Für den Eigentümer einer Immobilie in exklusiver Lage von Überlingen, mit Blick auf See und Berge, war der Verlust schmerzlich – für die Glaubwürdigkeit des Bauamts aber wichtig: Dieser Tage rückten Bagger an, um einen Swimmingpool in der Goldbacher Straße zurückzubauen und zuzuschütten. Der Pool war ohne Genehmigung der Stadt Überlingen errichtet worden, in einem jahrelangen Rechtsstreit setzte sich die Stadt in letzter Instanz durch.
Urteil in Sigmaringen
Wie Oberbürgermeister Jan Zeitler auf Anfrage mitteilte, habe der Rückbau in enger Abstimmung zwischen Baurechtsbehörde und Grundstückseigentümer stattgefunden. Ein Maßnahmenplan sei einvernehmlich vereinbart worden und die Stadt sei über die Abbrucharbeiten informiert. In den Gesprächen dürfte es auch um Fragen gegangen sein, wie der Pool beseitigt wird, ohne die Stabilität des Molassefelsens, unter dem der Goldbacher Stollen liegt, zu gefährden.
In seiner Entscheidung vom 9. November 2017 hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim einen Antrag auf Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen zurückgewiesen. Die Sigmaringer Richter hatten bereits 2015 entschieden, dass keines der vielen vom Bauherrn angefügten Argumente stichhaltig war und sie verdeutlichten, wie massiv der Eingriff der Bauherren in die schützenswerte Landschaft sei: Eine „private Grünfläche“, wie sie der Bebauungsplan vorsieht, sei auf dem Grundstück „nicht mehr zu erkennen“ gewesen, urteilten die Richter, nachdem sie sich die Sache vor Ort angeschaut hatten und feststellten, wie groß die durch den Pool und seine Einfassungen versiegelte Fläche war.
Der Pool entspreche weder dem Bebauungsplan noch füge er sich in die Umgebung ein. Das Schwimmbecken sei sogar dann unzulässig, wenn der Bebauungsplan Goldbacher Straße, wie vom Poolbesitzer angestrebt, für unwirksam erklärt werden würde. Denn es gebe in der unmittelbaren Nachbarschaft keinen vergleichbaren Fall. Die vom Eigentümer auf 70.000 bis 80.000 Euro bezifferten Abbruchkosten seien nicht unverhältnismäßig, urteilte das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Baubürgermeister erhofft sich Signalwirkung
Aus Sicht der Überlinger Baurechtsbehörde handelt es sich um einen bedeutenden Fall: „Diese Angelegenheit wurde sowohl politisch als auch öffentlich mit großem Interesse verfolgt“, stellt Baubürgermeister Matthias Längin bereits im November fest. „Insofern erhoffen wir uns selbstverständlich auch eine gewisse Signalwirkung. Das vorliegende Verfahren verdeutlicht einmal mehr, dass es bei baurechtswidrigen Anlagen vorrangig nicht darauf ankommt, wie aufwändig sich deren Beseitigung gestaltet, sondern dass die baurechtliche Ordnungsfunktion in angemessener Weise gewürdigt wird.“
Zwischenzeitlich sei ein Antrag zur Errichtung eines kleineren Swimming-Pools innerhalb der genehmigten Terrassenfläche eingereicht worden, teilte OB Zeitler mit. „Da es sich um ein laufendes Genehmigungsverfahren handelt, können keine weiteren Aussagen getroffen werden.“
Die Chronologie
November 2009: Bau des Swimmingpools in der Goldbacher Straße. Die Architektin ging davon aus, dass der Pool genehmigungsfrei erstellt werden könne.
Sommer 2011: Die Stadt verlangt erstmals einen Rückbau des Pools.
Dezember 2012: Die Stadtverwaltung erlässt einen Bescheid zur Beseitigung und setzt eine Frist von vier Monaten. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt.
August 2013: Das Regierungspräsidium Tübingen weist den Widerspruch des Eigentümers zurück. Daraufhin folgte das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Juni 2015: Urteil des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen, das die Rückbauverfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beantragt.
November 2017: Der VGH Mannheim weist den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Sigmaringen ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Damit ist die Beseitigungsverfügung der Stadt Überlingen von 2012 bestandskräftig. (shi)