Es klingt wie eine gute Nachricht, ist aber gar keine. „Die Allgemeinverfügung des Landkreises Konstanz zur Ausgangsbeschränkung wird aufgehoben“, heißt es einer Pressemitteilung des Landratsamtes Konstanz am Montagabend. Doch schon im Folgesatz wird klargestellt: „Die Ausgangsbeschränkung gilt Kraft Landesregelung weiterhin zwischen 21 bis 5 Uhr.“
Ja, was denn nun? Die Verwirrung kann schnell aufgeklärt werden. Die Verfügung, die der Landkreis Konstanz am 15. April zur Ausgangssperre erlassen hat, wird durch die erneuerte Corona-Landesregelung ersetzt. Und die Regelungen darin sind strenger als die Allgemeinverfügung des Kreises.
Ausgangssperre tritt ab einem Wert über 100 in Kraft
Darin steht, dass gemäß der zum 19. April geänderten Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg eine einheitliche Ausgangssperre in ganz Baden-Württemberg gilt. Sie tritt in Kraft, wenn ein Stadt- oder Landkreis eine Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 aufweist. Aktuell liegt der Landkreis Konstanz bei 154,0 (Stand: 19.4.). Damit ist die vom Landkreis Konstanz erlassene Verfügung überholt.
Laut Landesregelung gilt daher: Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Aber Ausnahmen bestätigten die Regel. Zum Beispiel ist es aus beruflichen Gründen, wegen eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls, zum Gassi gehen mit Haustieren und zum Besuch von religiösen Veranstaltungen gestattet, das Haus zu verlassen. Aufgehoben wird die Ausgangssperre, wenn der Kreis an fünf Tagen in Folge mit der Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 liegt. Lockerungen sollen laut Verordnung dann am übernächsten Tag
in Kraft treten.
Alkoholverbot gilt weiterhin
Weiter verlängert wird das Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen. Es ist momentan bis zum 16. Mai befristet. Es kann aber schon früher außer Kraft gesetzt werden, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 100 liegt.