Mitte Juni verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Patientenverfügung nach dritter Lesung. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. September in Kraft und gibt der Patientenverfügung eine Rechtssicherheit. Birgit Homburger MdB (FDP) hatte mit ihrem Fraktionskollegen Michael Kauch ins Milchwerk eingeladen, um das Gesetz vorzustellen und Fragen zu beantworten. Michael Kauch hat das Gesetz maßgeblich mitgestaltet.
Radolfzell – Die grundsätzliche Frage sei, so Michael Kauch, wie ein menschenwürdiges Leben bis zum Schluss gestalten werden könne. Neben der Versorgung sei auch die Selbstbestimmung des Patienten zu berücksichtigen. Die Patientenverfügung ist nicht mit einer Versorgungsvollmacht zu verwechseln. Diese Vollmacht bestimmt eine Person, im Namen des Patienten zu handeln. Die Patientenverfügung regelt die medizinischen Maßnahmen, falls der Patient selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Dies ist zum Beispiel im Fall eines Wachkomas nützlich. Da könnte geregelt sein, wann und ob ein Behandlungsstopp vom Betroffenen gewünscht ist.
Im Bereich der Notfallmedizin könnte durch die Verfügung eine Behandlung unterbleiben, wenn dem Patienten weitere Einschränkungen oder Schädigungen drohen, wie bei einem wiederholten Schlaganfall oder einem Herzinfarkt. Dazu ist aber eine eindeutige Beweislage nötig, wie sie in Pflegeheimen bei Kenntnis der Verfügung durch das Pflegepersonal möglich ist. Patientenverfügungen können auch die Behandlung im Konfliktfall mit religiösen Vorgaben regeln. So sind bei manchen Religionen Transfusionen oder Transplantationen nicht erlaubt. Eine Grauzone wird die Verfügung möglicherweise bei Demenzpatienten bleiben. Da die aktuelle Willensäußerung über der Patientenverfügung steht, wird es schwer sein, zu beurteilen, ob die Reaktion eines dementen Patienten eine entsprechende Willensäußerung ist.
Eine Patientenverfügung kann immer erstellt werden. Eine Ankreuzverfügung hält Kauch nicht für angemessen. „Es gibt mehr als 200 Vorlagen im Internet – das meiste ist Schrott“, so sein Fazit. Er empfiehlt eine Verfügung, die aus Textbausteinen persönlich zusammengestellt ist. Eine handschriftliche Ausfertigung ist zwar rechtlich nicht nötig, fördere aber beim Schreiber ein besseres Verständnis und beim Leser eine bessere Sicherheit, dass der Betroffene das auch wirklich so möchte.
Laut Kauch sei es nicht sinnvoll, alle möglichen Fälle aufzuführen. Man solle als Einleitung seine eigenen Wertvorstellungen notieren. Dies gebe eine Grundvorgabe, um die Entscheidungen zu verstehen. Im weiteren Teil können dann Details spezifiziert werden. Eine notarielle Bestätigung ist nicht nötig, gibt aber den Angehörigen und behandelnden Ärzten zusätzliche Sicherheit. Falls Angehörige Zweifel am Verstand des Erstellers haben könnten, wäre eine Bestätigung durch den Notar zu empfehlen. Eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sei aber zu empfehlen.
Die Patientenverfügung muss im Fall des Falles auch gefunden werden. Kauch empfiehlt einen Hinweis bei der Vorsorgevollmacht oder beim Organspendeausweis. Kauch rät zu einem offenen Umgang mit der Patientenverfügung im Kreis der Familie. Man solle es nicht im stillen Kämmerlein erstellen, um die Angehörigen dann damit zu konfrontieren. „Vielleicht benötigt der Wille erst Erklärungsbedarf“, so Kauch und „über Krankheit und Sterben wird in Familien zu wenig geredet“.