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Justiz Gute Nachricht für Paparazzi, schlechte für Promis

08.02.2012


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt mit zwei Urteilen die Rechte der Medien in Sachen Promi-Berichterstattung

Ihre juristischen Siege sind als Caroline-Urteile in die Pressegeschichte eingegangen und haben Journalisten und Paparazzi strengere Grenzen gesetzt – gestern erlitt Caroline von Hannover eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die 55-jährige Prinzessin hatte wegen der Veröffentlichung von Urlaubsfotos von sich und ihrem Mann Ernst August in Boulevard-Blättern geklagt und sich dabei auf ein Urteil der Straßburger Richter aus dem Jahr 2004 berufen. Nun entschieden diese, dass die deutschen Gerichte sorgfältig zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens Prominenter abgewogen hatten.

Im Februar 2002 bildete eine Zeitschrift das Prinzenpaar von Hannover bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs im Wintersport-Ort St. Moritz ab – in Zusammenhang mit einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand von Carolines Vater, dem inzwischen verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Ihre Klage gegen die Veröffentlichung der Fotos wies der Bundesgerichtshof ab mit dem Argument, die Erkrankung des Fürsten sei ein zeitgeschichtliches Ereignis und Berichte über die Frage zulässig, wie seine Kinder ihre familiären Pflichten mit dem berechtigten Bedürfnis nach Urlaub vereinbarten. Je größer der Informationswert für die Allgemeinheit sei, der über die bloße Befriedigung von Neugierde hinausgeht, desto geringer wiege der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen – und umgekehrt. Zudem gab es keine Beweise dafür, dass die Fotos heimlich aufgenommen wurden.

Unabhängig von der Frage, wie und in welcher Weise Caroline offizielle Funktionen für das Fürstentum von Monaco wahrnehme, seien sie und ihr Mann keine gewöhnlichen Privatleute, heißt es in dem Urteil. „Man muss sie unbestreitbar als öffentliche Personen ansehen.“ Deutschland habe Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.

Auch in einem zweiten Urteil stärkte der Gerichtshof für Menschenrechte prinzipiell die Rechte der Medien. Als Herausgeberin der „Bild“-Zeitung hatte die Axel Springer AG gegen das Verbot deutscher Gerichte geklagt, Artikel und Fotos über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers zu veröffentlichen. Dieser war 2004 auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes festgenommen worden. In einem späteren Artikel hatte „Bild“ von der Geldstrafe für den Krimi-Kommissar nach einem Geständnis berichtet. Springer musste eine Strafe zahlen.

Nun erklärten die Straßburger Richter, dass dies die Meinungsfreiheit verletze und die Öffentlichkeit ein Interesse an der Verurteilung des Schauspielers hatte, zumal er selbst vorher in Interviews aus seinem Privatleben geplaudert hatte. Deutschland muss nun rund 50 000 Euro an Springer zahlen.

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