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31.10.2012  |  von Hermann-Peter Steinmüller  |  0 Kommentare

Meßkirch Brandstiftung und versuchter Mord? Verteidiger plädiert auf Freispruch

Meßkirch -  Urteil des Landgerichts im Prozess um Brandstiftung und versuchten Mord wird heute verkündet
Justiz Gericht

(Symbolbild)

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Erwartungsgemäß auf Freispruch plädierte Hans Steffen, der Verteidiger des wegen Brandstiftung und versuchten Mordes angeklagten Meßkircher Hausbesitzers. Bereits in der Vorwoche hatte Oberstaatsanwalt Michael Pfohl für den Angeklagten eine Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gefordert (der SÜDKURIER berichtete).

Einer der Hauptbelastungsmomente aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist das Verhalten des Angeklagten am Brandort. Er war in das kleine Ladengeschäft, in dem der Brand gelegt worden war, trotz Warnung der Feuerwehrleute hineingegangen. Dort hatte er an einer Stelle mit dem Fuß im Brandschutt gescharrt, an der der Sachverständige später den Deckel jenes Kanisters fand, mit dem der Angeklagte das Benzin-Diesel-Gemisch in den Laden gebracht haben soll. Nur der Brandstifter, erklärte der Staatsanwalt, hätte wissen können, wo der Deckel zu finden sei.

Ganz anders die Sichtweise des Verteidigers. Steffens berief sich auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hatte vor Gericht gesagt, dass sich Hausbesitzer beim und unmittelbar nach dem Brand ihres Gebäudes am Brandort „irrational“ verhielten.

Genau das habe der Angeklagte auch gemacht. Wenn er den Deckel wirklich gesucht hätte, hätte er ihn, so der Verteidiger, ebenso schnell finden müssen wie der Sachverständige. In diesem Zusammenhang spielte erneut eine Rolle, dass die Polizei den Brandort zwei Mal ohne Bewachung zurückgelassen hatte. Steffen: „Wenn der Angeklagte in der halben Stunde den Kanister vom Brandort in den Keller brachte, hätte er völlig problemlos den Deckel entfernen können.“ Der Anwalt geht davon aus, dass der Brand von einem noch unbekannten Täter gelegt worden ist. Er erwähnte besonders den Mieter des Ladens.

Alle Fakten zusammen bringen den Verteidiger zu dem Schluss, dass „erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen.“

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