbeitsausfall
Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben, muss ein Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbuße vorliegen.
Voraussetzung 3: Wohnen in der Schweiz
Beim Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung spielt die Nationalität keine Rolle. Allerdings müssen Angestellte in der Schweiz wohnen und gegebenenfalls eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben. Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten, beziehen ihre Arbeitslosenentschädigung in der Regel im Wohnsitzland nach den dort gültigen Vorschriften. Doch hier gibt es einige wenige Ausnahmen.
Voraussetzung 4: Erwerbsalter
Angestellte mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssen die obligatorische Schulzeit absolviert haben und dürfen weder das Rentenalter erreicht haben noch eine Altersrente beziehen.
Voraussetzung 5: Beitragszeit
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist an die Beitragszeit gekoppelt. Angestellte müssen innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen, also als Arbeitnehmer gearbeitet haben.
Grenzgänger haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
Werden Angestellte arbeitslos, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, haben sie in der Regel nicht in ihrem Beschäftigungsland, sondern in ihrem Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Sie werden dabei behandelt wie Angestellte, die in Deutschland beschäftigt waren und ihre Stelle – aus welchen Gründen auch immer – verloren haben. Die Beschäftigung im Ausland begründet den Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld. Voraussetzung dafür ist, dass sie über den Ausweis G verfügen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist im Abkommen über die Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und der Schweiz festgehalten: Wenn Arbeitsausfälle auftreten wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter, erhalten sie Leistungen in der Schweiz. Denn in diesen drei Fällen greift die Schweizer Arbeitslosenversicherung auch bei Grenzgängern.
Gut zu wissen: Deutsche Arbeitslose können für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle in der Schweiz die Dienste des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Anspruch nehmen. Sie melden sich hierfür beim RAV in der Region, in der der letzte Arbeitgeber seinen Schweizer Firmensitz hatte. Deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeitslos werden, erhalten in Deutschland eine Leistung in Höhe von 60 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Lohns oder 67 Prozent, wenn sie Kinder haben.
Welche Arbeitslosenkasse ist für Grenzgänger zuständig?
Für Beschäftigte in der Schweiz gilt dasselbe wie für Beschäftigte in Deutschland: Für sie ist die Arbeitslosenversicherung Pflicht. Welcher Betrag entrichtet werden muss, hängt vom Jahresgehalt ab. Die monatliche Prämie von 2,2 Prozent des Gehalts teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von welcher Arbeitslosenkasse Angestellte im Falle eines Falles Bezüge beanspruchen können ist abhängig davon, welche Situation vorliegt.
Die Schweizer Arbeitslosenkasse greift – wie bereits erwähnt – bei Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung und Insolvenzschädigung. Liegt jedoch eine Vollarbeitslosigkeit durch den Verlust des Arbeitsplatzes vor, ist die deutsche Arbeitslosenkasse zuständig. Welche genau das ist, hängt ab vom Wohnort des Grenzgängers. Was Höhe und Dauer der Bezüge angeht, so richten sich diese nach der deutschen Rechtslage. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Zeit der Anstellung im Nachbarland. Deshalb gilt auch die deutsche Beitragsbemessungsgrenze.
Bei „echten Grenzgängern“ gilt nicht die Regel, dass ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nur dann für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.
Will heißen: Wer die Auslandsbeschäftigung als Grenzgänger ausgeübt hat und somit „echter“ Grenzgänger war, wer den Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten hat und somit ein „unechter“ Grenzgänger war oder wer in der Schweiz im Rahmen einer Entsendung gearbeitet hat, muss sich keine Anstellung in Deutschland suchen, um das Recht auf Arbeitslosengeld zu haben.
Wie funktioniert die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz?
Angestellte in der Schweiz und ihre Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, jeden Monat einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Selbständige, Familienmitglieder von landwirtschaftlichen Betrieben und Rentner sind davon ausgenommen. Sie haben dann aber auch keinen Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung. Der Beitragssatz beträgt 2,2 Prozent des Jahresgehalts bis 148.200 CHF und 1 Prozent des Betrags, der über einem Jahresgehalt von 148.200 CHF liegt. Die Versicherung kümmert sich in Form von finanziellen Beiträgen um Personen, die ihre Stelle verlieren. Im Idealfall dauert die Unterstützung so lange, bis sie eine neue Arbeit finden. Doch sind die Zahlungen zeitlich begrenzt und von verschiedenen Bedingungen abhängig.
