Die einzelnen Paragraphen schreiben auszugsweise Folgendes vor:
Laut § 8 und § 9 benötigt man für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern eine Erlaubnis oder Bewilligung.
Der § 33 zur Mindestwasserführung besagt, dass das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig ist, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist.
(Quelle: www.gesetze-im-Internet.de)
