Ruhe sanft, aber warum nicht unter dem Lieblingsbaum im eigenen Garten? In der Urne auf dem Kaminsims? Oder grad in die Natur verstreut, auf nimmer wiedersehen? Was in Deutschland, mit wenigen Ausnahmen wie in der Stadt Bremen, untersagt ist, funktioniert bei unseren helvetischen Nachbarn.
Denn die Schweiz kennt keine gesetzliche Pflicht zur Beisetzung, auch Friedhofszwang genannt. In Baden-Württemberg hingegen müssen Verstorbene ihre letzte Ruhe in Gräbern auf offiziell als Friedhof ausgewiesenen Flächen finden. Aber es gibt Grauzonen. Und die werden immer häufiger genutzt.
Beisetzungen nur auf Bestattungsplätzen
Hans J. aus einer Kleinstadt am Hochrhein war Zeit seines Lebens ein passionierter Gärtner. Sein Garten war ihm der Himmel auf Erden. Das wussten auch seine Angehörigen. Nachdem er gestorben war, suchten sie deshalb nach einer Möglichkeit, die sterblichen Überreste nach der Feuerbestattung (Einäscherung) nicht auf einem Friedhof, sondern auf dem eigenen Grundstück unter einem Baum im Garten beizusetzen.
„Uns war bewusst, dass wir damit gegen das Gesetz verstoßen“, erzählt ein Angehöriger des Verstorbenen. Denn das Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg schreibt vor, dass „die Asche eines Verstorbenen nur auf Bestattungsplätzen beigesetzt werden darf“.
Angehörige nutzen Trick
Ein Verstoß gegen diese Verordnung ist auch in der Praxis schwierig, weil den Angehörigen die Asche des Verstorbenen in der Regel nicht ausgehändigt werden darf. Mit einem Trick fand der verstorbene Hobbygärtner seine letzte Ruhestätte aber doch im heimischen Garten. „Natürlich haben wir damit eine Ordnungswidrigkeit begangen“, ist sich der Angehörige bewusst. „Aber das wäre auch im Sinne des Verstorbenen gewesen.“
Wird in Deutschland gegen das Bestattungsgesetz verstoßen und wird dies bekannt, muss die Gesetzesüberschreitung geahndet werden. Die nicht vorschriftsmäßig bestatteten sterblichen Überreste, könnten sogar exhumiert und auf Kosten der Hinterbliebenen auf einem Friedhof bestattet werden. Wie hoch die Buße für das Vergehen ausfallen würde, lässt sich pauschal also nicht beziffern.
Einäscherung in der Schweiz
Die Heimbeisetzung von Hans J. erfolgte wie bei jedem Todesfall: Zuerst mussten die Angehörigen die Leichenschau durch einen Arzt oder eine Ärztin unverzüglich veranlassen, danach wurde ein Bestatter bestellt. Dieser kümmerte sich unter anderem um die Beantragung der Sterbeurkunde, übernahm aber auch die Überführung des Leichnams in ein Krematorium nach Liestal im schweizerischen Kanton Baselland. Die deutschen Behörden wollten lediglich die Bestätigung haben, dass der Leichnam ausgeführt wird. Für diesen Fall schreibt das baden-württembergische Bestattungsgesetz eine zweite Leichenschau vor.
Re-Import nach Deutschland
Der deutsche Bestatter hatte dann dem Krematorium zu bestätigen, dass die Asche nicht in der Schweiz bleibt – „da reicht eine Unterschrift“, berichtet der Angehörige dieser Zeitung. Danach kam die Urne mit der Asche des Verstorbenen wieder zurück zu seiner Familie an den Hochrhein. Dieser Akt wird auch als „Re-Import“ bezeichnet. „Eigentlich ist es ganz simpel“, hält der Angehörige von Hans J. fest. Pikant: Ist ein Leichnam einmal ins Ausland überführt, hat sich die Angelegenheit für den deutschen Staat und somit jede Gemeinde oder Stadt amtlich erledigt.
Zuständigkeit endet an der Grenze
Die Grauzone, in der sich die Familie von Hans J. bewegt hat, ist darauf zurückzuführen, dass in der Regel niemand kontrolliert, ob und wo und wie ein Leichnam oder eine Urne beigesetzt wird. Diesen Umstand begründet Uwe Böhler von der Ortspolizeibehörde der Stadt Waldshut-Tiengen so: „Wir haben keinen lückenlosen Zugriff auf den Verstorbenen oder die Verstorbene, und das soll und muss laut Gesetz auch nicht so sein. Auch endet unsere Zuständigkeit an der Grenze. Wird eine Leiche ins Ausland überführt, kann mit dieser nach der dortigen Gesetzgebung umgegangen werden.“
Bestattungspflicht in Deutschland
Aber: Wird der Verstorbene wieder nach Deutschland überführt, greift die deutsche Gesetzgebung und die Bestattungspflicht auf einem Friedhof – egal, ob es sich dabei um eine Urnenbeisetzung oder um eine Sargbestattung handelt.

