Mein

Radolfzell Arbeitsgericht: Schiesser-Sozialauswahl „grob fehlerhaft“

25.04.2009
Zum Thema


Zumindest in einem Fall ist eine betriebsbedingte Kündigung bei Schiesser nicht rechtens: Das Arbeitsgericht entschied, dass die Sozialauswahl „grob fehlerhaft“ gewesen sei.

Radolfzell – Die 47-jährige Mitarbeiterin hatte gegen ihre Kündigung geklagt und hat nun vom Arbeitsgericht Radolfzell Recht bekommen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Mitarbeiterin, die seit über 31 Jahren bei Schiesser beschäftigt ist, sehr wohl mit anderen Mitarbeitern – auch in anderen Abteilungen - vergleichbar sei. Zudem habe die Mitarbeiterin in ihrem Arbeitsvertrag eine Tätigkeitsklausel, nach der sie im Betrieb vielseitig einsetzbar ist, was auch in der Vergangenheit genutzt wurde.

Vor Gericht konnten die Anwälte des Unternehmens zudem nicht zur Aufklärung diverser Fragen der Richter beitragen. Die „Erklärungen waren gänzlich inhaltsleer und ohne jegliche die Fragen beantwortende Substanz“, so die Formulierung im Urteil, das dieser Zeitung vorliegt. Für das Gericht sei es dadurch ersichtlich geworden, dass das Unternehmen „die Sozialauswahl schlicht und einfach abteilungsbezogen vorgenommen hat“. Auch die Zustimmung des Betriebsrats sei kein Grund, eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl per se ausschließen zu können, so die Urteilsbegründung der Richter. Klagen gegen einen Sozialplan mit einer Namensliste gelten in der Regel als nahezu aussichtslos, denn dann hat der Betriebsrat als Arbeitnehmervertreter der Auswahl zugestimmt.

Für die Klägerin, die nicht namentlich genannt werden möchte, ist das Urteil eine Bestätigung. „Das ist der Beweis, dass ich Recht hatte“, erzählt sie im Gespräch mit dieser Zeitung. „Ich wollte nicht kampflos das Feld räumen, fast 32 Jahre kann man schließlich nicht einfach wegstreichen.“ Sie hatte sich nach ihrer Kündigung am 16. Januar an den Radolfzeller Rechtsanwalt Hans Dieter Geiger gewandt. Dieser hatte damals noch orakelt, dass es schlecht wäre, wenn Schiesser jetzt noch Insolvenz anmelden würde, erinnert sie sich. Denn: Im Fall der Insolvenz werden die Abfindungen für gekündigte Mitarbeiter, die im Sozialplan vereinbart wurden, zu einer Gläubigerforderung. Das bedeutet, dass gekündigte Mitarbeiter nur eine Quote ihrer vereinbarten Abfindungen erhalten – meist weniger als 20 Prozent. Laut Geiger beläuft sich die Abfindung auf 0,1 Prozent des Bruttomonatsgehalts multipliziert mit den Beschäftigungsjahren plus einen Sockelbetrag.

Vor Gericht hatte Schiesser der Klägerin das Angebot gemacht, dass die Sozialplanabfindung trotz Insolvenzeröffnung, die für Mai vorgesehen sei, ausbezahlt werde. Diesem Vergleich wollte sie aber nicht zustimmen. „Es ist anmaßend, wenn ein Entgegenkommen das ist, was im Sozialplan ausgehandelt wurde“, kommentiert ihr Rechtsanwalt Hans Dieter Geiger das Vorgehen des Unternehmens. Dieses möchte sich auf Nachfrage des SÜDKURIER dazu aber nicht äußern. „Wir geben keine Stellungnahme zu Personalangelegenheiten, insbesondere zu Einzelfällen“, so die Information von Unternehmenssprecherin Christine Wendel.

Und auch der Betriebsratsvorsitzende Hans-Dieter Schädler möchte nichts zur „grob fehlerhaften“ Sozialauswahl sagen, zumal er von einem Arbeitsgerichtsurteil nichts wisse.

In der nächsten Woche stehen vor dem Arbeitsgericht keine Gütetermine gegen Schiesser an. Und sobald voraussichtlich im Mai die Insolvenz eröffnet wird, ruhen sowieso alle Verfahren, so die Information aus dem Arbeitsgericht. Das Unternehmen kann gegen das Urteil im genannten Fall Berufung einlegen. Die Klägerin will aber auch weiterhin bei Schiesser arbeiten. Vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens ist derzeit aber nicht bekannt, welche weiteren Maßnahmen das Unternehmen treffen wird. Schiesser: Geschichte eines Traditionsunternehmens

Hintergrund: Schiesser-Verhandlungen erst im Juni

zu diesem Artikel sind keine Beiträge vorhanden
Schreiben Sie Ihre Meinung
Überschrift
Text


noch 1000 Zeichen


Informiert bleiben:
Bei jedem neuen Kommentar in dieser Diskussion erhalten Sie automatisch eine Benachrichtigung
Unsere Community-Regeln