Ein Großteil der Dividende der Stiftungsunternehmen soll nicht nur in die Zeppelin-Stiftung fließen, sondern ein Teil davon über die Stiftung in die gemeinnützige Ferdinand gGmbH. Damit will der Vorsitzende der Zeppelin-Stiftung, Oberbürgermeister Andreas Brand, ein Finanzpolster für schlechte Zeiten schaffen. Steht das in Einklang mit der derzeit gültigen Stiftungs-Satzung?

Auch künftig werden die gesamten Dividenden aus den Stiftungsunternehmen in die Zeppelin-Stiftung fließen. Diese wird aber einen Teil der ihr zufließenden Mittel zur dauerhaften Vermögensausstattung an die Ferdinand gGmbH weiterleiten. Diese Vermögensbildung in der gGmbH ist zulässig und steht auch im Einklang mit der Stiftungssatzung, dem Steuerrecht und der Gemeindeordnung. Das haben wir eingehend geprüft und mit den zuständigen Behörden auch abgestimmt.

In der Satzung ist geregelt, dass „die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft zur Verwendung des Stiftungszwecks zulässig ist". Der Stiftungszweck sieht die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke vor, nicht aber den Vermögensaufbau. Zudem müssen laut Satzung die Mittel zeitnah verwendet werden. Gerade die zeitnahe Verwendung ist aber in der Ferdinand gGmbH nicht vorgesehen. Wie ist das in Einklang zu bringen?

In der Satzung ist eine Öffnung vorgesehen, die die Berücksichtigung von Gesetzesänderungen ermöglicht: Konkret heißt es, dass die gesetzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung unberührt bleiben. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz ermöglicht seit 2014 genau die Vermögensbildung und Diversifikation in der Ferdinand gGmbH. Vereinfacht gesprochen: Zunächst erfüllt die Zeppelin-Stiftung mit den ihr zufließenden Mitteln ihre laufenden und investiven Aufgaben. Mit den darüber hinaus verbleibenden Mitteln darf die Stiftung nun auch eine andere gemeinnützige Körperschaft, also zum Beispiel die Ferdinand gGmbH, zur dauerhaften Vermögensausstattung ausstatten und muss nicht mehr alle Einnahmen zeitnah ausgeben. Die Ferdinand gGmbH muss wiederum diese Mittel anlegen und die Erträge daraus für ihre gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwenden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Satzung es erlaubt, Mittel an die Ferdinand gGmbH weiterzuleiten. Die Dividende, die an die Ferdinand gGmbH geht, wird also gerade nicht für den Stiftungszweck „verwendet“, sondern zur Vermögensbildung übertragen. Erst die Erträge aus der Anlage dieser Mittel müssen wiederum für die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke der Ferdinand gGmbH verwendet werden. All dies ist eindeutig zulässig und steht im Einklang mit der Stiftungssatzung und den rechtlichen Vorgaben.

Das Regierungspräsidium Tübingen schreibt, dass dabei zu beachten sei, dass Mittelzuwendungen nicht überwiegen dürfen. Wenn Oberbürgermeister Andreas Brand also vor der Betriebsversammlung der ZF davon spricht, dass er von 1000 Euro Gewinn 100 Euro in die Ferdinand gGmbH stecken möchte und 80 in die Zeppelin-Stiftung, wäre das dann rechtskonform?

Das Regierungspräsidium bezieht sich dabei lediglich auf die Mittelzuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Nur für solche Mittelzuwendungen gilt, dass diese nicht überwiegen dürfen. Dieser Grundsatz gilt nicht für die Weiterleitung von Mitteln an eine gemeinnützige Körperschaft wie die Ferdinand gGmbH zum Zweck des dauerhaften Vermögensaufbaus. Das haben wir eingehend geprüft und ist also rechtskonform.

Wie könnte die Zeppelin-Stiftung in „schlechten Zeiten“, wie es OB Brand mehrfach betonte, mit dem Geld der Ferdinand gGmbH die Stiftungsbetriebe unterstützen?

Eine direkte Rückzahlung aus der Ferdinand gGmbH an die Stiftungsunternehmen ist weder notwendig noch beabsichtigt. Eine wirksame Stützung der Unternehmen im rechtlich zulässigen Rahmen ist auf anderen Wegen möglich: Bei wirtschaftlichem Abschwung oder besonderem Investitionsbedarf wäre zum Beispiel eine Reduzierung der Dividende oder ein vorübergehender Verzicht auf diese möglich. Denkbar wäre etwa auch der Erwerb von Unternehmensanleihen. Auch ein Unternehmen, das grundsätzlich zukunftsfähig, langfristig und strategisch klug agiert, kann ja im Falle eines Wirtschaftsabschwungs Unterstützung benötigen. Eine Unterstützung kann aber auch in anderen Situationen möglich und sinnvoll sein, etwa wenn es um besondere Investitionen oder Unternehmenskäufe geht, also in guten Zeiten. Einzelheiten würden in der konkreten Situation mit den Unternehmen und den zuständigen Behörden abgestimmt werden.

Wenn in „schlechten Zeiten“, die Dividende gekürzt oder ausgesetzt würde, hätte das Stiftungsunternehmen ja nichts davon, weil in schlechten Zeiten die Gewinne sowieso niedriger wären oder gar ein Verlust eingefahren würde. Könnte der OB dann die Stiftungsbetriebe auch „unterstützen“? Wenn ja, wie genau?