Dass eine Urne mit den eingeäscherten Überresten im privaten Bereich die letzte Ruhe finden, ist theoretisch nicht möglich, weil die Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) die Asche nur wieder heraus geben dürfen, wenn gewährleistet ist, dass diese am vorgesehenen Ort beigesetzt wird. Meist wird die Urne direkt wieder an das Bestattungsunternehmen übergeben, die mit der Bestattung durch die Hinterbliebenen beauftragt wurde.
Die Urne muss dann auch unverzüglich zum Bestattungsplatz und einer dort zur Entgegennahme befugten Person übergeben werden. Sie kann auch an die Friedhofsverwaltung versendet werden.
Nur im begründeten Ausnahmefall, kann die Urne nach der Einäscherung direkt an die Hinterbliebenen, gegen Vorlage einer amtlichen Ausnahmebewilligung, herausgegeben werden. „Ein solcher Fall ist mir in unserem Zuständigkeitsbereich jedoch nicht bekannt“, so Uwe Böhler.
Keine Formalitäten am Zoll
Aber was ist mit dem Zoll? Schließlich muss die Urne aus der Schweiz wieder nach Deutschland zurückgeführt werden. „Sie können einfach nur durchfahren“, erklärt Mark Eferl, Pressesprecher am Hauptzollamt in Singen, „da gibt es nichts zu beachten“. Konkret: Für die Ausfuhr eines Leichnams in die Schweiz, egal ob im Sarg oder eingeäschert, gibt es keine Formalitäten zu beachten, somit besteht keine Anmeldepflicht – umgekehrt auch nicht. Denn eine Urne oder eine Leiche wird nicht als Ware eingestuft, weswegen keine Zollgebühren anfallen.
Nur Bestattungsfahrzeuge dürfen Verstorbene befördern
Gewahrt werden muss lediglich die Art der Beförderung. Die reglementiert das baden-württembergische Bestattungsgesetz so: „Verstorbene dürfen im Straßenverkehr nur mit Bestattungsfahrzeugen befördert werden. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass andere Fahrzeuge benutzt werden, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.“ Dazu Uwe Böhler: „In unserem Zuständigkeitsbereich wird der Leichenpass nach Prüfung der Todesbescheinigung durch das Standesamt ausgestellt. In dem Leichenpass steht unter anderem, dass die Leichenbeförderung ordnungsgemäß genehmigt ist und alle Staaten, auf deren Hoheitsgebiet die Beförderung stattfinden soll, den Transport frei und ungehindert passieren lassen sollen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf unterster Instanz sind die jeweiligen Ortspolizeibehörden der Gemeinden und die Gesundheitsämter der jeweiligen Unteren Verwaltungsbehörden zuständig.“
Friedhofszwang immer häufiger umgangen
Der über 200 Jahre alte Friedhofszwang machte früher Sinn, weil er dem Schutz vor Seuchen diente. Aber mit der Einäscherung eines Leichnams in einem Krematorium besteht diese Gefahr nicht. Weshalb der Friedhofszwang insbesondere an der Grenze zur Schweiz immer häufiger umgangen wird. Konsequenzen drohen dabei nicht.
Verstreuen oder Diamant: In der Schweiz ist vieles möglich
Denn in der Schweiz herrscht ein liberaleres Bestattungsgesetz als in Deutschland. Erdbestattungen sind zwar auch dort nur auf Friedhöfen möglich. Aber der Umgang mit der Asche der kremierten Verstorbenen ist frei. Urnen dürfen im eigenen Garten versenkt oder im Bücherregal aufgestellt werden. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Naturbestattungen wie Bergwiesen-, Bergbach-, Wasserfall-, Fels- oder Gletscherbestattung – vieles ist möglich.
Wem Friedhofsgemäuer zu eng sind, kann problemlos in die Natur ausweichen. Oder in den Himmel, denn Flugbestattungen sind auch gefragt. Dabei wird die Urne mit der Asche in ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder Ballon verladen und die Asche in der Höhe den Winden überlassen. Auch gefragt: Erinnerungsdiamanten. Sie stammen nicht aus Klüften in den Schweizer Bergen, sondern aus Grafit, der aus der Asche Verstorbener extrahiert und danach zu Diamant umgewandelt wird.
Bestattung und Beisetzung
Das Bestattungswesen wird durch das Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg geregelt. Dort heißt es im Paragraph 30: „Verstorbene müssen bestattet werden.“ Und im Paragraph 33: „Verstorbene dürfen in Baden-Württemberg nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Auch die Asche eines Verstorbenen darf nur auf Bestattungsplätzen beigesetzt werden.“