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Voraussetzungen zum Erhalt einer B-Bewilligung

Für Personen mit gültigem Arbeitsvertrag gilt:

  • Nachweis eines Arbeitsvertrags, der länger als ein Jahr oder unbefristet gültig ist.
  • Nachweis einer Wohnung/Haus in der Schweiz.
  • Eventuell (nicht in jedem Kanton) ist auch eine Abmeldebescheinigung für den Erstwohnsitz in Deutschland notwendig, beziehungsweise Aufenthalter sind in manchen Kantonen verpflichtet, ihren Erstwohnsitz in die Schweiz zu verlegen.

Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit

  • Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gewährt auch nicht erwerbstätigen Bürgern die Möglichkeit, sich länger in der Schweiz aufzuhalten und eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen.
  • Zu diesen Personengruppen gehören zum Beispiel Rentner, Studierende sowie die jeweiligen Familienangehörigen.
  • Bei einem Aufenthalt unter drei Monaten ist keine Aufenthaltsbewilligung erforderlich.
  • Ab drei Monaten müssen sich die Personen beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons unter Vorlage eines gültigen Passes melden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Nichterwerbstätige müssen über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um nicht sozialhilfeabhängig zu werden (finanzielle Mittel werden dann als ausreichend beurteilt, wenn sie über der Grenze liegen, die nach schweizerischem Recht einen Anspruch auf Fürsorgeleistungen garantiert).
  • Nichterwerbstätige müssen eine Krankenversicherung nachweisen, ebenso einen Unfallschutz.
  • Wohnsitz in der Schweiz.

B-Bewilligung für Selbständige

  • EU-/EFTA-Bürger, die zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, erhalten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B (B-Bewilligung) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren.
  • Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
  • Die Tätigkeit darf erst nach Vorlage der Unterlagen beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons aufgenommen werden.
  • Beim Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit bleibt die Bewilligung weiterhin gültig.

Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU-EFTA Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten ist der Zugang zu einer Aufenthaltsbewilligung deutlich restriktiver:

  • Arbeitskräfte, die nicht aus EU- oder EFTA-Staaten stammen, müssen ein garantiertes Stellenangebot und eine Arbeitsbewilligung haben, bevor sie in die Schweiz kommen.
  • Eine Person aus einem Drittstaat kann eine Stelle nur antreten, wenn sie gut qualifiziert ist und für die Stelle niemand aus dem Schweizer oder dem EU-/EFTA-Wirtschaftsraum gefunden werden konnte.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er für die Besetzung der Stelle „intensiv“ nach einer einheimischen Kraft oder einer Person aus dem EU-/EFTA-Raum gesucht hatte.
  • Die Zahl der Arbeitsbewilligungen für Drittstaaten-Angehörige ist außerdem begrenzt (Kontingente).
  • Je nach Fall und Dauer der Erwerbstätigkeit ist außerdem ein Einreisevisum notwendig. Dieses kann erst erteilt werden, wenn die Arbeitsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt.

Beantragung und Gültigkeit

Wo kann man die B-Bewilligung beantragen?

  • Für Erwerbstätige ist die Aufenthaltsbewilligung vom Arbeitgeber beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons zu beantragen.
  • Nicht-Erwerbstätige müssen die Bewilligung beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons selbst einreichen.

Wie lange ist die B-Bewilligung gültig?

Die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) ist in der Regel für fünf Jahre gültig.

Kann sie verlängert werden?

  • EU-/EFTA-Bürger mit Erwerbstätigkeit können die Bewilligung um fünf Jahre verlängern lassen. Bei einer seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten andauernden, unfreiwilligen Arbeitslosigkeit kann die Verlängerung auf ein Jahr beschränkt werden.
  • Die Aufenthaltsbewilligung nicht erwerbstätiger EU-/EFTA-Bürger wird auf fünf Jahre ausgestellt, kann im Einzelfall aber auf zwei Jahre befristet werden (wenn die finanziellen Mittel als nicht gesichert scheinen). Wenn nicht mehr genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden.

Gilt die B-Bewilligung für die gesamte Schweiz?

Ja, sie ist für erwerbstätige und nicht erwerbstätige EU-EFTA Bürger in der gesamten Schweiz gültig. Aufenthaltsort wie auch Arbeitsplatz und Kanton können gewechselt werden. Ein Wechsel ist lediglich beim Amt für Migration des jeweiligen Kantons anzuzeigen. Es muss keine neue Bewilligung beantragt werden.

Wichtig: Für Staatsangehörige von Drittstaaten ist die Bewilligung auf den jeweiligen Kanton beschränkt und muss bei Wechsel neu bewilligt werden.

Dürfen Familienangehörige nachziehen?

Aufenthalter mit einer Aufenthaltsbewilligung B von bis zu fünf Jahren können ihre Familie in die Schweiz nachkommen lassen. Deren Aufenthaltsbewilligung ist ebenso lange gültig wie die des Aufenthalters.

