Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, die Regelungen des Bundesgesetzes in der Corona-Verordnung zu übernehmen. Das Bundesgesetz enthält Regelungen zu Kontaktbe­schränkungen, zur Ausgangssperre, zur Schließung von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Laden- und Gastronomiebetrieben, heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Ab jetzt sind Zahlen des RKI maßgeblich

Wegen des Bundesgesetzes seien für die Feststellung von Schwellenwerten künftig die Inzidenztabelle des Robert-Koch-Instituts (RKI) maßgeblich. Bisher waren es die Werte, die das Landesgesundheitsamt registrierte. Ein relevantes Beispiel: Für Landkreise, in denen eine Sieben-Tages-Inzidenz von 165 Fällen je 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, ist ein Verbot des Präsenzbetriebs in allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Kindertagesstätten vorgesehen.

Erst bei Inzidenz unter 165 gibt‘s wieder Präsenzunterricht

Erst wenn die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter einem Wert von 165 liegt, wäre wieder Wechselunterricht möglich.

Die amtliche Bekanntmachung zur Feststellung der Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 165 Fällen je 100.000 Einwohner werde in einem solchen Fall auf www.LRAKN.de unter der Rubrik Bekanntmachungen veröffentlicht.

Informationen zu den Regelungen im Rahmen der Bundes-Notbremse findet man unter www.bundesregierung.de. Die RKI-Inzidenztabellen findet man unter www.rki.de/inzidenzen.

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