Da staunten die Gäste nicht schlecht, als der Schreiber dieses Artikels die Unverfrorenheit besaß, im Restaurant des Zeppelin-Museums zur Mittagszeit genüsslich anfing, vor sich hin zu paffen. Die einen schüttelten den Kopf, andere grummelten vor sich hin: Hier ist doch Rauchverbot.
Und einige beobachteten interessiert die eigenartige Zigarette, deren „Rauch“ sich schnell verflüchtigte und auch den typischen Rauchgeruch vermissen ließ. Nun lag es an mir, die Situation aufzuklären. Es handelt sich um eine neue Art des Rauchens mit einer elektrischen Zigarette, kurz E-Zigarette. Der Fachmann spricht hier auch nicht vom Rauchen, sondern vom Dampfen. Denn anders als beim „normalen“ Rauchen wird kein Tabak verbrannt, sondern eine Flüssigkeit, Liquid genannt, durch Erhitzen in einem Verdampfer in Dampf umgesetzt und inhaliert oder auch nur durch die Nase wieder ausgeblasen. Die sich sehr schnell auflösende „Wolke“ besteht zu 95 Prozent aus weitgehend geruchlosem Wasserdampf.
Eines ist ganz klar, gesund ist Dampfen nicht, aber auf jeden Fall weniger schädlich als Zigarettenrauchen. Denn das Liquid besteht aus weitgehend unbedenklichen Stoffen wie Propylenglykol (E 1520, wird in Kaugummi oder Zahnpasta eingesetzt), Glycerin (E 420, wird in der Lebensmittelindustrie verwendet) und Aromastoffen wie sie ebenfalls aus der Lebensmittelindustrie bekannt sind. Allerdings kann auf Wunsch schädliches Nikotin beigemischt werden.
Sven Heeder, Geschäftsführer der Redkiwi GmbH, einer der ersten Anbieter von E-Zigaretten in Deutschland mit Sitz in Seevetal südlich von Hamburg, erklärt: „Die E-Zigarette ist viel weniger schädlich als die Tabakzigarette. Beim Verbrennen von Tabak entsteht eine Vielzahl von giftigen Substanzen.“ Das elektrische Rauchen sei zudem preisgünstiger. Auch eine Belästigung oder Schädigung von Nichtrauchern sei auf ein Minimum reduziert, wenn nicht gar ausgeschlossen.
Da stellt sich die Frage, ob Dampfen in Räumen gestattet ist, wo das Nichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) greift. Im LNRSchG Baden-Württemberg steht im Paragraf 1 „Zweckbestimmung“: …Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens“. Karl-Heinz Beck, Bürgermeister von Oberteuringen: „Ohne eine rechtliche Würdigung des Themas würde ich sagen, wenn die E-Zigarette keinen Tabak verbrennt, der Dampf nicht riecht, andere nicht belästigt und vor allem nicht geschädigt werden, fallen eigentlich die Kriterien des Rauchens weg. Ich hätte dafür Verständnis.“
Robert Schwarz, Pressesprecher des Landratsamtes Bodenseekreises, sagt: „Bislang hatte unser Ordnungsamt noch keine Berührung oder gar Probleme mit dem Thema E-Zigarette. In erster Linie sind hier aber die Gemeinden als zuständige Ortspolizeibehörden gefordert.“ Zur E-Zigarette würden die Ausführungshinweise zum LNRSchG keine Aussage treffen. Bis es eine eindeutige Rechtslage gebe, würden Ordnungsbehörde und Gemeinden mit dem nötigen Augenmaß und Pragmatismus an das Thema herangehen, sofern es überhaupt zum Problem werden sollte.
Olaf Stelzl vom Ordnungsamt in Hagnau: „Diese Thema ist ganz neu und ich würde ein abgestimmtes Verhalten mit den Verwaltungen der umliegenden Orte anstreben.“ Bernhard Brugger vom Amt für Öffentliche Ordnung in Markdorf: „Für eine Stellungnahme durch eine Behörde ist es noch viel zu früh.“ Im Museumsrestaurant in Friedrichshafen ließ man den „E-Raucher“ zwar gewähren, aber Mitarbeiter Erkan „Ernie“ Tufan sagte: „Das ist das erste Mal, dass ich eine E-Zigarette sehe; im Restaurantbetrieb könnte es Probleme geben und wenn Gäste sich beschweren müsste man das „E-Rauchen“ einstellen“. Ähnlich sieht es Jürgen Keller, Geschäftsführer der Bürgerstuben in Markdorf, wo sich ein Gast am Nachbartisch sogleich sehr vehement gegen das E-Rauchen aussprach: „Das würde in unser Restaurant nicht passen, wir würden es verbieten.“