Folgende Familienmitglieder dürfen in die Schweiz folgen:

  • eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Enkel aus EU/EFTA bis zum 21. Lebensjahr (alle anderen bis zum 18. Lebensjahr)
  • in Ausnahmefällen auch ältere Kinder (wenn für diese Kinder Unterhalt gewährt wird)
  • Eltern und Großeltern (wenn diesen Personen Unterhalt gewährt wird)

Außerdem wird der Nachweis einer Wohnung verlangt, die groß genug ist, um alle Familienmitglieder unterzubringen.

Für EU-/EFTA-Bürger gibt es beim Familiennachzug keine Fristen zu beachten. Bei Staatsangehörigen von Drittstaaten gelten Fristen (zum Beispiel kann der Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kinder nur innerhalb von fünf Monaten beantragt werden.)

Wie ist das mit den (Sozial-)Versicherungen?

Krankenversicherung für Aufenthalter

  • Anders als zum Beispiel die Grenzgänger können deutsche Aufenthalter nicht wählen, ob sie in Deutschland oder der Schweiz krankenversichert sein wollen. Sie unterstehen der Schweizer Versicherungspflicht nach dem KVG.
  • Bei der Anmeldung in der neuen Wohnsitzgemeinde müssen Aufenthalter den Nachweis einer Schweizer Krankenversicherung vorlegen und haben dafür nach ihrem Umzug in die Schweiz drei Monate Zeit.
  • Zuziehende Familienangehörige sind mitzuversichern.
  • Einige Schweizer Krankenkassen bieten eine Zusatzversicherung an, die es möglich macht, in Deutschland weiterhin Ärzte zu besuchen.

Weitere Informationen:

Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherung für Aufenthalter

  • Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer in der Schweiz eine Pflichtversicherung. Auch für Aufenthalter.
  • Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn.
  • Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben Aufenthalter, die innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang (das muss nicht am Stück erfolgen) einbezahlt haben.
  • Das Tagegeld entspricht 80 Prozent des letzten Lohns und wird an fünf Tagen pro Woche ausgezahlt.

Altersvorsorge für Aufenthalter

Die Schweiz hat zur Altersvorsorge ein Drei-Säulen-Modell aus staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge, die auch für Aufenthalter gilt:

1. Säule AHV: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht der deutschen Rentenversicherung. Aufenthalter, die nach Deutschland zurückkehren, behalten ihren Anspruch. Wer der AHV angehört, ist auch Mitglied der Invalidenversicherung (IV).

2. Säule BVG: Das Berufliche Vorsorgegesetz regelt die sogenannten Pensionskassen und ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pflicht. Die Beiträge werden ähnlich einer Lebensversicherung angesammelt und verzinst.

3. Säule bAV: Die bAV ist eine freiwillige Direktversicherung. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer ab. Versicherte Person ist dabei der Arbeitnehmer. Bei Arbeitgeberwechsel wird der Vertrag automatisch auf den Arbeitnehmer übertragen.

Weitere Informationen:

So ist die Sozialversicherung geregelt

Wo/wie zahle ich als B-Aufenthalter Steuern?

Genau wie die Grenzgänger unterliegen auch Aufenthalter mit Arbeitsbewilligung B der Quellensteuer. Diese wird direkt und monatlich vom Einkommen abgezogen und vom Arbeitgeber an die zuständige Steuerbehörde abgeführt. Die Quellensteuer ist vom Kanton abhängig. Erst ab einem Jahresgehalt von 120.000 CHF ist eine Steuererklärung erforderlich. Die Quellensteuer wird dann angerechnet.

Aufenthalter, die ihre Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren in eine Niederlassungsbewilligung C umwandeln, müssen in der Schweiz keine Quellensteuer mehr zahlen, sondern werden wie Schweizer besteuert.

Weitere Informationen:

So werden Grenzgänger besteuert

Weitere wichtige Informationen im Überblick

Was passiert bei Verlust der Arbeitsstelle oder wenn der Arbeitsvertrag abgelaufen ist?

EU-EFTA Bürger können während sechs weiteren Monaten in der Schweiz bleiben und eine neue Stelle suchen. Es ist eine Bewilligung zum Stellensuchen bei Amt für Migration im jeweiligen Kanton zu stellen.

Was bedeutet „Sans-Papiers“ ?

„Sans-Papiers“ zu Deutsch „Ohne Papiere“ bezeichnet Ausländerinnen und Ausländer, die (mit oder ohne Visum, je nach Herkunftsland) in die Schweiz eingereist sind, obwohl sie die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten haben. Es handelt sich somit um nicht aufenthaltsberechtigte Personen.

Haben Studierende nach dem Ende des Studiums das Recht in der der Schweiz zu bleiben?

  • Studierende aus den EU-/EFTA-Staaten können im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens eine Arbeitsstelle suchen.
  • Studierende aus Drittstaaten haben eine Frist, in der sie eine Arbeitsstelle finden müssen. Es gelten die Bestimmung für Angehörige aus Drittstaaten (Kontingentierung).
  • Nicht jedes in der Schweiz absolvierte Studium berechtigt automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In Frage kommen nur Bereiche, in denen nicht bereits ein genügendes Angebot an Arbeitskräften besteht.

