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Darum geht es: Als Whistleblower (wörtlich: „Einer, der die Pfeife bläst“) wird eine Person bezeichnet, die zur Veröffentlichung von Missständen beiträgt. Dabei kann, muss es aber nicht um Vorgänge am eigenen Arbeitsplatz gehen.

Zu den Kriterien gehören, dass Gefahr im Verzug ist, dass zumeist öffentliche Belange zur Debatte stehen und dass die Existenz des Informanten durch Veröffentlichung und gegebenenfalls Enttarnung auf dem Spiel steht.

Konsequenzen: In früheren Fällen wurde immer wieder entschieden, dass der Bruch von Dienstgeheimnissen ein Kündigungsgrund ist. Auch im Fall des Konstanzer Chefarzts Gert Müller-Esch hatte der zuständige Stiftungrat argumentiert, der offene Brief mit Kritik an Strukturen und Personen beschädige das Klinikum insgesamt.

Neue Urteile: Das Arbeitsgericht Radolfzell erkannte den Brief nicht als Kündigungsgrund an. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte 2011 im Fall einer Altenpflegerin die Meinungsfreiheit über die Loyalitätspflichten eines Mitarbeiters (Aktenzeichen: 28274/08). (rau)

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