Von den Leistungen profitieren kann nur, wer in der Schweiz wohnt und in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang wegen eines Angestelltenverhältnisses in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Dabei ist eine Vielzahl an Sonderfällen vorgesehen, zum Beispiel, wenn die Arbeit unterbrochen wird für Kinderbetreuung, Auslandsarbeit, Militärdienst oder wegen Krankheit. Deutsche, die als „echte“ Grenzgänger zwar im Heimatland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, profitieren in der Regel nicht von der Schweizer Arbeitslosenversicherung, sondern erhalten ihre Leistungen durch die deutsche Agentur für Arbeit.
Arbeitslos als Grenzgänger: Was muss man beachten?
In Deutschland müssen sich Angestellte nach einer Kündigung spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit melden. Wenn zwischen Bekanntwerden der Kündigung und dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss sich die betroffene Person innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Der Aufwand ist vergleichsweise gering: Damit die Frist gewahrt bleibt, reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus. Die persönliche Meldung kann dann nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt werden.
Diese Meldepflicht gilt auch für Grenzgänger und Entsandte mit Wohnsitz in Deutschland, auch dann, wenn sie nicht täglich aus der Schweiz an ihren Wohnort zurückkehren. Für sie lohnt sich deshalb die telefonische oder die Online-Meldung auf dem Portal der Arbeitsagentur unter www.arbeitsagentur.de. Doch auch hier gilt, dass nach einer entsprechenden Terminvereinbarung die persönliche Meldung erfolgen muss.
Gut zu wissen: Dabei werden die besonderen Belange von Grenzgängern berücksichtigt. Jede Niederlassung der Agentur für Arbeit in Deutschland nimmt eine persönliche Arbeitsuchendmeldung entgegen. Wer es nicht schafft, die Meldung fristgerecht zuzustellen, muss mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Während dieser wird kein Arbeitslosengeld überwiesen, weil der Anspruch ruht.
Arbeitslose Grenzgänger beantragen das Formular PD U1 bei der Schweizer Arbeitslosenkasse, um die Versicherungs- und Beschäftigungszeit in der Schweiz nachzuweisen. Dieses Formular müssen sie dann der Agentur für Arbeit in Deutschland vorlegen.
Grenzgänger sollten auch bedenken, dass sie ihre Krankenversicherung anpassen und auf eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung umstellen müssen. Während die Rückkehr in der Regel nicht immer ganz einfach ist, weil sie meist erst nach Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland möglich ist, können Grenzgänger, die in der Schweiz gesetzlich krankenversichert waren, jederzeit in die deutsche gesetzliche Krankenkasse zurückwechseln.
Grenzgänger, die außerdem bestimmte Zusatzversicherungen in der Schweiz abgeschlossen haben, können bei Arbeitslosigkeit die Beitragsfreiheit beantragen.
Zusammenfassung
- Grenzgänger, die in Deutschland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, haben in der Regel nicht in ihrem Beschäftigungsland, sondern in ihrem Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
- Nur, wenn Arbeitsausfälle auftreten wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter, erhalten Grenzgänger Leistungen in der Schweiz.
- Deutsche Grenzgänger, die in der Schweiz arbeitslos werden, erhalten in Deutschland eine Leistung in Höhe von 60 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Lohns oder 67 Prozent, wenn sie Kinder haben.
- Angestellte in der Schweiz und ihre Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, jeden Monat einen Beitrag an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt 2,2 Prozent des Jahresgehalts bis 148.200 CHF und 1 Prozent des Betrags, der über einem Jahresgehalt von 148.200 CHF liegt.
- In Deutschland müssen sich Angestellte nach einer Kündigung spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
- Wenn zwischen Bekanntwerden der Kündigung und dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, muss sich die betroffene Person innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden.
- Arbeitslose Grenzgänger beantragen das Formular PD U1 bei der Schweizer Arbeitslosenkasse, um die Versicherungs- und Beschäftigungszeit in der Schweiz nachzuweisen. Dieses Formular müssen sie dann der Agentur für Arbeit in Deutschland vorlegen.
- Grenzgänger, die in der Schweiz gesetzlich krankenversichert waren, können jederzeit in die deutsche gesetzliche Krankenkasse zurückwechseln.
- Grenzgänger, die außerdem bestimmte Zusatzversicherungen in der Schweiz abgeschlossen haben, können bei Arbeitslosigkeit die Beitragsfreiheit beantragen.