Das kosten illegale Klicks
18.07.2008
1Um was ging es in dem verhandelten Fall?
Geklagt hatte ein Privat-Anwender, der bei Ebay ein regulär gekauftes Brennprogramm angeboten hatte, das auch einen gegebenenfalls vorhandenen Kopierschutz automatisch umgeht. Ein Tonträgerhersteller, der technische Schutzmaßnahmen einsetzt, um das Kopieren seiner CDs zu verhindern, forderte ihn deshalb auf, dies künftig zu unterlassen. Zusätzlich sollte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung zahlen: 1113,50 Euro. Letzteres lehnte der Kläger aber ab.
2Und wie ging die Sache vor dem Bundesgerichtshof nun aus?
Der Ebay-Verkäufer ist abgeblitzt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Privatpersonen, die Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, den Urhebern die Gebühren für Abmahnungen erstatten müssen (Az. IZR219/05). "Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf derartiger Programme zu werben, gilt auch für private und einmalige Angebote." Daran ändern auch ungleiche Waffen nichts. "Dem Erstattungs-Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen."
3Was bedeutet dieses Urteil für Internet-Nutzer?
Es ist nicht so schlimm, wie es sich liest. Grund: Seit Anfang dieses Monats sind die Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ausdrücklich geregelt - im "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums". Dieses tritt am 1. September in Kraft und war daher in dem verhandelten Fall noch nicht anwendbar.
4Was besagt dieses neue Urheberrechtsgesetz?
Mit diesem wird der bisher gängige Missbrauch der Abmahnungen zum Abkassieren von Privatnutzern beendet. Künftig dürfen Anwälte bei "nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" für Abmahnungen höchstens 100 Euro verlangen. Im Gesetz wird diesbezüglich explizit der Fall einer 16-jährigen Schülerin beschrieben, die einen Stadtplanausschnitt in ihre Homepage eingebunden hatte, damit Freunde sie besser finden. Zwar glasklar eine Urheberrechtsverletzung, doch die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit ein. Eine Kanzlei mahnte die Schülerin daraufhin ab und forderte dafür
1 000 Euro. Im Marken- oder Patentrecht sind Abmahnungen ohnehin nur bei gewerblichem Handel erlaubt.
5Droht auch Tauschbörsennutzern teure Post vom Anwalt?
Ja. Grund: Über die so genannte IP-Adresse des Rechners lässt sich feststellen, wann und wie der Inhaber des Online-Anschlusses eine Tauschbörse genutzt hat. Die IP-Adresse ist eine Art Hausnummer im Internet. Diese weist der Zugangsanbieter Webnutzern beim Einwählen ins Netz zu. Tauschbörsen an sich sind nicht illegal. Grundsätzlich ist es erlaubt, Lieder für den privaten Gebrauch herunterzuladen. Doch gilt dies nur, wenn diese nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" stammen. Das heißt: Nutzer dürfen Musik weder zum Download anbieten, noch selber herunterladen, wenn diese urheberrechtlich geschützt ist. Werden etwa die aktuellen Titel aus der Hitparade kostenlos angeboten, sollte deshalb sicherheitshalber auf den Download verzichtet werden.
6Was kann ich tun, wenn ich deshalb Post vom Anwalt bekomme?
Die Verbraucherzentrale rät, eine Unterlassungserklärung nicht sofort abzugeben, sondern eine Fristverlängerung zu beantragen. Grund: Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind Schadenersatzforderungen und - davon abhängig - die Gebühren des gegnerischen Anwalts oft zu hoch. Entscheidend ist, wie viele Musikstücke illegal zum Download angeboten oder heruntergeladen wurden.
Michael Nardelli
