Je länger die Pendelstrecke zur Firma, desto mehr arbeiten viele Berufstätige von daheim aus. Kein Wunder also, dass gerade Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, großes Interesse an Homeoffice haben.

Doch aufgepasst: Sowohl Steuerrecht als auch Sozialversicherungsrecht setzen dem eigentlich Grenzen. Mit Corona-Sonderregeln hat sich das jedoch geändert – und diese Ausnahmen gelten bis heute. Worauf also müssen Betroffene achten?

Homeoffice-Regel für Grenzgänger bei Sozialversicherungen

Vor der Pandemie durften Grenzgänger nur ein Viertel ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen, wenn sie nicht ihren versicherungsrechtlichen Grenzgängerstatus verlieren wollten. Sie hätten sich sonst beispielsweise in Deutschland krankenversichern müssen. Diese Regel wurde mit Corona außer Kraft gesetzt. Das gilt bis heute. Egal wie hoch der deutsche Homeoffice-Anteil ist, Grenzgänger können in der Schweiz versichert bleiben, wie das Schweizer Bundesamt für Sozialversicherungen informiert.

Allerdings gilt diese Ausnahme nur bis Ende Juni 2023, wurde zuvor jedoch schon mehrfach verlängert. Die zuständigen Stellen in der Schweiz und Deutschland haben in der Vergangenheit immer wieder betont, dass danach eine zeitlich unbegrenzte Lösung gefunden werden soll, die viel Homeoffice ermöglicht. Hier zeichnet sich mittlerweile eine Einigung ab, die bis zu 50 Prozent mobiles Arbeiten ermöglichen soll.

Homeoffice-Regel für Grenzgänger beim Steuerrecht

Beim Steuerrecht ist bereits eine unbefristete Lösung in Kraft getreten. Hier galten Homeoffice-Tage früher als Nichtrückkehrer-Tage, damit waren nicht mehr als jährlich 60 Tage Arbeit vom deutschen Wohnort aus möglich, sonst hätten Arbeitnehmer ihren Grenzgängerstatus verloren. Das ist passé, es gibt seit Juli 2022 eine Dauerlösung, die auch auf der Seite des deutschen Bundesfinanzministeriums zu finden ist.

Auch hier gibt es nun scheinbar kein Homeoffice-Limit mehr. Aber Vorsicht! Denn das Bundesfinanzministerium erklärte bei der Verkündung der neuen Regel auf SÜDKURIER-Anfrage: Die Zahl der sogenannten Mindestpendelbewegungen muss weiterhin erfüllt sein.

Das heißt, mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat müssen Arbeitnehmer weiterhin von ihrem Schweizer Arbeitsplatz aus arbeiten, um steuerrechtlich als Grenzgänger zu gelten. Damit sind aber dennoch deutlich mehr Homeoffice-Tage möglich als noch vor Corona.

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