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Tipps und Trends Mehr Rechte für Bankkunden

08.06.2010
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Kreditinstitute müssen überDarlehensverträge künftig genauer aufklären. Auch rechtzeitige Information wird zur Pflicht

Bankkunden können demnächst mit „mehr Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen“ rechnen, sagt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Tatsächlich tritt am kommenden Freitag (11. Juni) ein Gesetz in Kraft, das diverse Neuerungen für Verbraucher bringt. Damit wird die europäische Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Zudem gelten dann neue Regeln beim Widerrufs- und Rückgaberecht. Verbraucherschützer sind trotzdem nicht zufrieden: „Deutschland hat dabei bestimmte Spielräume nicht genutzt, zudem ist das Gesetz handwerklich eine Zumutung für Laien und Juristen“, findet etwa der Rechtsanwalt Achim Tiffe vom Hamburger Institut für Finanzdienstleistungen (IFF). Frank-Christian Pauli vom Bundesverband der Verbraucherzentralen bemängelt, dass das Gesetz „keine strafenden und wirklich abschreckenden Regelungen“ enthält, wenn es missachtet wird.

Das ändert sich konkret

Informationspflichten: Die Bank als Darlehensgeber muss Kunden künftig vor Vertragsschluss über alle wesentlichen Punkte informieren. Dazu zählen die Art des Darlehens, effektiver Jahreszins, Nettodarlehensbetrag, Sollzinsen, Vertragslaufzeit, Gesamtbetrag und alle sonstigen Kosten sowie der Verzugszins. Hier besteht unter Verbraucherschützern allerdings die Sorge, dass diese – im Gesetz – fünf Seiten umfassenden Informationen von Verbrauchern wohl nicht wirklich als Entscheidungsgrundlage genommen und aufmerksam durchgelesen werden. Zudem hat der Kunde das Recht, einen Entwurf des Darlehensvertrags von der Bank zu verlangen. Positiv sieht Bankenrechtler Tiffe, dass diese Vorgaben auch bei Immobiliarverträgen gelten. Unklar sei derzeit aber, ob aufgrund der Informationspflichten „unpassende Produkte wie Bausparsofortfinanzierungen oder Kombinationsfinanzierungen mit Lebensversicherungen vom Markt verschwinden werden“. Denn bei solchen Produkten gibt es auch weiterhin keine Angabepflicht zum Gesamteffektivzinssatz.

Musterwiderruf: Der Vordruck soll Verbrauchern klar vor Augen führen, dass die Widerrufsfrist 14 Tage beträgt, sobald der Verbraucher über dieses Recht in Textform informiert worden ist – und dass ohne Angabe von Gründen der Vertrag widerrufen werden kann. Die Verwendung dieses Musterwiderrufs ist allerdings freiwillig.

Vorfälligkeitsentschädigung: Hier hat der Gesetzgeber die Vorfälligkeitsentschädigung nicht, wie es möglich gewesen wäre, auf Beträge ab 10 000 Euro begrenzt, sondern sie für jede vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens ermöglicht. Im Grundsatz gilt: Ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages kann die Bank fordern, läuft das Darlehen weniger als ein Jahr sind es 0,5 Prozent. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisiert diese durchgängige Vorfälligkeitsentschädigung; manche Banken haben aber bereits angekündigt, darauf verzichten zu wollen.

Restschuldversicherung: Banken konnten bislang mitunter teure Restschuldversicherungen mit dem Ratenkredit mitverkaufen, die Kosten wurden aber nicht in den Effektivzins eingerechnet. Dies ist nur noch dann möglich, wenn nachgewiesen wird, dass das Darlehen auch ohne Versicherung den gleichen Zinssatz gehabt hätte.

Werbung: Mit den neuen Regeln wird das Ende der Lockvogelangebote eingeläutet. Denn künftig müssen zwei Drittel der Kunden den beworbenen Zinssatz erhalten. Dies dürfte aber bei Ratenkrediten „ab 3,99 Prozent“, mit denen manche Bank wirbt, scheitern. „Wir hoffen, dass die Preisaussagen der Werbung wieder relevanter werden“, so Pauli. Das Gesetz birgt also Sparchancen für Verbraucher. Schon jetzt verzichten Banken zunehmend auf Bearbeitungsgebühren. Allerdings „erfinden Banken nun neue Gebühren, etwa bei der Überschreitung des vereinbarten Dispositionskredites“, so Tiffe. Es lohnt sich also weiterhin, die Preispolitik seiner Bank genau zu beobachten.

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