Ein 41-jähriger Mann aus Friedrichshafen musste sich am Montag vor dem Amtsgericht Tettnang wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verantworten. Verurteilt wurde er zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
41-Jähriger greift nach Schlagstock
Eigentlich handelte es sich am 17. August 2017 morgens um 7.30 Uhr in der Riedleparkstraße um eine normale Polizeikontrolle. Papiere hatte der auffällige Mann nicht bei sich, aber als er seinen Namen nannte, stellte sich heraus, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Gegen die Festnahme wehrte sich der 41-Jährige massiv. Auf dem Boden liegend konnte er nach einem Schlagstock greifen, der einer Beamtin aus dem Holster gefallen war. „Damit schlug er dem zweiten Beamten auf den Kopf, sodass dieser eine stark blutende Platzwunde davontrug“, verlas Rechtsreferendarin Katharina Krügers die Anklageschrift. Dies bestätigte der Polizeibeamte im Zeugenstand. Trotz der Verletzung konnte er noch Verstärkung und einen Rettungswagen rufen, der ihn zum Nähen der Wunde ins Krankenhaus gebracht hat.
Angeklagter: "Ich habe mich gewehrt"
Von Richter Christian Pfuhl zum Tathergang und den Gründe für den Schlag befragt, meinte der mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte: „Ich hatte Angst, dass mir der Tag weggenommen wird.“ Er sei an diesem Morgen in euphorischer Stimmung gewesen, was nicht oft vorkomme. Ohne festen Wohnsitz wollte er eigentlich um 8 Uhr in die Friedrichshafener Herberge, um zu duschen. Mit einem herumstehenden Einkaufswagen sei er aus Spaß an der Freude über die Straße geheizt. „Als sie mich festnehmen wollten, lag der Schlagstock auf einmal vor mir und ich habe mich gewehrt“, erinnerte er sich. Nicht mitbekommen habe er, dass er tatsächlich getroffen habe. Lediglich das Blut auf seinem Pulli sei ihm aufgefallen.
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
Das psychiatrische Gutachten von Hermann Assfalg, Chefarzt in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des ZfP Weissenau, sorgte für Klarheit. Er bescheinigte dem Angeklagten, der bereits zehn Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich hat, eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. „In diesem Fall war jedoch kein Wahn handlungsleitend“, stellte der Mediziner fest. Somit greife nicht Paragraf 63 des Strafgesetzbuchs, nachdem das Gericht eine Unterbringung anordnen kann. Dafür wäre eine höhere Wiederholungswahrscheinlichkeit gefordert“, erläuterte Assfalg.
40 Stunden soziale Arbeit
Für die Gewährung der Bewährung war für Richter Pfuhl entscheidend, dass sich der Angeklagte in psychiatrischer Behandlung befindet und Medikamente einnimmt. Er lebt im ambulant betreuten Wohnen. Auch seine Krankheitseinsicht spreche für eine positive Sozialprognose, so Pfuhl. Zusätzlich zur weiteren konsequenten Behandlung muss der Angeklagte 40 Stunden soziale Arbeit leisten.