- Die erste Säule: Alters- und HinterlassenenversicherungDie
Alters- und Hinterlassenenversicherung entspricht der deutschen Rentenversicherung und ist auf 44 Jahre ausgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 5,125 Prozent des Bruttogehalts ein. Grenzgänger, die nach Deutschland zurückkehren, behalten ihren Anspruch. Wer der AHV angehört, ist auch Mitglied der Invalidenversicherung (IV).
- Die zweite Säule: Das Berufliche Vorsorgegesetz
Das Berufliche Vorsorgegesetz regelt die sogenannten Pensionskassen und ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pflicht. Der Beitrag variiert je nach Alter zwischen 7 und 18 Prozent. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte. Die Beiträge werden angesammelt und verzinst (aktuell 1 Prozent). Die Pensionskassen informieren regelmäßig über den Stand der späteren Rente. Grenzgänger können sich die Pensionskasse unter bestimmten Voraussetzung vorzeitig auszahlen lassen (etwa Selbstständigkeit oder Immobilienkauf). Die Auszahlungen sind zu versteuern.
- Die dritte Säule: Die betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist Form einer freiwilligen Direktversicherung eignet sich besonders für Arbeitnehmer, die frühzeitig in die betriebliche Altersvorsorge einsteigen wollen. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer ab. Versicherte Person ist dabei der Arbeitnehmer. Die Beiträge können abweichend vom deutschen Recht vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Bei Arbeitgeberwechsel wird der Vertrag auf den Arbeitnehmer oder auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Ähnlich der deutschen Riester-Rente wird die bAV steuerlich gefördert. Die Beiträge sind (können steuerfrei bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund in eine Direktversicherung eingezahlt werden, das sind im Jahr 2019 maximal 6432 Euro/pro Jahr) (als Sonderausgaben) absetzbar. Grenzgänger können zwischen einer lebenslangen Rente und einer Einmalzahlung wählen. Die deutsche Riester-Rente kann von Grenzgängern steuerlich nicht genutzt werden, da sie keine Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.