Was passiert bei Scheidung oder Tod mit dem Aufenthaltsrecht für ausländische Gatten und Kinder?

Geschiedene beziehungsweise getrennte oder verbliebene Ehegatten und deren Kinder können unter gewissen Voraussetzungen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft oder nach dem Tod eines Elternteils in der Schweiz bleiben.

EU/EFTA-Bürger mit Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) können bei einer Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten oder Ungültigerklärung) eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung beantragen, sofern

  • sie erwerbstätig sind
  • über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten

Für Personen aus Drittstaaten wird eine bestehende Aufenthaltsbewilligung eines geschiedenen ausländischen Ehegatten oder der Kinder verlängert, sofern:

  • die Ehe in der Schweiz mindestens 3 Jahre gedauert hat und die Ehegatten / Familie zusammengewohnt haben und
  • die betroffenen Personen erfolgreich in der Schweiz integriert sind (einwandfreier Leumund, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, mündliche Sprachkenntnisse in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A1, Wille um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu absolvieren) oder wenn
  • wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (z. B. Verfolgung im Heimatland).

Führerschein umtauschen

  • Zwölf Monate haben die sogenannten Zuzüger in die Schweiz Zeit, ihren ausländischen Führerschein gegen einen Schweizer Führerschein umzutauschen haben.
  • Ausschlaggebend für den Stichtag der Umschreibung ist das im Ausländerausweis vermerkte Einreisedatum.
  • Zuständige Behörde ist das Straßenverkehrsamt des Wohnkantons.
  • Der ausländische Führerschein wird an die ausstellende Behörde des Heimatlandes zurückgeschickt.
  • Deutsche Aufenthalter sind von einer Kontrollfahrt ausgenommen.

Auto anmelden

  • Aufenthalter, die ihr Fahrzeug aus Deutschland mitbringen und denen das Fahrzeug mindestens sechs Monate gehört, sollten es beim Umzug als Umzugsgut deklarieren.
  • Mit der Bestätigung vom Zoll ist ein Jahr lang Zeit das Auto anzumelden, sonst muss es regulär eingeführt und verzollt werden.
  • Das Auto sollte gleichzeitig mit dem Führerschein umgemeldet werden.
  • Das Fahrzeug ist in der Schweiz neu zu versichern.
  • Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist empfehlenswert.

Umzug mit Hausrat

  • Hausrat wie Möbel, Bekleidung und Geschirr können nur dann zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, wenn ein Wohnsitz nachweisbar ist.
  • Es ist ein Verzeichnis der mitgeführten Gegenstände zu erstellen.
  • Es ist nachzuweisen, dass die mitgeführten Gegenstände bereits seit mindestens sechs Monaten benutzt und nicht neu erworben sind.

Wahlrecht für B-Aufenthalter

  • Deutsche Aufenthalter in der Schweiz mit Hauptwohnsitz in Deutschland sind im Wählerverzeichnis ihres Heimatortes eingetragen und damit zu Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen berechtigt.
  • Verlegt ein deutscher Aufenthalter seinen Hauptwohnsitz ganz in die Schweiz, bleibt die Berechtigung zur Europa- und Bundestagswahl. Für die Teilnahme muss bei der Botschaft der Bundesrepublik in Bern ein Eintrag in einem Wählerverzeichnis beantragt werden.
  • Als Aufenthalter in der Schweiz haben Ausländer auf Bundesebene keine politischen Rechte.
  • Aufenthalter mit regulärem Wohnsitz in der Schweiz haben auf Kantonal- und Kommunalebene aber Stimm- und Wahlrecht, das je nach Kanton unterschiedlich geregelt ist.

Ablehnung & Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Die Aufenthaltsbewilligung kann abgelehnt werden:

  • Wenn ein Antrag nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt wird
  • Bei Vorstrafen

Widerruf der Bewilligung B

Ausländer in der Schweiz haben gemäß dem Ausländer- und Integrationsgesetz Integrationskriterien zu erfüllen. Diese werden vom Amt für Migration in den jeweiligen Kantonen bei ihren Entscheiden zur Erteilung oder Verlängerung des B-Bewilligung berücksichtigt.

Die vier wichtigsten Integrationskriterien sind:

  • die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • die Sprachkompetenzen

Gründe für einen Widerruf der B-Bewilligung sind zum Beispiel:

  • Bei Bezug von Sozialhilfe kann die B-Bewilligung widerrufen werden. Im Einzelfall werden Ursachen für den Bezug von Sozialhilfe (zum Beispiel Behinderung, Krankheit oder andere schwerwiegende persönliche Umstände) berücksichtigt.
  • Bei der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe.
  • Wenn ein Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten wird (zum Beispiel ein vereinbarter Sprach- oder Integrationskurs).