Bereits am Donnerstag, 13. Mai, tritt eine neue Einreiseverordnung des Bundes in Kraft, die in einigen Punkten von den bisher geltenden Regeln abweicht. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick.
Was gilt bei einem Kurzaufenthalt im Risikogebiet?
Bisher waren 24 Stunden Aufenthalt im Risikogebiet von Baden-Württemberg aus quarantänefrei möglich – allerdings nicht, wenn der Ausflug aus rein touristischen Gründen oder nur zum Einkaufen erfolgte. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr: Es ist also beispielsweise ein Wander-Tagesausflug in die Schweizer Alpen wieder erlaubt.
Dürfen dann auch Schweizer wieder zum Essen gehen oder zum Einkaufen über die Grenze kommen?
Ja. Das war bisher nicht quarantänefrei möglich, die Bundesverordnung macht aber keine Einschränkungen mehr bei der 24-Stunden-Regeln. Ein Sprecher des baden-württembergischen Sozialministeriums bestätigt dem SÜDKURIER auf Anfrage ausdrücklich: Ab Donnerstag ist damit auch reiner Einkaufs-Tagestourismus von Schweizern nach Baden-Württemberg wieder erlaubt.
Was gilt bei längeren Aufenthalten im Risikogebiet?
Auch hier gibt es eine entscheidende Änderung. Bisher waren nur Geimpfte und Genesene von der Quarantänepflicht befreit. Nun soll das auch für negativ getestete Personen gelten. Wer also beispielsweise eine Woche im Italienurlaub war, muss bei der Einreise ein offizielles Zertifikat über einen negativen Schnelltest, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder ein Zertifikat über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, vorweisen können. Das gilt für alle Einreisenden ab sechs Jahren. Liegt das vor, muss der Betroffene nicht in Quarantäne. Bei der Einreise aus Hochinzidenzgebieten kann die Quarantäne jedoch erst nach fünf Tagen beendet werden, bei Virusvariantengebieten gilt weiterhin immer eine 14-tägige Quarantäne.
Entfällt für Genesene, negativ Getestete und Geimpfte auch die Anmeldepflicht?
Nein. Wer nach einem längeren Aufenthalt aus einem Risikogebiet zurückkommt, muss sich weiterhin bei www.einreiseanmeldung.de anmelden. Dort kann dann auch der negative Test hinterlegt werden. Bei einem 24-Stunden-Aufenthalt ist die Anmeldung nicht nötig.