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Seit dem 1. Juli 2008 gelten in allen Bundesländern Nichtraucherschutzgesetze, nach denen öffentliche Einrichtungen und gastronomische Betriebe rauchfrei sein sollen.

Allerdings sehen die Gesetze insbesondere für die Gastronomie zum Teil weitreichende Ausnahmen vor. Jedes Bundesland hat die Entscheidungsfreiheit, wie das Rauchverbot in Gaststätten umgesetzt wird.

Die Bevölkerung: Das Deutsche Krebsforschungszentrum Heidelberg gibt seit 2005 anonym eine Umfrage bezüglich der Zustimmung zum Nichtraucherschutzgesetz in Auftrag. Während im Jahr 2005 die Zustimmung zu raucherfreien Gaststätten noch bei 52,9 Prozent lag, stimmten im Jahr 2010 bereits 74,4 Prozent der Befragten zu. Für eine bundesweit einheitliche Gesetzesregelung sprechen sich fast Dreiviertel (71 Prozent) der deutschen Bevölkerung aus.

Das Nichtraucherschutzgesetz: In baden-württembergischen Gaststätten ist das Rauchen untersagt. Das gilt nicht für Bier-, Wein- und Festzelte sowie die Außengastronomie. Abweichend ist das Rauchen zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Außerdem in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird.

Das Gesetz in Bayern: Bayern führt nach einem Volksentscheid im Juli 2010 als erstes Bundesland ein ausnahmeloses, striktes Rauchverbot in der Gastronomie ein. Das Gesetz soll am 1. August 2010 in Kraft treten und verbietet das Rauchen sowohl in Gasthäusern als auch in Bierzelten. Das Münchner Oktoberfest ist in diesem Jahr noch von der Verordnung ausgenommen.

Nicola M. Westphal

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