Bisher war die Dividende eine feste Größe, ein auf das Grundkapital bezogener Prozentsatz. Die fixe Dividendenhöhe galt in guten wie in weniger guten Zeiten. Erst jetzt, mit der neuen Systematik, „atmet“ die Dividende mit und berücksichtigt – wie übrigens bei jedem anderen Unternehmen mit Gewinnausschüttung üblich – die konjunkturelle Entwicklung. Und um genau dieses „Atmen“ oder auch einen Dividendenverzicht zu ermöglichen, benötigt die Zeppelin-Stiftung andere Möglichkeiten, um die Erfüllung von laufenden Aufgaben und Projekten sicherzustellen. Dabei kann und soll die Ferdinand gGmbH eine wichtige Rolle übernehmen.

Wurde die Konstruktion der Ferdinand gGmbH vom Regierungspräsidium geprüft?

Ja, obwohl die Gründung der Ferdinand gGmbH formell gar nicht die Zustimmung des Regierungspräsidiums benötigte, haben wir das Regierungspräsidium Tübingen vor der Gründung über unser Vorhaben und über die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaft umfassend informiert. Diese Abstimmung mit der Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums ist uns bei allen wesentlichen Themen wichtig, ob zustimmungspflichtig oder nicht.

Wurde die Konstruktion der Ferdinand gGmbH vom Finanzamt überprüft?

Ja, wir haben die Gründung der Ferdinand gGmbH im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt und mit dem Instrument einer sogenannten „verbindlichen Auskunft“ abgesichert. In dieser verbindlichen Auskunft hat uns das Finanzamt die Zulässigkeit der vorgeschlagenen Ausgestaltung und Vermögensausstattung der gemeinnützigen Gesellschaft eindeutig bestätigt.

Hat das Finanzamt auch überprüft, ob diese Konstruktion mit der Zeppelin-Satzung in Einklang zu bringen ist?

Ja, das Finanzamt hat auch das auf unseren Antrag auf verbindliche Auskunft hin geprüft und bestätigt: Die Ferdinand gGmbH steht im Einklang mit der Zeppelin-Stiftung.

Der Stiftungsrechtler Rainer Hüttemann ist der Auffassung, es müsse eine Änderung der Satzung der Zeppelin-Stiftung durchgeführt werden. Was sagen Sie dazu?

Hier irrt Herr Professor Hüttemann. Eine Satzungsänderung ist nicht nötig.

 

Zur Person

Dr. Andreas Dietzel ist Rechtsanwalt seit 1988, war von 1993 bis 2017 Partner im Frankfurter Büro der Anwaltssozietät Clifford Chance Deutschland LLP und ist für die Sozietät weiterhin als Rechtsberater tätig. Von 2002 bis 2010 war er Leiter des Bereichs Corporate und von 2010 bis 2014 Geschäftsführender Partner der Sozietät in Deutschland. Er berät börsennotierte und mittelständische Unternehmen sowie große Stiftungen vor allem bei M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen und rechtlichen Auseinandersetzungen. Seine rechtlichen Beratungsschwerpunkte, auch für die Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung, liegen im Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Stiftungsrecht. (mom)

 

Das sagt das Regierungspräsidium

Das Regierungspräsidium Tübingen ist die Behörde, die die Kommunalaufsicht über die Zeppelin-Stiftung hat. Auf Anfrage teilte Pressesprecher Dirk Abel mit, dass das Regierungspräsidium keinen "Anlass zur Beanstandung" sieht, "wenn Mittel an die gemeinnützige Ferdinand gGmbH zur Erfüllung des Stiftungszwecks" aus der Zeppelin-Stiftung transferiert werden. Zu beachten sei dabei aber insbesondere, dass diese Mittelzuwendungen nicht überwiegen dürften. Auf unsere Frage, ob es juristisch möglich sei, das Geld aus der Ferdinand gGmbH in in „schlechten Zeiten“ den Stiftungsunternehmen wieder zukommen zu lassen, heißt es: Eine Rückübertragung von der gGmbH direkt an die ZF wäre als problematisch zu sehen." Bei der ZF-Betriebsversammlung hatte OB Andreas Brand noch gesagt: "Wir beginnen damit, Ihnen Sicherheit zu geben, wenn Sie Sicherheit brauchen. Ich möchte als OB in einer Krisensituation nicht hier stehen, und von dem Betriebsrat und den Mitarbeitern gefragt werden: Warum habt ihr in guten Zeiten nichts für uns getan? Wir wollen jetzt anfangen zu sparen, für Sie, für die Zeppelin-Stiftung und für die Zukunft der Stiftungsbetriebe."

Das sagt Steuerrechtler Rainer Hüttemann

Professor Rainer Hüttemann, Steuerrechtler an der Uni Bonn, hatte in einem Interview mit dem SÜDKURIER Bedenken an der Vorgehensweise der Stadt und der Zeppelin-Stiftung geäußert. Er ist der Ansicht, dass die derzeit gültige Satzung der Zeppelin-Stiftung einen Vermögensaufbau in der Ferdinand gGmbH gar nicht vorsehe. Zu den Aussagen des Regierungspräsidiums sagt er: "Das Regierungspräsidium weicht dem eigentlichen Problem aus. Die Zuwendung an die Ferdinand gGmbH erfolgt ja gerade nicht zur Verwendung für den Stiftungszweck, sondern zum Vermögensaufbau. Auch die Argumentation von Rechtsanwalt Andreas Dietzel überzeugt ihn nicht. Die Stiftung-Satzung enthalte eine eigene Klausel für die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft, die vorrangig sei und daher gelte. "Gegen die Ansicht von Herrn Dietzel spricht noch eine weitere Erwägung: Wäre seine Auslegung richtig, dürfte die Zeppelin-Stiftung ihre operative Tätigkeit auch ganz einstellen und künftig ihre Erträge aus der ZF Beteiligung vollständig in der Ferdinand gGmbH ansammeln, was dem mutmaßlichen Willen des Stifters widerspricht", so Hüttemann.