Mein

Jetzt sind wir alle kleine Ebay-Diebe

27.07.2007
Artikel drucken
Schlagwörter


Bereichert sich ein Käufer, wenn er im Internet-Auktionshaus billig an ein elektronisches Gerät kommt? Und ist der Versteigerungs-Startpreis von einem Euro verdächtig, wenn es sich um neue, wertvolle Ware handelt? Ja, befand das Amtsgericht Pforzheim in beiden Fragen. Ein privater Ebay-Nutzer gilt deshalb juristisch nun als Hehler.

"Das wird keinen Bestand haben." Michael Schilpp, Rechtsanwalt aus Pforzheim glaubt, dass die Sache für seinen Mandaten noch ein gutes Ende nimmt. Der ist gleich doppelt bestraft: Die Polizei nahm ihm - Monate, nachdem er bei Ebay günstig ein Navigationsgerät für sein Auto ersteigert hatte - dieses bei einem Hausbesuch wieder ab. Und nun soll er auch noch 1200 Euro in 30 Tagessätzen abstottern und die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen, das die Staatsanwaltschaft gegen ihn angestrengt hat.

Mit Erfolg, denn das Amtsgericht Pforzheim verurteilte Schilpps Mandanten wegen Hehlerei. Der Fall ist einigermaßen kurios. Besagtes, am selben Tag gestohlene Navigationssystem ersteigerte Schilpps Mandant vor ziemlich genau zwei Jahren "von einem gesondert verfolgten Anbieter", wie es die Amtsrichterin formulierte. Auch den Namen, unter dem dieser "gesondert verfolgte Anbieter" bei Ebay auftrat, schrieb sie ins Urteil, obwohl das eigentlich nichts zur Sache tut: Katarzyna Malgorzata Maciejewska, also vermutlich eine Frau. Verdächtig?

"Dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, erschwert die Rechtsverfolgung", findet Richterin Gauß. Entscheidend war für sie aber, dass es Ebay-Verkäuferin Maciejewska, obwohl angeblich "nagelneu und toplegal", für einen Euro Startgebot offerierte - und es der Pforzheimer Ebay-Nutzer am Ende für 671 Euro plus zehn Euro Versandkosten ersteigerte - bei einem Wert von über 2000 Euro.

Er habe frühere Ebay-Auktionen des gleichen Produktes bei Ebay mitverfolgt, rechtfertigte sich der Angeklagte für seinen Deal: "Da sind Zuschläge bei ähnlichen Preisen erfolgt." Richterin Gauß ließ das nicht gelten. Wenn er den wahren Preis des Navigationssytem kannte, habe er "zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Gerät dem Eigentümer durch eine rechtswidrige Tat abhanden gekommen war": "Der eklatante Unterschied zwischen Neu- und Verkaufspreis ist geeignet, den Käufer misstrauisch zu machen." Für Richterin Gauß ist deshalb klar: "Der Angeklagte war in der Lage, das Angebot richtig einzuschätzen. Er hat eine gestohlene Sache angekauft, um sich damit zu bereichern."

Als "unmöglich, gerade in einer Stadt wie Pforzheim", bezeichnete Anwalt Schilpp das Urteil gegenüber Click!: "Wir haben hier in der Nähe einen großen Hersteller solcher Geräte. Da finden oft Werksverkäufe von so genannter B-Ware statt - und Händler schlagen zu." Warum das Angebot hätte Misstrauen erwecken sollen, kann Schilpp daher nicht nachvollziehen: "Der Startpreis von einem Euro ist als Lockmittel bei Ebay üblich, der Anbieter verkaufte zur selben Zeit keine weiteren derartigen Geräte und in seinem Bewertungsprofil fanden sich nur Einträge zufriedener Abnehmer." Für den Juristen stellt sich deshalb die kuriose Frage: "Wie soll denn ein Käufer wissen, ab wann Sparsamkeit nicht mehr strafbar ist?"

Lesen Sie zu diesem Thema auch ein Interview mit dem Internet-Rechtsexperten Martin Berger

Trauen Sie sich noch zu Ebay? www.suedkurier.de/umfrage

Computer
Richterin Gauß kommt wohl vom Mars?
Dieses Urteil, hätte das ein Jurastudent selbst im ersten Semester in seiner Klausur so ...
Schreiben Sie Ihre Meinung
Überschrift
Text


noch 1000 Zeichen


Informiert bleiben:
Bei jedem neuen Kommentar in dieser Diskussion erhalten Sie automatisch eine Benachrichtigung