Rückwirkend zum 1. Januar 2010 müssen die Gemeinden nun bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr die versiegelten und unversiegelten Grundstücksflächen unterschiedlich berücksichtigen. Für Flächen, auf denen das Wasser vollständig versickern kann, müssen Grundstückseigentümer demnach keine Niederschlagswassergebühr bezahlen. Sie fällt nur an, wenn Wasser über versiegelte Flächen in die städtische Kanalisation abfließt. Flächen, auf denen es teilweise versickert, werden zur Hälfte angerechnet.
