Bei einer gemeinsamen Corona-Kontrolle von Polizei und Kommunalem Ordnungsdienst in Tuttlinger Gaststätten sind mehrere Verstöße gegen die aktuell geltende Corona-Verordnung aufgefallen. Sowohl Gäste als auch Wirte müssen jetzt im Nachgang mit Bußgeldern rechnen, berichtet die Stadt Tuttlingen in einer Pressemitteilung.
In drei Gaststätten fielen demzufolge die Verstöße auf. In einem Fall seien drei ungeimpfte Personen unter den Gästen gewesen, in einem weiteren seien es zwei gewesen. Und in insgesamt drei Kneipen, so die Mitteilung, gab es keine Kontaktverfolgung über die Luca-App oder per Erfassungsbogen.
Die Gäste müssen nun mit einer Buße von mindestens 200 Euro, die Wirte von mindestens 650 Euro rechnen.
Inzidenz konstant unter Wert von 500: Zusätzliche lokale Beschränkungen im Kreis fallen weg
Indes liegt die Inzidenz im Landkreis Tuttlingen an fünf Tagen in Folge unter 500, somit entfallen zusätzliche lokale Beschränkungen. In einer weiteren Pressemitteilung des Landratsamts Tuttlingen heißt es: „Das Landratsamt Tuttlingen hat am Donnerstag, 23. Dezember, öffentlich festgestellt, dass der Wert von 500 bei der Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Damit entfallen die seit 25. November geltenden zusätzlichen lokalen Beschränkungen.“
Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte ab Heiligabend aufgehoben
Im Konkreten entfällt die am 24. November auf der Homepage des Landkreises Tuttlingen bekanntgemachte Ausgangsbeschränkung für nicht-immunisierte Personen ab Freitag, 24. Dezember. Die Regelung, dass nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist, ist dann nicht mehr gültig.
Bestand hat hingegen, dass nicht-immunisierten Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet ist. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde zwischenzeitlich angepasst und hat diese Regelung für die Alarmstufe II aufgenommen. Im Einzelhandel gilt daher die 2G-Regelung fort.
Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind hier abrufbar.