Nachdem der leibliche Vater (Antragsteller) auf das Sorgerecht geklagt hatte, erließ der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nachfolgendes Urteil (Aktenzeichen 18 UF 224/11), aus dem die nicht vollständig wiedergegebenen Kernsätze wie folgt lauten:
Auszüge aus dem Urteil des OLG Karlsruhe
Das Urteil: Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Überlingen vom 24. Mai aufgehoben.
Die Konsequenzen: Dem Antragsteller wird das alleinige Sorgerecht für das Kind, geboren am … 2007, übertragen. Es wird angeordnet, dass das Kind bis 31. August 2012 in der Familie der Pflegeeltem verbleibt. Im Übrigen wird der Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Ablauf: Der Antragsteller holt das Kind bei den Pflegeeltern … ab und bringt es zum Ende des Umgangs wieder dorthin zurück. Die Pflegeeltern halten das Kind zur Abholung bereit und nehmen ihn nach dem Umgang wieder in Empfang. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25?000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.
Die Folgen: Im vorliegenden Fall sind zwar beim Kind als Folge einer Trennung von seinen Pflegeeltern gewisse Belastungsreaktionen wahrscheinlich. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zu gewärtigenden Beeinträchtigungen des Kindes über das mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen typischerweise verbundene Maß hinausgehen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Trennung von den Pflegeeltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei (...) psychische oder physische Schäden nach sich ziehen wird.
Die Annahme: Der Senat geht davon aus, dass der Vater im Fall eines Wechsels des Kindes in seinen Haushalt den Pflegeeltern – auch ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Regelung bedarf – ein regelmäßiges und ausgedehntes Umgangsrecht – mehrmals im Monat – einräumen wird.
Die Möglichkeit: Selbst wenn (...) möglicherweise bei den Pflegeeltem ein noch besseres Umfeld als beim Vater mit optimalen Förderungsmöglichkeiten geboten werden könnte, spräche dies für sich allein nicht gegen den Wechsel des Kindes zum Vater. Denn zum Wächteramt des Staates zählt nicht die Aufgabe, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.
Die Kosten: Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.