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– Auch für Berufe in einem nicht alltäglichen Arbeitsumfeld gilt die Sozialversicherungspflicht. Daher verurteilte das Amtsgericht Lörrach den Inhaber eines Weiler Nachtclubs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung.Der Zoll hatte zuvor ermittelt, dass er seine Arbeitnehmerinnen zum Teil nicht oder nicht im vollen Umfang zur Sozialversicherung angemeldet hatte.

Der ermittelte Schaden belief sich auf rund 36 000 Euro. Eine Beschäftigte meldete sich bei der Polizei und teilte mit, dass sie keinen Lohn erhalten habe. Daraufhin wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach eingeschaltet, die bei der Durchsuchung der Geschäftsräume belastendes Beweismaterial sicherstellen konnte.

Demnach hatte der Geschäftsführer verschiedene Arbeitnehmerinnen von Oktober 2009 bis Mai 2010 nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet. In einzelnen Monaten bezog sich die Schwarzarbeit auf bis zu zehn Beschäftigte. Zudem konnten die Zollbeamten feststellen, dass für zwei Frauen die erforderliche Arbeitsgenehmigung nicht vorlag. Der Strafbefehl ist mittlerweile rechtskräftig.

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