Mit vier Jahren Jugendstrafe hat das Landgericht Konstanz die Vergewaltigung einer 16-Jährigen an Weihnachten vorigen Jahres in einer Gemeinde im westlichen Kreisgebiet geahndet. Der heute 21 Jahre alte Täter galt zur Tatzeit noch als Heranwachsender. Vor Gericht hatte er zugegeben, die ihm völlig unbekannte 16-Jährige nach einer Feier in einer Kneipe gegen fünf Uhr morgens auf einen Feldweg an einem Fluss gelockt zu haben. Das Mädchen hatte eine Gruppe junger Leute nach dem Weg zur Sparkasse gefragt, wo ihr Freund auf sie wartete. Als der Täter sich weit genug von Passanten entfernt wähnte, eröffnete er der 16-Jährigen, er werde sie umbringen, wenn sie jetzt nicht mache, was er von ihr verlange. Dann vergewaltigte er sie in der eiskalten Nacht trotz ihrer verzweifelten Gegenwehr mehrmals auf besonders erniedrigende Weise.
Zwei Wochen zuvor hatte er sich auf Druck seines Vaters von seiner fünf Jahre älteren Freundin getrennt. Einem psychiatrischen Sachverständigen gegenüber gab er zu, an der 16-Jährigen seinen ganzen Frust darüber ausgelassen zu haben. Vor Gericht versuchte er seine Schuld zu mindern, indem er behauptete, er sei damals völlig bekifft und betrunken und damit total außer Kontrolle gewesen. Außerdem behauptete er, es sei nach der Vergewaltigung mit der 16-Jährigen bei ihm zu Hause noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen.
Beide Behauptungen sah das Gericht nach der Beweisaufnahme als widerlegt an. Die durch nichts belegte Geschichte vom späteren „einvernehmlichen Sex“ bezeichnete der Sachverständige als eine „Legende“, die der Täter sich zurechtgesponnen habe, um vor sich selbst und vor seiner Familie bestehen zu können. Der Anwalt der 16-Jährigen äußerte angesichts des gezielten und „routinierten Vorgehens“ den Verdacht, dass dies womöglich nicht das erste Mal war, dass der Angeklagte sich mit Gewalt Sex erzwungen hat.
Am ersten Prozesstag hatte der Angeklagte das Gericht mit der Bemerkung geschockt, es habe sich seiner Meinung nach nicht um eine „echte Vergewaltigung“ gehandelt, weil er das Opfer danach nicht wie im Fernsehen getötet habe. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit wurde nicht festgestellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
