Eine Eilentscheidung von Bürgermeister Manfred Härle steht im öffentlichen Interesse. Leserbriefe und auch eine Stellungnahme von Arnim Eglauer, der für die SPD im Salemer Gemeinderat sitzt, haben diese Zeitung erreicht. Härle zufolge hätte die Vergabe der Außenanlagen in der Neuen Mitte im März auf einer Tagesordnung des Gemeinderats gestanden. Da aufgrund der Corona-Krise aber erst am Montag, 4. Mai, 18 Uhr, im Prinz-Max-Saal wieder eine öffentliche Sitzung stattfindet, vergab Härle die Arbeiten in einer Eilentscheidung selbst: für 3,4 Millionen Euro an das Salemer Landschaftsbauunternehmen Dunst, das günstigste Angebot unter fünf Bietern für das zweite Los der Außenanlagen.

Kein Zusammenhang mit Obergrenzen in Hauptsatzung

Dass der genannte Betrag über den in der Hauptsatzung der Gemeinde Salem festgelegten Obergrenzen für Einzelentscheidungen liegt, die der Bürgermeister treffen kann, ist dabei nicht von Belang. Denn die Hauptsatzung hat mit dem Eilentscheidungsrecht nichts zu tun. In einem Bericht vom 23. April hatte der SÜDKURIER fälschlicherweise einen Zusammenhang hergestellt. Robert Schwarz, Pressesprecher im Landratsamt des Kreises, erklärt dazu: „Die Regelungen über Wertgrenzen in der Hauptsatzung (wer darf bis zu welcher Summe entscheiden) gelten für den normalen regulären Haushaltsvollzug.“ Für Hoch- und Tiefbauarbeiten sind es in Salem zum Beispiel 50 000 Euro. Bei einer Eilentscheidung nach Paragraf 43 Absatz 4 der Gemeindeordnung entscheidet der Bürgermeister aber anstelle des Gemeinderats. „Die Wertgrenzen der Hauptsatzung sind dabei unbeachtlich, da das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters dem Gegenstand nach nicht beschränkt ist“, erläutert Schwarz.

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Auch Arnim Eglauer (SPD) bezieht sich auf das Eilentscheidungsrecht: Es gelte keine Obergrenze, „lediglich die Frage entscheidet, ob durch das Abwarten einer regulären Sitzung ein Schaden für die Gemeinde entstünde“. Unter Paragraf 43 Absatz 4 der Gemeindeordnung heißt es konkret: „In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats.“ Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung seien den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen.

Arnim Eglauer: Ging um wirtschaftlichste Entscheidung

War die Angelegenheit dringend? Laut Bürgermeister Härle ja. Zum Beispiel wäre keine Verlängerung der Bindefrist möglich gewesen, „ohne die Ausschreibungsunterlagen zu ändern“. Die Zeitspanne zwischen Frist (4. April) und dem in der Ausschreibung genannten Arbeitsbeginn (6. April) sei zu kurz gewesen. SPD-Rat Eglauer schreibt: „Zu entscheiden war dabei lediglich, dass von fünf Anbietern der wirtschaftlichste den Auftrag erhalten soll. Das ist ein objektives Kriterium, für das man sich fragen darf, warum es überhaupt vom Gemeinderat entschieden werden muss.“ Und weiter: „Da wäre es sogar widerrechtlich, wenn der Gemeinderat einen anderen beauftragt hätte, das wäre nämlich unerlaubte Willkür.“

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