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Zehntausende Leiharbeiter hoffen nach dem Berliner Urteil auf Nachzahlungen. Doch die Probleme liegen im Detail.

Wir befragten Klaus Bepler, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Können Leiharbeiter jetzt Nachzahlungen verlangen?

Wenn geklärt ist, dass die CGZP für den fraglichen Zeitraum nicht tariffähig war, und dazu kann man sicher auf die Gründe des CGZP-Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes zurückgreifen, dann ist der Weg frei für bezifferte Nachforderungen. Aber auch da hat der einzelne Arbeitnehmer durchaus noch einige Probleme zu überwinden, denn es ist schwer, im Einzelnen zu ermitteln, welche Differenzlöhne 2007 oder 2008 für die tatsächlich geleisteten Arbeiten offen stehen.

Wie werden die Leiharbeitsunternehmen nach ihrer Ansicht auf die neue rechtliche Lage reagieren?

Das kann man natürlich nicht sicher vorhersagen. Aber die Leiharbeitsunternehmen werden sich fragen: Wie kriege ich einen Tarifvertrag, mit dem ich unter das gesetzliche Niveau komme. Denn der Gesetzgeber lässt ihnen diese Möglichkeit ja nach wie vor. Und da gibt es möglicherweise Organisationen, die sich Gewerkschaften nennen oder wirklich welche sind, die bereit sind, solche Regelungen zu vereinbaren. Die Frage, ob die betreffende Organisation wirklich eine tariffähige Gewerkschaft ist, muss dann wieder neu geklärt werden.

Demnach ist die Lage heute nicht wesentlich klarer als vor dem Urteil?

Es war und ist eine gesetzgeberische Fehlleistung, die Öffnung der eigenen Entscheidung „grundsätzlich gleiche Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit“, was nach Lage der Dinge nur heißen kann: die Unterbietung der gesetzlichen Regelung den Tarifvertragsparteien zuzuweisen.

Wie würde nach Ihrer Ansicht eine vernünftige gesetzliche Lösung aussehen?

Ich hätte mir vorstellen können, dass der Gesetzgeber seinen Willen, es soll immer das gelten, was beim Entleiher gilt, zunächst festschreibt und dann sagt, unter bestimmten Bedingungen erlaube ich eine von mir vorgegebene Bandbreite von einzelvertraglichen Abweichungen nach unten. Diese Bandbreite von 5, 10 oder 20 Prozent müsste politisch entschieden werden. Die Fachleute müssen wissen, was da wirtschaftlich sinnvoll ist. Das kann der Staat vergleichbar einem Mindestlohn festlegen. Dafür braucht er keine Tarifvertragsparteien. Sie sind dafür nicht geeignet.

Was könnten das zum Beispiel für Bedingungen sein, unter denen so eine Unterbietung möglich wäre?

Eine Bedingung wäre beispielsweise, dass eine Unterbietung nur dann möglich ist, wenn der Leiharbeitgeber auch die Risiken trägt, um derentwillen eine Absenkung stattfindet. Mit anderen Worten: Wenn der Leiharbeitgeber sich verpflichtet, auch für Zeiten, in denen er eine Verleihung nicht erreichen kann, den bisherigen Lohn weiterzuzahlen, dann hat er ein Risiko, was für ihn durchaus unerfreulich ist. Er bekommt kein Geld rein, aber er muss Geld ausgeben. Wenn das so ist, dann könnte man ihm erlauben, auch unter das vorgeschriebene Lohnniveau zu gehen. Aber jemand, der nur so lange Leiharbeitnehmer beschäftigt, wie er sie verleihen kann, bei dem sehe ich keinen Grund, ihm eine Absenkung zu erlauben.

Ist beim Grundsatz Equal Pay definiert, was unter dem „gleichen Lohn“ zu verstehen ist?

Das Gesetz sagt gar nicht Equal Pay, also gleicher Lohn für gleiche Arbeit, sondern gleiche Arbeitsbedingungen wie die Stammarbeitnehmer. Dadurch sind natürlich Dinge mit angesprochen, die eigentlich der Natur der Sache nach in einem kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis bei diesem betreffenden Arbeitgeber wenig Sinn machen. Also betriebliche Altersversorgung beispielsweise hat da sicherlich für den Leiharbeitnehmer weder Sinn noch wird sie wirklich wirtschaftlich für ihn interessant. Nur: Das Gesetz sagt leider nicht, was dazuzählt und was nicht. Man kann auch darüber nachdenken, ob eine anteilige Jahressonderzahlung für einen Leiharbeitnehmer wirklich geschuldet sein muss, der drei Monate dabei ist. Alles das hätte man als Gesetzgeber entscheiden können, statt eine Alibiregelung zu treffen.

Könnte ein Mindestlohn in der Leiharbeitsbranche die Probleme lösen?

Nach meiner Überzeugung wäre das möglich. Man kann über Mindestlöhne unterschiedlicher Meinung sein, weil sie das Tarifvertragssystem teilweise überflüssig machen. Aber im Bereich der Leiharbeit, wo nur 2,5 Prozent der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind, wäre der Mindestlohn eine vernünftige Regelung.

Fragen: Peter Ludäscher

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