Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden und eine Sammelklage gegen den Stromanbieter EON-Avacon zurückgewiesen (Aktenzeichen: 5O144/09). Die Kläger hatten sich auf ihre ursprünglichen Lieferverträge berufen, in denen Preiserhöhungen nicht vorgesehen waren.
Zur einseitigen Kündigung dieser Verträge sei der Energieversorger berechtigt gewesen, urteilte das Gericht. Den Stromkunden seien die Preiserhöhungen schriftlich angekündigt worden, worauf es keine Einwände der Kläger gab. Diese hätten weiterhin Strom bezogen, wodurch ein neuer Vertrag über die erhöhten Strompreise zustande gekommen sei. Erst später zogen die Stromkunden vor Gericht.
