Die Neuregelung der Umsatzsteuer beschäftigte den Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung. Die Kommunen unterlagen bisher nicht der Umsatzsteuer, außer mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Hierzu zählen beispielsweise die Wasserversorgung, Wärmeversorgungen, aber auch die Photovoltaikanalagen.
Die aus diesen Betrieben der Kommune generierten Einnahmen unterlagen auch bisher schon der Umsatzsteuer. Kämmerer Klaus Beck erläuterte, dass durch die Kopplung der Besteuerung an die Körperschaftsteuer und das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art juristische Personen des öffentlichen Rechts bisher nur in wenigen Fällen umsatzsteuerpflichtig waren, sich dies aber durch die Neuregelung in Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes grundlegend geändert habe.
Das Corona-Steuerhilfegesetz hatte zunächst zwar noch für einen zeitlichen Aufschub für die zukünftige Anwendung bis zum 31. Dezember 2022 gegeben. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 hat der Bund dann abermals die Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31. Dezember 2024 vorgeschlagen. Der Bundesrat hat der Änderung am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Beck erläuterte die Auswirkung an einem Beispiel: den Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinde. Die bisher von den Kameraden erzielten Einnahmen aus Schrottsammlungen, die Getränkekasse, über welche die Kameraden ihr Wasser bei der Rückkehr nach einem Einsatz bei der Nachbesprechung trinken und bezahlen, der so mancher süße Riegel oder auch die Einnahmen aus einer Bewirtung im Rahmen eines Feuerwehrfestes unterlägen somit bereits ab dem ersten Cent der Umsatzsteuer.
„Ich kann Ihnen aus dieser aktuellen Sicht heraus nur wärmstens empfehlen, der uns gegebenen Option der Verlängerung zuzustimmen“, so Klaus Becks Resümee. Der Gemeinderat stimmte einmütig zu. Somit wird bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin das alte Umsatzsteuerecht angewandt.