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Die Mitbewohner einer Eigentumsanlage müssen ein erotisches Massagestudio in einer der Wohnungen dulden. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden in einem am Mittwoch (1. Februar) bekanntgewordenen Urteil.

Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, dass «Bevölkerungskreise» mit einer solchen Tätigkeit ein soziales Unwerturteil verbinden würden (Aktenzeichen: 92 C 5055/10). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage von Wohnungseigentümern ab. Sie hatten sich dagegen gewandt, dass in einer der Wohnungen ein erotisches Massagestudio betrieben wird. Sie fürchteten einen Wertverlust der Immobilie.

Das Amtsgericht stellte aber vielmehr darauf ab, dass Prostitution nicht strafbar und auch nicht per se sittenwidrig sei. Daher handele es sich bei dem Betrieb des Massagestudios um eine rechtlich zulässige Betätigung. Für einen Unterlassungsanspruch der übrigen Eigentümer gebe es daher keine rechtliche Grundlage.

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