Im Winter stehen Mieter und Vermieter in der Pflicht
Die meisten glauben, es sei genug, einmal morgens den Schnee zu beseitigen. Schließlich können Berufstätige nicht mal eben schnell verschwinden, um zuhause den Schneeschieber herauszuholen. Doch wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt, haben auch Berufstätige schlechte Karten: Wenn die Witterung es erfordert, muss auch mehrfach Schnee geräumt werden, berichtet die Stiftung Warentest.
Nur wenn das Schneeschieben vor lauter Neuschnee überhaupt nichts mehr bringt, ist Pause angesagt, zum Beispiel bei dichtem und länger anhaltendem Schneefall. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg ist es erlaubt, nach Ende des Schneefalls eine halbe Stunde zu schauen, ob es nicht gleich wieder losgeht (Az. 12 U 144/99). Bei Eisregen muss auch mehrfach gestreut werden, sobald die Wirkung der vorherigen Maßnahme nachgelassen hat (KG Berlin, Az. 14 U 159/02).
Die Streupflicht greift aber nur bei allgemeiner Glätte, nicht bei vereinzelten glatten Stellen. Dennoch: Bleiben irgendwo Pfützen und ist absehbar, dass sich dort Glatteis bildet, sollte man streuen (OLG Frankfurt, Az. 21 U 38/03).
Um welche Uhrzeit geräumt werden muss, regeln Städte und Gemeinden unterschiedlich. Wer es genau wissen will, fragt im zuständigen Amt. Einige Kommunen haben ihre Straßenreinigungsatzungen auch ins Internet gestellt. In der Regel beginnt der Winterdienst um 7 Uhr, an Wochenenden um 9 Uhr, und endet um 20 Uhr. An diesem Rahmen orientieren sich auch die Gerichte (AG Prüm, Az. 6 C 432/05). Außerhalb dieser Zeiten dürfen Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass alle Wege geräumt sind. Wer dann stürzt, hat selbst Schuld (OLG Koblenz, Az. 5 U 101/08).
Es reicht, den Weg zum Haus freizuhalten, dazu die Wege zu den Mülltonnen und den Parkplätzen. Der Gehweg muss auf 80 bis 120 Zentimeter Breite gefegt werden, sodass zwei Fußgänger nebeneinander Platz haben. Auf einem wenig benutzten Zugang zu einem Privathaus genügen 45 Zentimeter für eine Person (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00). Aber an viel genutzten Stellen muss eventuell breiter geräumt werden, zum Beispiel an einer Bushaltestelle.
Für Mieter gilt die Pflicht zum Schneeschippen nicht automatisch. Sie müssen nur ran, wenn das im Mietvertrag steht. Wenn sich der Vermieter aber nur auf die Hausordnung beruft, kommt es darauf an, ob sie überhaupt Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Wurde sie dem Mietvertrag beigefügt oder ist sie als besonderer Abschnitt in den Vertragstext eingefügt, kann sich der Winterdienst daraus ergeben. Erhält der Mieter die Hausordnung aber erst nach Abschluss des Mietvertrags oder hängt nur ein Aushang im Hausflur am schwarzen Brett, wäre dies eine nachträgliche Vertragserweiterung. Die müssen Mieter nicht akzeptieren (OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87).
Tipps und Trends