Mein

Singen Strafprozessordnung

13.09.2012
Singen -  Nach Paragraf 163a der Strafprozessordnung muss eine Beschuldigtenvernehmung folgendermaßen ablaufen:1. Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt.
Service
Artikel drucken  Artikel drucken
  Artikel versenden

  Newsletter
  RSS-Feed


In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

2. Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind…

3. Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

zu diesem Artikel sind keine Beiträge vorhanden
Schreiben Sie Ihre Meinung
Überschrift
Text


noch 1000 Zeichen


Informiert bleiben:
Bei jedem neuen Kommentar in dieser Diskussion erhalten Sie automatisch eine Benachrichtigung
Unsere Community-Regeln

Jetzt Newsletter anfordern:
© SÜDKURIER GmbH 2013